Eigentumswohnung

Wird eine Eigentumswohnung erworben, ist der Kaufpreis nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte auf den Grund und Boden und auf das Gebäude aufzuteilen (§ 7 EStG).

Der im Kaufpreis enthaltene Anteil für das in der Instandhaltungsrücklage angesammelte Guthaben ist nicht den Anschaffungskosten der Eigentumswohnung zuzurechnen.

Bei vermieteten Eigentumswohnungen gelten die gleichen Abschreibungsgrundsätze wie bei Gebäuden. Bei Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes nach dem 31.12.2005 ist nur noch die lineare Abschreibung zugelassen. Hierunter versteht man die Abschreibung in gleichbleibenden Jahresbeträgen. Die Berechnung der linearen Abschreibung ist sehr einfach: Die Bemessungsgrundlage wird gleichmäßig auf die Nutzungsdauer verteilt. Es ergibt sich damit ein Abschreibungssatz, der für jedes Jahr gleich ist. Wie lange und in welcher Höhe die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgeschrieben werden, hängt vom Baujahr des Gebäudes ab:

  • Ältere Gebäude, die vor dem 01.01.1925 fertig gestellt wurden, können mit jährlich 2,5 % auf 40 Jahre abgeschrieben werden.

  • Gebäude, deren Fertigstellung nach dem 31.12.1924 liegt, dürfen mit jährlich 2 % auf 50 Jahre abgeschrieben werden.

  

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