Gebäudeteile
Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn es einem besonderen Zweck dient. Dabei besteht zwischen dem Gebäudeteil und der eigentlichen Gebäudenutzung ein unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
Selbstständige Gebäudeteile sind:
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Betriebsvorrichtungen;
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Ladeneinbauten;
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sonstige Mietereinbauten;
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sonstige selbstständige Gebäudeteile.
Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn es der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient. Unselbständige Gebäudeteile sind zum Beispiel: Bäder und Duschen, Fahrstühle und Belüftungsanlagen, Heizungsanlagen oder Garagen.
Selbstständige Gebäudeteile sind als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln. Damit unterliegen diese Gebäudeteile einer anderen Abschreibung als das Gebäude.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 7.1 EStR

Immobilienverkauf und Vermietung zwischen Angehörigen
Insbesondere bei Verträgen mit Angehörigen kann Sie der Vorwurf der Liebhaberei treffen. Denn hier prüft das Finanzamt besonders gründlich, ob der Vertrag dem Drittvergleich (Fremdvergleich) genügt, das heißt, ob er in dieser Form auch mit einem fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.