Gebäudeteile
Ein Gebäudeteil ist selbstständig, wenn es einem besonderen Zweck dient. Dabei besteht zwischen dem Gebäudeteil und der eigentlichen Gebäudenutzung ein unterschiedlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang.
Selbstständige Gebäudeteile sind:
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Betriebsvorrichtungen;
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Ladeneinbauten;
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sonstige Mietereinbauten;
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sonstige selbstständige Gebäudeteile.
Ein Gebäudeteil ist unselbstständig, wenn es der eigentlichen Nutzung des Gebäudes dient. Unselbständige Gebäudeteile sind zum Beispiel: Bäder und Duschen, Fahrstühle und Belüftungsanlagen, Heizungsanlagen oder Garagen.
Selbstständige Gebäudeteile sind als selbstständige Wirtschaftsgüter zu behandeln. Damit unterliegen diese Gebäudeteile einer anderen Abschreibung als das Gebäude.
Gesetze und Urteile (Quellen)
H 7.1 EStR
Die Miete erhöhen: kurz&konkret!
Mieterhöhungen im laufenden Mietverhältnis sind immer problematisch, weil der Mieter dann durch die neue Miete finanziell höher belastet wird als von ihm beim Beginn des Mietverhältnisses kalkuliert wurde. Andererseits hat der Vermieter ein Interesse daran, eine marktgerechte Miete für eine Wohnung zu erzielen. Vor allem dann, wenn die Miete nicht mehr der ortsüblichen Miete entspricht oder die Wohnung modernisiert wurde, stellt sich dem Vermieter die Frage, in welchem Umfang mit einer Mieterhöhung die Miete erhöht werden kann und welchen inhaltlichen und formellen Anforderungen die Mieterhöhungserklärung entsprechen muss. Mit einer allgemeinen Begründung wie »Die Kosten sind stark gestiegen« oder »Es sind viele Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten angefallen« kann eine Mieterhöhung vom Vermieter jedenfalls nicht vorgenommen werden. Eine Mieterhöhung im laufenden Mietverhältnis ist für den Vermieter vielmehr nur im Rahmen der im gesetzlichen Mietrecht vorgegebenen Möglichkeiten zulässig.