Infos für Arbeitnehmer & Ehepaare

Steuerklassen

Was sind Steuerklassen? Worin liegt der Unterschied zwischen Steuerklassen 1 bis 6? Welche Steuerklassen-Kombination ist für Ehepaare die Beste? Hier gibt es die Antwort!

Steuerklassen – Übersicht zu allen Lohnsteuerklassen

Stand: - Als Arbeitnehmer wird für Sie die Lohnsteuer bei jeder Gehaltszahlung, durch Ihren Arbeitgeber, an das Finanzamt gezahlt. Als Angestellter müssen Sie hierfür normalerweise nichts weiter tun. Wie hoch diese direkt abgeführten Steuern sind, definiert dabei Ihre Lohnsteuerklasse (kurz: Steuerklasse). Welche Steuerklasse für wen gilt, und welche Steuerklassenkombinationen für Ehepaare möglich sind, wird im folgenden Artikel erklärt.

Was sind eigentlich Steuerklassen?

Steuerzahler werden in Deutschland vom jeweils zuständigen Finanzamt (sog. Wohnsitzfinanzamt) in die Steuerklassen 1 bis 6 eingeteilt. Ausschlaggebend für die Einordnung in eine Steuerklasse sind der Familienstand, das Arbeitsverhältnis und bei Ehepaaren die gewählte Steuerklassen-Kombination. Welche Steuerklasse für wen gilt, erfahren Sie in unserer Steuerklassen-Übersicht.

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmern Lohnsteuerklassen zugewiesen. Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen bzw. Steuerklassen-Kombinationen wählen.

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Alle Steuerklassen in der Übersicht

Die verschiedenen Familien- und Arbeitssituationen wurden in insgesamt 6 Lohnsteuerklassen abgebildet, in die man als Arbeitnehmer eingeordnet wird. Insbesondere verheiratete Ehepartner können zwischen einzelnen Lohnsteuerklassen wählen, um ihr gemeinsam berechnetes Einkommen ideal zu versteuern. Große Ausnahme ist die Steuerklasse 0, diese wird auf Basis des Wohnortes vergeben.

  • Lohnsteuerklasse 0 - Arbeitnehmer die in Deutschland arbeiten, den Wohnsitz im Ausland haben.
  • Lohnsteuerklasse 1 – Für Arbeitnehmer mit dem Familienstand ledig, verwitwet oder geschieden.
  • Lohnsteuerklasse 2 – Steuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/innen
  • Lohnsteuerklasse 3 – Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Bezug von Elterngeld) und nur wenn der andere Ehepartner Steuerklasse 5 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 4 – Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € / Jährlich)
  • Lohnsteuerklasse 5 – Steuerklasse, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse 6 – Die Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.

Steuerklasse 1 – Ledige und Geschiedene

Steuerklasse 1 wählen Arbeitnehmer, die ledig, verwitwet oder getrennt/geschieden sind.

Arbeitnehmer, die in Steuerklasse 1 eingruppiert wurden, zahlen nahezu die meisten Steuern und werden am höchsten belastet. In Steuerklasse 1 werden folgende Arbeitnehmer eingruppiert:

  • Ledige
  • Verheiratete
  • Verwitwete (nach Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Ehepartners)
  • Geschiedene
  • Kinderlose

Zudem dürfen die Voraussetzungen für die Steuerklasse 3 oder 4 nicht erfüllt sein. Steuerklasse 1 wird auch denjenigen zugeteilt, deren Partner im Ausland leben.

Steuerklasse 2 – Alleinerziehende und getrennt lebende

Steuerklasse 2 ist die Lohnsteuerklasse für alleinerziehende Arbeitnehmer/in. Streng genommen gehören Alleinerziehende in Steuerklasse 1, da sie zeitgleich als alleinstehend gelten. Der Staat berücksichtigt hier jedoch den steuerlichen Vorteil durch den Entlastungsbeitrag für Alleinerziehende nach 24b Einkommensteuergesetz (EStG).

Voraussetzung für Steuerklasse 2 ist, dass mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt lebt, für welches Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag in Anspruch genommen wird. Zudem darf sich keine weitere volljährige Person im gleichen Haushalt leben, die auch als Erziehungsberechtigter agieren könnte.

Steuerklasse 3 – Ehepaare in Kombination mit Steuerklasse 5

Steuerklasse 3 gilt für Verheiratete/r Arbeitnehmer/in mit Kind (Elterngeldbezieher) und nur wenn der Ehepartner die Steuerklasse 5 gewählt hat.

In die Steuerklasse 3 gehören Arbeitnehmer

  • mit eingetragener Lebenspartnerschaft,
  • die verheiratet sind (Mindesteinkommen von 520 €),
  • verwitwete (im Jahr des Todes + Folgejahr).

Bei eingetragenen Lebenspartnerschaften und Ehepaaren gilt zudem die Voraussetzung, dass einer der beiden Steuerklasse 5 gewählt hat oder weniger verdient bzw. nicht arbeitet.

Des Weiteren gilt Steuerklasse 3 für alle, deren Ehe aufgelöst worden ist. Vorausgesetzt im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe waren beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und lebten nicht dauerhaft gelebt. Das Gleiche gilt, wenn der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind. Alle Auflagen gelten nur für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist.


Abschaffung der Steuerklasse 3 und 5?

Seit März 2023 verbreitet sich ein Gerücht in sozialen Medien und mittlerweile auch gängigen News-Portalen: Die Steuerklassen 3 und 5 sollen zum 1.7.2023 abgeschafft werden, alle Betroffenen bekommen dann Steuerklasse 4 mit Faktor zugewiesen. Was ist dran? Nicht viel. Mehr Informationen zur diskutierten Abschaffung der Steuerklassenkombination finden Sie in unseren News: Werden am 1. Juli 2023 die Steuerklassen 3 und 5 tatsächlich abgeschafft?


Wechsel in Steuerklassenkombination 3 und 5

Nur wenn einer der beiden Ehepartner deutlich mehr verdient als der andere (Mehrverdienst von mind. 50 %), lohnt sich unter Umständen der Wechsel in die Steuerklassenkombination 3 und 5. Ansonsten werden verheiratete Arbeitnehmer erst einmal automatisch in die Steuerklasse 4 einsortiert.

Achtung:
Bis 2019 konnten Ehegatten nur einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ein zweiter Wechsel war ausnahmsweise möglich, wenn ein Ehegatte verstarb, bei einer dauerhaften Trennung oder wenn ein Ehepartner arbeitslos wurde bzw. nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnahm. Seit 2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln, wenn eine der eben genannten Voraussetzungen dafür vorliegt.

Steuerklasse 4 – Ehepaare mit gleichem Einkommen

Steuerklasse 4 ist für Verheiratete mit gleich hohem Einkommen (z.B. beide verdienen jeweils 35.000 € jährlich). Beide Ehegatten müssen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Seit 1.1.2009 können Ehegatten, die in diese Steuerklasse gehören und bisher die Steuerklassenkombination 3/5 gewählt hatten, beim Finanzamt die Steuerkasse 4 und die Ermittlung eines Faktors für beide Ehepartner beantragen. Damit soll eine höhere Besteuerung des weniger verdienenden Ehepartners vermieden werden.

Steuerklasse 5 – Ehepartner in Kombination mit Steuerklasse 3

Steuerklasse 5 wählen Verheiratete, wenn beide Ehepartner berufstätig sind und einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat. Bei Steuerklasse 5 handelt es sich um das Pendant zu Steuerklasse 3. Voraussetzung ist, dass beide Ehepartner berufstätig sind, einer von beiden die Steuerklasse 3 gewählt hat und ein Mindesteinkommen von 520 € vorliegt. Wer sich für Steuerklasse 5 entscheidet, kann jedoch keinen Grundfreibetrag und auch keinen Kinderfreibetrag geltend machen. Die Vorsorgepauschale, der Arbeitnehmerpauschbetrag sowie der Sonderausgabenpauschbetrag bleiben davon aber unberührt.

Beste Steuerklasse für Ehepaare berechnen

Mit dem Rechner können verheiratete Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen als auch verheiratete Rentnerinnen und Rentner die ideale Kombination ihrer Steuerklassen berechnen. Unser Steuerklassenrechner zeigt auch die finanziellen Unterschiede der Steuerklassenkombinationen für Ehepaare auf.

 

 

Steuerklasse 6 – Berufstätige mit Nebenjob(s)

Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, wenn sie von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.
Steuerklasse 6 gilt für alle Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen. Steuerklasse 6 ist die einzige Steuerklasse, bei der der Familienstand keine Rolle spielt. Wer zwei Jobs nachgeht und pro Arbeitsstelle mehr als die steuerfreien 520 € (Seit Oktober 2022 wurde die Grenze von 450 € auf 520 € angehoben) verdient, benötigt eine zweite Steuerklasse.
Wenn Sie also zum Beispiel einen Hauptjob und einen Nebenjob nachgehen, dann befindet sich der Hauptjob in Steuerklasse 1, 2, 3, 4 oder 5 und der Nebenjob automatisch in Klasse 6.

Steuerklasse 0 – Für Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland

Eine echte »Steuerklasse 0«gibt es nicht. Sie kommt aber als Hilfskonstruktion zur Anwendung bei Grenzgängern, die in Frankreich, Belgien oder der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten.

Bei ihnen gilt die Besonderheit, dass sie in Deutschland keine oder weniger Lohnsteuer/Einkommensteuer bezahlen. Meist müssen die betroffenen Arbeitnehmer dazu eine Freistellungsbescheinigung vorlegen.

Sozialversicherungsbeiträge müssen in Deutschland aber abgeführt werden, denn hier gilt das »Territorialprinzip«: Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den Gesetzen am Beschäftigungsort.

Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt und unterscheiden sich in den genannten Ländern.

In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird für diese Grenzgänger die »Steuerklasse frei« oder »Steuerklasse 0« verwendet. Der Unterschied zwischen »Steuerklasse frei« und »Steuerklasse 0«: Nur die »Steuerklasse null« kann im elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren verwendet und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.


Fragen und Antworten zu Steuerklassen

Welche Steuerklassen sollte eine Familie mit Kind wählen?

Die Geburt eines Kindes hat für ein Ehepaar keinen Einfluss auf die Wahl der Steuerklasse.

Wann muss man die eigene Steuerklasse ändern?

Die Wahl der Steuerklasse richtet sich primär nach dem Familienstand des Steuerpflichtigen. Es gelten insbesondere für Verheiratete und Alleinerziehende mit Kindern spezielle Steuerfreibeträge. Ein Steuerklassenwechsel empfiehlt sich insbedondere bei Heirat, Scheidung oder wenn man alleinerziehend ist.

Für wen und warum gilt die Steuerklasse 6?

Gehen Sie neben Ihrer hauptberuflichen Tätigkeit noch einem Zweit- oder Nebenjob nach, werden Sie für den Nebenverdienst automatisch in Steuerklasse VI eingestuft. Da in dieser Steuerklasse keine Freibeträge berücksichtigt werden, ist die Abgabenlast hier am höchsten. Im Gegensatz zu den Steuerklassen I-V spielt der Familienstand in Steuerklasse 6 keine Rolle.

Steuerklassenkombination: Wie funktioniert das?

Unter gewissen Voraussetzungen ist es möglich, die Steuerklassen III und V oder IV und IV zu kombinieren. Nutzen können Sie einer der beiden Kombinationen jedoch nur, wenn Sie verheiratet oder sich in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft befinden und nicht dauerhaft getrennt leben. Das Finanzamt sortiert frisch verheiratete Paare direkt nach der Hochzeit automatisch in die Steuerklassenkombination IV / IV ein. Das lohnt sich aber nur dann, wenn beide Partner in etwa gleich viel verdienen. Die steuerliche Belastung ist dann für beide Partner in etwa gleich. Verdienen Sie jedoch deutlich mehr als Ihr Partner oder Ihre Partnerin, sollten Sie so schnell wie möglich in die Steuerklassenkombination III / V wechseln. Steuerklasse III sollte der Partner wählen, der mehr als 60 % des Einkommens generiert und Steuerklasse V für den Partner mit weniger Einkommen.

Warum gibt es unterschiedliche Lohnsteuerklassen?

In Deutschland unterscheidet das Steuersystem zwischen sechs verschiedenen Lohnsteuerklassen:

  • Lohnsteuerklasse I = Ledig, kinderlos, verwitwet, getrennt oder geschieden.
  • Lohnsteuerklasse II = Alleinerziehend
  • Lohnsteuerklasse III = Verheiratet (besserverdienender Ehepartner)
  • Lohnsteuerklasse IV = Verheiratet (Beide Partner verdienen in etwa gleich)
  • Lohnsteuerklasse V = Verheiratet (Partner mit geringerem Einkommen)
  • Lohnsteuerklasse VI = Zweit- und Nebenjob
Auf das von Ihnen erzielte Einkommen müssen Sie Einkommensteuer (auch Lohnsteuer genannt) zahlen. Die Höhe Ihrer Steuerlast richtet sich nach Ihren persönlichen Verhältnissen, dem Familienstand sowie den abzugsfähigen Pauschalen und Freibeträgen. Die Unterteilung in verschiedene Lohnsteuerklassen erleichtert Arbeitgebern den Lohnsteuerabzug.

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