Steuerklassenwahl: Welche ist für dich die beste?

Dein Arbeitgeber führt bei jeder Gehaltszahlung für dich die Lohnsteuer an das Finanzamt ab. Als Arbeitnehmer ist damit die Sache erst einmal für dich erledigt und du musst nichts weiter tun.

 

Wie hoch die direkt abgeführte Lohnsteuer ist, wird durch deine Lohnsteuerklasse (oder kurz: Steuerklasse) bestimmt: Ausschlaggebend für die Einordnung in eine Steuerklasse sind der Familienstand, das Arbeitsverhältnis und bei Ehepaaren die gewählte Steuerklassen-Kombination. Welche Steuerklasse für wen gilt und welche Steuerklassenkombinationen für Ehepaare möglich sind, erklären wir dir im folgenden Beitrag.


Tipp Für die Lohnsteuerklassen werden offiziell römische Zahlen verwendet. Manchmal liest man auch Lohnsteuerklasse 1, Lohnsteuerklasse 2, Lohnsteuerklasse 3 usw. Damit sind die gleichen Steuerklassen gemeint. Wir bleiben aber bei der traditionellen Bezeichnung mit römischen Zahlen.

Welche Lohnsteuerklassen gibt es?

Die verschiedenen Familien- und Arbeitssituationen wurden in insgesamt sechs Lohnsteuerklassen abgebildet, in die man als Arbeitnehmer eingeordnet wird. Verheiratete Ehepartner können zwischen verschiedenen Kombinationen wählen und können daher unterschiedliche Steuerklassen haben.

 
  • Lohnsteuerklasse I: Arbeitnehmer mit dem Familienstand ledig, verwitwet oder geschieden.
  • Lohnsteuerklasse II: Steuerklasse für Alleinerziehende.
  • Lohnsteuerklasse III: Verheiratete Arbeitnehmer oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft, wenn der andere Ehepartner Steuerklasse V gewählt hat.
  • Lohnsteuerklasse IV: Eine weitere Möglichkeit verheiratete Paare oder Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (dann müssen aber beide Partner diese Klasse wählen)
  • Lohnsteuerklasse V: Steuerklasse eines Ehepartners, wenn der andere Ehepartner Steuerklasse III hat.
  • Lohnsteuerklasse VI: Arbeitnehmer, die von mehr als einem Arbeitgeber Arbeitslohn beziehen.

Was ist die beste Steuerklasse für Ehepaare?

Verheiratete können auswählen zwischen den Steuerklassenkombinationen

 
  • IV / IV oder
  • III / V oder
  • IV-Faktor / IV-Faktor (das sog. Faktorverfahren).
 

Was ist der Unterschied zwischen den Steuerklassenkombinationen?

Kombination IV / IV: Hier wird bei beiden Partnern während des Jahres die »richtige« Lohnsteuer einbehalten, wenn beide genau gleich viel verdienen. Ansonsten werden während des Jahres immer zu viel Steuern gezahlt. Diese Überzahlung ist umso größer, je höher das gemeinsame Einkommen ist und je weiter die Einkommen der Partner voneinander abweichen. Trotzdem kann aber die Kombination IV / IV für den Lohnsteuerabzug während des Jahres immer noch günstiger sein als die Kombination III/ V.

 

Da das Gehalt selten gleich hoch ist, sollten Ehepartner sowie eingetragene Lebenspartner mit der Kombination IV / IV eine Steuererklärung abgeben, um die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstattet zu bekommen. Eine Pflicht zur Abgabe besteht nicht.

 

Kombination III / V: Hier wird während des Jahres die »richtige« Lohnsteuer abgeführt, wenn sich das gemeinsame Einkommen nach dem Verhältnis 60:40 auf die Steuerklasse III für den höher verdienenden Partner und die Steuerklasse V für den geringer verdienenden Partner verteilt. Beträgt der Arbeitslohn in Steuerklasse V mehr (weniger) als 40 % des gemeinsamen Lohns, wird während des Jahres zu viel (zu wenig) Lohnsteuer erhoben.

 

Wer die Kombination III / V wählt, muss (!) für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben.

 

Liegen die Löhne der Ehepartner weit auseinander, droht manchmal eine Steuernachzahlung. Wird nach Wahl der Steuerklassen III / V eine Nachzahlung festgesetzt, darf das Finanzamt ggf. zusätzlich für die Zukunft Einkommensteuer-Vorauszahlungen verlangen.

 

Kombination IV-Faktor / IV-Faktor: Das Faktorverfahren ist die erste Wahl für alle, die eine Steuernachzahlung vermeiden und eine möglichst gerechte Verteilung der Lohnsteuer auf beide Partner erreichen möchten.

 

Wer das Faktorverfahren anwendet, muss (!) für das betreffende Jahr eine Steuererklärung abgeben.

 

Wie wird der Faktor bei Steuerklasse IV berechnet?

Damit der Faktor berechnet werden kann, müssen beide Partner dem Finanzamt ihren voraussichtlichen Bruttolohn mitteilen. Das Finanzamt errechnet dann die voraussichtliche Einkommensteuer (nach dem Splittingtarif) und die Summe der voraussichtlichen Lohnsteuer (nach Steuerklasse IV) von beiden Ehepartnern.

 

Das erste Ergebnis wird durch das zweite geteilt – das Ergebnis ist der Faktor.

 

Er wird – mit maximal drei Dezimalstellen ohne Rundung – vom Finanzamt in der ELStAM-Datenbank als Lohnsteuerabzugsmerkmal eingetragen. Dort ruft ihn der Arbeitgeber ab und berücksichtigt ihn bei der Berechnung der monatlichen Lohnsteuer.


Info: Wie der Faktor Fall ausfallen würde, kannst du ganz einfach mit unserem kostenlosen Steuerklassen-Rechner ermitteln. Der Rechner sagt auch gleich, welche Steuerklassenkombination im individuellen Fall am günstigsten ist.

Wie wechselt man die Steuerklasse?

Seit dem 1.1.2020 können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner mehrfach pro Jahr die Steuerklasse wechseln. Anders als früher müssen dafür keine besonderen Voraussetzungen mehr erfüllt werden.

 

Für die Änderung gibt es den amtlichen Vordruck »Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten«, der von beiden Partnern unterschrieben und dann an das Finanzamt geschickt werden muss.


Info: Keine Angst, selbst wenn du und dein Partner nicht die günstigste Kombination gewählt habt, zahlt ihr letztendlich keinen Cent mehr Steuern. Denn: Endgültig abgerechnet wird in der Steuererklärung nach Ablauf des Jahres und hier spielen die Steuerklassen für die Höhe der festgesetzten Steuer keine Rolle.


 

Bei ungünstiger Steuerklassenwahl zahlt ihr also zwar während des Jahres zu viel Lohnsteuer und verzichtet dadurch auf Liquidität und mögliche Zinsen. Ihr dürft euch dann aber im nächsten Jahr mit Abgabe der Steuererklärung auf eine Steuererstattung freuen.

Auswirkung der Steuerklassen auf Lohnersatzleistungen

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollte berücksichtigt werden, dass die Steuerklasse die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kurzarbeitergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld usw. beeinflussen kann.

 

Denn diese Zahlungen werden auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Nettolohns berechnet – der bei Lohnsteuerklasse V recht niedrig ist. Dabei gilt: je höher das Nettogehalt, desto höher fallen auch die Lohnersatzleistungen aus.

 

Manchmal kann es deshalb sogar von Vorteil sein, eine steuerlich ungünstige Steuerklassenkombination zu wählen. Die Steuermehrbelastung beim Ehepartner wird in der Steuererklärung ausgeglichen.

Was ist Lohnsteuerklasse 0?

Eine echte »Steuerklasse 0« gibt es nicht. Sie kommt aber als Hilfskonstruktion zur Anwendung bei Grenzgängern, die in Frankreich, Belgien oder der Schweiz wohnen und in Deutschland arbeiten.

 

Denn diese Zahlungen werden auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Nettolohns berechnet – der bei Lohnsteuerklasse V recht niedrig ist. Dabei gilt: je höher das Nettogehalt, desto höher fallen auch die Lohnersatzleistungen aus. Bei ihnen gilt die Besonderheit, dass sie in Deutschland keine oder weniger Lohnsteuer/Einkommensteuer bezahlen. Meist müssen die betroffenen Arbeitnehmer dazu eine Freistellungsbescheinigung vorlegen.

 

Sozialversicherungsbeiträge müssen in Deutschland aber abgeführt werden, denn hier gilt das »Territorialprinzip«: Die Sozialversicherungspflicht richtet sich nach den Gesetzen am Beschäftigungsort.

 

Die Einzelheiten sind in den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen geregelt und unterscheiden sich in den genannten Ländern.

 

In der Lohn- und Gehaltsabrechnung wird für diese Grenzgänger die »Steuerklasse frei« oder »Steuerklasse 0« verwendet. Der Unterschied zwischen »Steuerklasse frei« und »Steuerklasse 0«: Nur die »Steuerklasse null« kann im elektronischen Lohnsteuerbescheinigungsverfahren verwendet und an die Finanzverwaltung übermittelt werden.

 

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