Mutterschaftsgeld
Werdende Mütter, die berufstätig sind, bekommen eine finanzielle Unterstützung in Form des Mutterschaftsgeldes.
Mit dem Mutterschaftsgeld allein kann in den meisten Fällen das bisher erzielte Nettogehalt nicht abgedeckt werden. Deshalb gibt es unter bestimmten Voraussetzungen während der Mutterschutzfristen zusätzlich zum Mutterschaftsgeld den Arbeitgeberzuschuss (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Damit soll sichergestellt werden, dass die Mutter für eine gewisse Zeit ihr bisheriges Einkommen zur Verfügung hat.
Sowohl das Mutterschaftsgeld als auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld vom Arbeitgeber sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1d EStG). Auf diese Leistungen wird aber der Progressionsvorbehalt angewendet, der bei den steuerpflichtigen Einnahmen zu einer höheren Einkommensteuer führen kann.
Das Mutterschaftsgeld wird nur während der Mutterschutzfristen vor und nach der Geburt und am Entbindungstag gezahlt (§ 3 Abs. 2 MuSchG; § 6 Abs. 1 MuSchG). Von wem und in welcher Höhe die Mutter das Mutterschaftsgeld ausgezahlt bekommt, hängt davon ab, wie die Mutter krankenversichert ist.
Für Beamtinnen gibt es kein Mutterschaftsgeld und auch keinen Arbeitgeberzuschuss. Sie bekommen nämlich während der Mutterschutzfristen ihre normalen Dienstbezüge weitergezahlt.
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