Informationen für Gründer

Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmer und die Kleinunternehmerregelung?
Hier gibt es die Antwort! Detailliert, verständlich und informativ.

Was ist die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG ?

Stand: - Selbstständige, deren Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € liegt, dürfen die Kleinunternehmerregelung anwenden und müssen keine Umsatzsteuer abführen. Die Rechnungen eines Kleinunternehmers nach § 19 UStG weisen somit immer Netto-Beträge aus. Im Gegensatz dazu erhalten Kleinunternehmer aber auch keine Erstattung der Umsatzsteuer für Einkäufe mit ausgewiesener Umsatzsteuer.

Im Gründungsjahr müssen Unternehmer im Übrigen ihren voraussichtlichen Umsatz für das Kalenderjahr schätzen. Liegt dieser aller Voraussicht nach nicht über der Grenze von 22.000 €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer.

Wichtig: Handelt es sich nicht um eine Neugründung, sondern lediglich um die Erweiterung eines bereits bestehenden Unternehmens, ist die Grenze von 50.000 € zu beachten.

Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerregelung?

Besonders Gründer stellen sich oft die Frage, ob es sinnvoll ist, die Kleinunternehmerregelung anzuwenden oder nicht. Wer sich nicht sicher ist, sollte die Vor- und Nachteile als Kleinunternehmer mit angewendeter Kleinunternehmerregelung kennen. Bevor Sie jedoch eine Entscheidung treffen, sollten Sie das Gespräch mit einem Steuerberater suchen.


Vorteile der Kleinunternehmerregelung

Der größte Vorteil der Kleinunternehmerregelung liegt wohl darin, dass keine monatliche Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben werden muss – das spart viel Zeit und bedeutet weniger Aufwand.

  • Netto-Rechnung möglich
  • keine Abführung der Umsatzsteuer
  • kaum bürokratischer Aufwand
  • Endverbrauchern können niedrigere Preise angeboten werden


Nachteile der Kleinunternehmerregelung

Der größte Nachteil der Kleinunternehmerregelung ist wohl, dass die Vorsteuer als Kleinunternehmer nicht geltend gemacht werden kann. Gerade wenn hohe Investitionen anfallen, kann hiervon nicht die Umsatzsteuer abgezogen werden.

  • kein Vorsteuerabzug bei eigenem Einkauf möglich, Büro und Arbeitsmaterial ist damit teurer
  • jährliche Überprüfung, ob man noch unter die Kleinunternehmerregelung fällt

Kleinunternehmerregelung beantragen

Sobald Selbstständige ihre freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit aufnehmen, müssen Sie einen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung beim Finanzamt abgeben. Das ist auch zeitgleich der Antrag zur Anwendung der Kleinunternehmerregelung.

Tipp: Während Gewerbetreibende den Fragebogen automatisch vom zuständigen Finanzamt zugeschickt bekommen, müssen sich Freiberufler eigenständig beim Finanzamt melden und sich den Antrag zuschicken lassen.

Neben unzähligen Angaben zum Unternehmen wird auch nach den geschätzten Umsätzen für das erste und kommende Geschäftsjahr gefragt. Übersteigen die voraussichtlichen Umsätze im ersten Jahr die Obergrenze von 22.000 € im ersten und 50.000 € im folgenden Jahr nicht, kann man die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Hierzu genügt ein Kreuz im Fragebogen unter Punkt 7.3. Werden die oben genannten Umsatzgrenzen überschritten, muss der Unternehmer zwingend Umsatzsteuer auf seine Umsätze erheben. Die Kleinunternehmerregelung kann dann nicht angewendet werden.

Wer die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen möchte, kann das ebenfalls im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung angeben. Allerdings ist der Verzicht für einen Zeitraum von 5 Jahren bindend und sollte gut überlegt sein. Hat jedoch den Vorteil, dass Umsatzsteuer auf die erbrachten Leistungen erhoben werden und Vorsteuer abgezogen werden kann. Selbst dann, wenn die Umsätze unterhalb der Umsatzgrenze liegen.

Das müssen Kleinunternehmer bei der Erstellung von (Kleinstbetrags-) Rechnungen beachten

Für Kleinunternehmer entfällt neben dem Vorsteuerabzug der Ausweis der Umsatzsteuer sowie der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf erstellten Rechnungen. Ein BFH-Urteil aus dem Jahr 2014 hat jedoch gezeigt, dass Kleinunternehmer beim Ausstellen von Rechnungen mit Angabe des Umsatzsteuersatzes ein hohes Risiko eingehen. Lesen Sie hier mehr in unserem Artikel Kleinunternehmer und Kleinstbetragsrechnungen.


Kleingewerbe oder Kleinunternehmen – wo ist der Unterschied?

Kleingewerbe und Kleinunternehmer sind nicht ein und dasselbe. Eine strikte Unterscheidung ist insbesondere in puncto Steuern und Buchhaltung relevant.

Als Kleingewerbetreibende gelten nur natürliche Personen und eine GbR (Gesellschaft des bürgerlichen Rechts). Alle anderen Kaufleute unterliegen dem Handelsgesetzbuch mit strengen Vorgaben im Handelsrecht, Unternehmensrecht sowie der Buchführung. Im Gegensatz zum „normalen“ Gewerbe gilt ein Kleingewerbe also nicht als kaufmännischer Geschäftsbetrieb. Damit untersteht der Kleingewerbetreibende lediglich dem Steuerrecht sowie dem BGB und unterliegt nicht der Buchführungs- und Bilanzierungspflicht. Zudem reicht für die Steuererklärung eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).

Für die Umsatzsteuererklärung kann eine Ist-Versteuerung gewählt werden. Des Weiteren sind Selbstständige mit einem Kleingewerbe von einigen weiteren Pflichten, wie zum Beispiel der Eintragung ins Handelsregister befreit.

Während es also beim Kleingewerbe in erster Linie um das Handelsrecht geht, betrifft den Kleinunternehmer ausschließlich das Umsatzsteuerrecht.


Fragen und Antworten zur Kleinunternehmerregelung

Was ist ein Kleinunternehmer?

Als Kleinunternehmer gelten Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Jahr einen Betrag von 22.000,– € (bis 2019: 17.500,– €) nicht überstiegen hat und deren Umsatz im laufenden Jahr 50.000,– € voraussichtlich nicht übersteigen wird. Beide Voraussetzungen müssen gegeben sein. Bei Beginn einer unternehmerischen Tätigkeit ist der voraussichtliche Umsatz im Kalenderjahr zu schätzen. Übersteigt dieser aller Wahrscheinlichkeit nach nicht die Umsatzgrenze von 22.000,– €, gilt der Unternehmer als Kleinunternehmer. Mehr zum Thema Kleinunternehmer finden Sie in unserem Lexikon.

Was ist die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung ist Teil des Umsatzsteuerrechtes und dort in § 19 UStG festgehalten. Sie erlaubt es, Unternehmern mit geringen Umsätzen eine Steuererleichterung, da die Finanzämter die Umsatzsteuer bei Kleinunternehmern nicht erheben (§ 38 AO). Kleinunternehmer unterliegen somit zwar offiziell immer noch dem UStG, sie müssen die Umsatzsteuer aber weder auf Rechnungen ausweisen noch ans Finanzamt abführen.

Was müssen Kleinunternehmer beachten?

Dank der Kleinunternehmerregelung weisen Kleinunternehmer in ihren Rechnungen immer Netto-Beträge aus. Verpflichtend ist allerdings der Hinweis auf § 19 UStG in der Rechnung und die Abgabe einer Steuererklärung für das Vorjahr bis 31. Mai des laufenden Jahres. Dieser muss eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) beigefügt werden, in der Einnahmen und Ausgaben aufgelistet sind. Des weiteren entfällt der Anspruch auf Rückerstattung der Umsatzsteuer für Einkäufe mit ausgewiesener Umsatzsteuer, sowie das Recht darauf, Mehrwertsteuer auf die eigene Dienstleistung oder Ware zu erheben.

Laut Kleinunternehmerregelung dürfen Selbstständige einen Umsatz von maximal 22.000 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten, um von der Zahlung der Umsatzsteuer befreit zu sein. Das Gesetz sieht jedoch vor, dass auch eine Umsatzsteigerung auf bis maximal 50.000 € im Rahmen der umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmerregelung möglich ist – sofern sie nur einmalig geschieht. Ist absehbar, dass ein Kleinunternehmer nach dem ersten Jahr mit erhöhtem Umsatz weiterhin Umsatzsteigerungen erwarten kann, kann er die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden.

Wann greift die Kleinunternehmerregelung?

Die Kleinunternehmerregelung muss aktiv beim Finanzamt beantragt bzw. angemeldet werden. Das kann formlos im Rahmen der Anmeldung der kleinunternehmerischen Tätigkeit erfolgen bzw. erfolgt automatisch, wenn aus der abzugebenden Schätzung der zu erwartenden Umsätze hervorgeht, dass die Obergrenze von 22.000 € p.a. nicht überschritten wird.

Außerdem behält die Kleinunternehmerregelung, wie oben erwähnt, ihre Gültigkeit, wenn eine Überschreitung der Umsatzobergrenze nur einmalig erfolgt, im Folgejahr aber wieder mit Umsatzeinbußen bis unterhalb der Obergrenze zu rechnen ist.

Für wen ist die Kleinunternehmerregelung sinnvoll?

Ohne zu pauschalisieren, ist die Kleinunternehmerregelung in der Regel nur für Selbstständige sinnvoll, die keinen Vollzeiterwerb aus Ihrer Unternehmensgründung anstreben. Wer ihr oder sein Haupteinkommen aus der Selbstständigkeit bezieht, wird von der Umsatzobergrenze, die die Kleinunternehmerregelung vorsieht, zu sehr eingeschränkt.

Bei einem erlaubten Umsatz von 22.000 € p.a. bleibt abzüglich diverser Betriebsausgaben zu wenig übrig, um davon leben zu können. Es gibt natürlich die Möglichkeit, im Rahmen der Kleinunternehmerregelung in eine Vollzeit-Selbstständigkeit einzusteigen und erst mit wachsenden Umsätzen ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmensmodell anzumelden. Damit verliert man als Unternehmer/in jedoch den Anspruch auf Vorsteuerabzug für die Anfangsinvestitionen.

Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung macht also vor allem für Selbstständige Sinn, die ihre unternehmerischen oder freiberuflichen Aktivitäten für einen Nebenerwerb anbieten.

Wichtig: Wer Kleinunternehmer im Nebenerwerb ist, darf mit seiner Selbstständigkeit nicht mehr Umsatz machen, als er im Hauptjob verdient. Das würde zu einer Veränderung im Versichertenstatus und bei der Steuerklasse führen.

Kann man mehrere Kleinunternehmen parallel gründen und führen?

Nein. Jede Person darf im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nur ein Kleingewerbe auf seinen Namen anmelden. Auch Ehepartner, die jeweils ein eigene Kleinunternehmen anmelden, dürfen pro Kopf die Umsatzobergrenze nicht überschreiten – es ist nicht möglich, Mehrumsätze auszugleichen, wenn ein Partner deutlich weniger umgesetzt, während der andere die Höchstgrenze überschritten hat. Möglich wäre auch die Gründung einer GbR mit mehreren Personen, die dann wiederum jede/r für sich die Kleinunternehmerregelung anwenden können.

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