Was ist eine Einkommenssteuererklärung? Wer muss sie machen?
Hier gibt es die Antwort! Detailliert, verständlich und informativ.
Stand: - Liegt das Einkommen über dem Grundfreibetrag von aktuell 9.744 Euro (bzw. bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren über 19.488 Euro), muss es versteuert werden. Wie viel Einkommensteuer letzten Endes abgeführt werden muss, ist gestaffelt und abhängig von der Höhe des Einkommens. Unter Umständen muss auch eine Einkommensteuererklärung abgeben werden.
Wer muss unbedingt eine Steuererklärung abgegeben und wer nicht? Kann die Steuererklärung auch freiwillig abgegeben werden? Wer kann welche Kosten geltend machen? Gibt es Fristen, die eingehalten werden müssen und welche Formulare werden überhaupt benötigt? Darüber informiert der folgende Artikel.
Arbeitnehmer zahlen jeden Monat Lohnsteuer, die ihnen automatisch vom Gehalt abgezogen wird. Die Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist für Arbeitnehmer somit nicht mehr zwingend erforderlich.
Unter Umständen kann die Einkommensteuererklärung allerdings verpflichtend werden. Zum Beispiel dann, wenn neben dem Haupterwerb noch weitere Einkünfte (z.B. Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld) erzielt oder Freibeträge geltend gemacht werden.
Bei Arbeitnehmern zieht der Arbeitgeber die Lohnsteuer automatisch jeden Monat vom Gehalt ab und leitet diese an das Finanzamt weiter. Kommen jedoch weitere Einnahmen zum Hauptverdienst hinzu, liegen bestimmte Steuerklassenkombinationen oder andere Besonderheiten vor, kann die Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtend sein. In einem solchen Fall befürchtet der Staat nämlich, dass trotz gezahlter Lohnsteuer zu wenig Einkommensteuer abgeführt wurde. Die Abgabepflicht einer Steuererklärung für Arbeitnehmer ist in § 46 Einkommensteuergesetzt (EStG) geregelt.
Arbeitnehmer müssen eine Steuererklärung abgeben, wenn im betreffenden Steuerjahr:
Auszubildende und Studierende haben steuerlich gesehen keinen Sonderstatus, sie sind ebenfalls ganz normal steuerpflichtig. Ob sie jedoch tatsächlich Steuern zahlen müssen, hängt von der Höhe des Ausbildungsgehalts ab bzw. ob Studierende selbstständig auf Rechnung arbeiten oder einem steuerpflichtigen Job nachgehen. Liegt das Jahreseinkommen unterhalb des Steuerfreibetrags von 9.744 € brutto (Stand: 2021), zahlen Azubis und Studierende auch keine Steuern. Übersteigt das jährliche Bruttogehalt jedoch diese Grenze, führt der Arbeitgeber automatisch entsprechend anfallende Lohnsteuer, Solidaritätszuschläge und ggf. Kirchensteuern an das Finanzamt ab. Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet sind Auszubildende und Studierende also nur dann, wenn:
Sind Auszubildende oder Studierende verheiratet, verdoppelt sich der Steuerfreibetrag.
Tipp: Eltern können die vom Arbeitgeber einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Kindes in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Zumindest dann, wenn sie noch Kindergeld für den Auszubildenden bekommen.
Wann Rentner eine Einkommensteuererklärung abgegeben müssen, hängt von der Höhe der Einkünfte ab. Da die Träger der Rentenversicherung und auch die privaten Versicherer das jeweils zuständige Finanzamt über den Bezug und auch die Höhe der Rente informieren, fordert der Fiskus manche Rentner ganz gezielt zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung auf. Das ist dann oft der Fall, wenn die Einkünfte den jährlichen Steuerfreibetrag übersteigen. Neben der privaten oder gesetzlichen Rente zählen auch Nebeneinkünfte wie beispielsweise noch Mieteinnahmen oder noch nicht versteuerte Kapitaleinnahmen zu den steuerpflichtigen Einkünften.
Aufgrund eines Systemwechsels im Jahr 2005 und der damit eingeführten Übergangsregel bis zum Jahr 2040 steigt die Höhe des steuerpflichtigen Rentenanteils der Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung sukzessive an. Wer zum Beispiel im Jahr 2005 oder davor in Rente gegangen ist, muss 50 % der Rente versteuern. Bei Renteneintritt im Jahr 2019 sind es bereits 78 % und 2040 liegt der zu versteuernde Anteil sogar bei 100 %.
Wichtig: Wird die Rente von der gesetzlichen Unfallversicherung bezogen, ist diese steuerfrei. Gleiches gilt für Sachleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Rente nach dem Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung sowie SED-Opferrente, Blindengeld und Leistungen aus der Kranken- oder Pflegeversicherung.
Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, sind uneingeschränkt steuerpflichtig. Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder keinen Wohnsitz in Deutschland haben, sind beschränkt einkommensteuerpflichtig.
Zumindest dann, wenn sie steuerpflichtige Einkünfte nach § 49 Einkommensteuergesetz erzielen. Hierzu zählen unter anderem Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung oder Veräußerung oder Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.
Wer nicht dazu verpflichtet ist, eine Einkommensteuererklärung abzugeben, kann dies trotzdem auf freiwilliger Basis tun. Insbesondere bei hohen Werbungskosten, Sonderausgaben oder wenn sich die Steuerklasse (von Steuerklassen 3+4 in 4+4) geändert hat, kann sich die Steuererklärung durchaus lohnen.
Der Fiskus gibt Arbeitnehmern eine ganze Reihe an Möglichkeiten, variierende Einnahmen und Ausgaben steuerlich geltend zu machen. Hierzu gehören unter anderem:
Ebenfalls lohnend könnte die Abgabe einer Steuererklärung für diejenigen sein, die eine Abfindung ohne Anwendung der Fünftel-Regelung erhalten haben oder nicht ganzjährig als Arbeitnehmer tätig waren.
Steuersparende Werbungskosten, Sonderausgaben usw. sind auch für Rentner ein Thema und könnten dafür sorgen, dass sich die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung lohnt. So können Ruheständler beispielsweise folgende Kosten absetzen:
Das Einkommen eines Auszubildenden oder Studierenden liegt in der Regel unterhalb des Grundfreibetrags, weshalb sie keine Einkommensteuererklärung abgeben müssen. Liegen aber beispielsweise Wohnsitz und Ausbildungsstätte oder Uni weit auseinander und können weitere Freibeträge oder Werbungskosten geltend gemacht werden, wirkt sich das positiv auf die Steuerlast aus. Die freiwillige Abgabe einer Steuererklärung könnte sich für Azubis und Studierende also durchaus lohnen. Zu den absetzbaren Kosten gehören unter anderem:
Viele ausführliche Informationen findet ihr in unserem Portal „Steuerhelden“ zur freiwilligen Steuererklärung für Studenten & Azubis.
Tipp: Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen des Auszubildenden oder Studierenden, lohnt sich der sogenannte „Verlustvortrag“. So können auch über mehrere Jahre alle absetzbaren Kosten beim Finanzamt geltend gemacht werden, obwohl keine Steuern gezahlt werden müssen. Die Rückerstattung erfolgt nämlich erst dann, sobald Einkünfte über dem Steuerfreibetrag erzielt werden. Quasi eine Art Steuer-Sparschwein.
Vereinfachte Steuererklärung? Angesichts des komplizierten und umfangreichen Steuerrechts ist das wahrscheinlich wie Musik in den Ohren. Ist es auch, denn die vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer beschränkt sich auf die absolut notwendigsten Daten. Das lohnt sich aber nur für diejenigen, die die zu viel bezahlte Lohnsteuer schnell und unbürokratisch zurückholen möchten. Seit 2019 verzichten die Finanzämter sogar auf die Abfrage von Daten, die ihnen bereits von Dritten elektronisch mitgeteilt wurden. Es muss also lediglich der Mantelbogen (ESt.1A) ausgefüllt werden.
Update: Die vereinfachte Steuererklärung für Arbeitnehmer entfällt ab 2020, weshalb es auch keinen Papiervordruck mehr für die vereinfachte Einkommenssteuererklärung für Arbeitnehmer gibt.
Wer zum ersten Mal eine Einkommensteuererklärung abgeben soll oder möchte, kann bei den zahlreichen Formularen schnell den Überblick verlieren. Welche Formulare müssen überhaupt ausgefüllt werden und was gehört da alles rein? Auch wenn es etwas Zeit und Geduld braucht, um sich einen Überblick zu verschaffen, sind die Formulare wichtig. Denn so haben Steuerzahler die Möglichkeit, Steuervergünstigungen zu beantragen oder Erklärungen über spezielle Einkunftsarten oder Ausgaben anzugeben.
Wir konzentrieren uns hier auf die wichtigsten Anlagen. Das gesamte Formularpaket kann kostenlos heruntergeladen werden.
Der Mantelbogen ist das erste Formular in der Steuererklärung und das Grundgerüst einer jeden Einkommensteuererklärung. Er umfasst insgesamt zwei Seiten und darf unter keinen Umständen fehlen. Im Mantelbogen werden persönlichen Daten wie Name, Adresse, Familienstand, Religionszugehörigkeit, Bankverbindung und auch die Steueridentifikationsnummer eingetragen. Zudem kann bereits festgehalten werden, ob es sich um eine Einzel- oder Zusammenveranlagung handelt oder ob eine Gütergemeinschaft vereinbart wurde.
Wer einem einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgeht, erzielt Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und muss die Anlage N ausfüllen. Neben Angaben zum Arbeitslohn, steuerlichen Versorgungsbezügen oder steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen können auch Werbungskosten eingetragen werden. Darunter fallen zum Beispiel Fahrtkosten (Entfernungspauschale) für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Reisekosten, Aufwendungen für Arbeitsmittel oder das häusliche Arbeitszimmer sowie Fortbildungskosten.
Bezieher von Leibrenten, Leistungen aus gesetzlichen Rentenversicherungen, landwirtschaftlichen Alterskassen, berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder von eigenen zertifizierten Basisrentenverträgen müssen bei der Steuererklärung auch die Anlage R einreichen. Neben Angaben zu Beginn und Ende der Rente sowie der Höhe des Rentenbetrags können auch Werbungskosten geltend gemacht werden.
In der Anlage Vorsorgeaufwand werden alle Versicherungsbeiträge für die Altersvorsorge eingetragen. Neben den Beiträgen zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung können auch Angaben zur Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung, Haftpflichtversicherung oder Unfallversicherung gemacht werden. Die Beiträge können dann als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden.
Achtung: Beitragserstattungen der Krankenkasse werden mit den Beiträgen für die gesetzliche Krankenversicherung verrechnet. Dadurch verringert sich der Sonderausgabenabzug. Anders als Beitragserstattungen erhöhen Prämien- und Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen die Steuerlast allerdings nicht. Sollte das Finanzamt Prämien- und Bonuszahlungen als Sonderausgabe ansehen, empfiehlt es sich, Einspruch einzulegen und auf das passende Urteil des Bundesfinanzhofes verweisen.
Mit der Anlage AV können die Beiträge für zertifizierte Altersvorsorgeverträge (z.B. Riester- oder Rürup-Rente) als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Achtung: Seit Ende 2019 sind Riester-Anbieter gesetzlich dazu verpflichtet, alle Daten, die für den Sonderausgabenabzug erforderlich sind, elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Das betrifft nicht nur die Sozialversicherungsnummer und die Zulagennummer, sondern auch die Anzahl der Verträge, geleistete Beiträge und Änderungen der Vertragsdaten. Wer für einzelne Verträge keinen Sonderausgabenabzug wünscht, muss dies in der Anlage AV beantragen.
In der Anlage Sonderausgaben werden zum Beispiel die gezahlte Kirchensteuer, gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge, Unterhaltszahlungen, Ausbildungskosten, Mitgliedsbeiträge oder auch Spenden eingetragen.
Die Anlage Sonderausgaben ist seit 2019 ein separates Formular. Davor wurden Angaben zu den Sonderausgaben im Mantelbogen eingetragen.
Zu den außergewöhnlichen Belastungen gehören Kosten, die durch Krankheit oder Behinderung entstanden sind. Diese können dann im Rahmen der Einkommensteuererklärung über die Anlage außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Hierzu gehören zum Beispiel der Behinderten-, Hinterbliebenen- oder der Pflege-Pauschbetrag oder auch Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Fahrzeugs.
Bis 2018 waren auch die außergewöhnlichen Belastungen Teil des Mantelbogens. Seit 2019 gibt es hierfür ein eigenes Formular.
Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen, Pflegeleistungen sowie Handwerkerleistungen können in der Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen eingetragen werden.
Eltern, die für ihren Nachwuchs Kindergeld beziehen oder die Freibeträge geltend machen möchten, müssen bei der Einkommensteuererklärung die Anlage Kind ausfüllen. Hier können zum Beispiel Kinderbetreuungskosten oder Ausbildungskosten, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende oder Schulgeld eingetragen werden.
Das gesamte Formularpaket für die Einkommensteuererklärung steht kostenlos zum Download bereit:
Wer zur Abgabe eine Einkommensteuererklärung verpflichtet ist, der sollte sich jährlich den 31.07. rot im Kalender markieren. Das ist nämlich seit dem Steuerjahr 2018 der Zeitpunkt, bis zu dem die Steuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingegangen sein muss. Wer die Frist versäumt und bereits angemahnt wurde, muss damit rechnen, dass das Finanzamt die Besteuerungsgrundlage nach einer Frist von 15 Monaten schätzt, Steuernachzahlungen festsetzt und anschließend einfordert. Hinzu kommen Verspätungszuschläge in Höhe von 0,25 % der anfallenden Einkommensteuer pro Säumnis-Monat, mindestens jedoch 25 € pro Monat.
Anders sieht die Frist bei der freiwilligen Steuererklärung aus. Diese beginnt zwar direkt nach Ablauf des Steuerjahres, endet jedoch erst nach vier Jahren. Der späteste Abgabetermin für die Steuererklärung für 2020 ist somit der 31.12.2024.
Fällt der Abgabetermin auf einen Sonn- oder Feiertag, muss dem Finanzamt die Steuererklärung spätestens am nächsten Werktag vorliegen. Das gilt sowohl für die verpflichtende als auch für die freiwillige Einkommensteuererklärung.
Ihre Einspruchs- und Abgabefristen für freiwillige Steuererklärung können Sie auch bequem mit unserem Fristenrechner bestimmen.
Viele Arbeitnehmer wurden 2020 aufgrund der Corona-Pandemie ins Homeoffice geschickt oder mussten in Kurzarbeit gehen. Das hat unter anderem auch steuerliche Auswirkungen. Das sind die Änderungen in Bezug auf die Einkommensteuererklärung 2020 einschließlich der neuen Sonderreglungen wegen der Corona-Pandemie:
Der ehemalige deutsche Bundeskanzler Helmut Schmidt sagte einmal: »Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, der hat auch das Recht, Steuern zu sparen.«. Diese Aussage nehmen wir zum Anlass, die 10 wichtigsten Werbungskosten und Pauschalen für Steuerzahler aufzuzeigen, die die Steuerlast mindern:
Anlagen sind Steuerformulare, die bei der Einkommensteuererklärung gemeinsam mit dem Mantelbogen beim Finanzamt eingereicht werden.
Das Finanzamt zieht bei der Steuererklärung von Arbeitnehmern beruflich veranlasste Kosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € automatisch als Arbeitnehmer-Pauschbetrag ab. Für diese Form der Werbungskosten sind keine Belege oder Nachweise nötig.
Wenn ein Steuerpflichtiger aufgrund einer Katastrophe oder einer Krankheit höhere Kosten als die überwiegende Mehrzahl der Steuerpflichtigen mit gleichen Einkommensverhältnissen hat, dann spricht man von einer außergewöhnlichen Belastung. Zu diesen Aufwendungen gehören zum Beispiel Pflegekosten, die krankheitsbedingt entstanden sind, oder Bestattungskosten.
Beim Grundfreibetrag handelt es sich um einen steuerfreien Jahresbetrag. Erst wenn das Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, muss Einkommensteuer gezahlt werden.
Jede Steuererklärung beginnt mit dem Mantelbogen. Dieser enthält unter anderem die persönlichen Daten und die Bankverbindung des Steuerpflichtigen, die Steuer-ID und die Religionszugehörigkeit. Zudem kann im Mantelbogen die Zusammenveranlagung von Ehepaaren oder eingetragenen Lebenspartnerschaften beantragt werden.
Mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, werden die Fahrtkosten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerlich geltend gemacht. Arbeitnehmer können eine Pauschale pro Entfernungskilometer von der Steuer absetzen.
Sonderausgaben sind private Kosten, die vom Gesetzgeber steuerlich begünstigt werden. Hierzu zählen unter anderem Kosten für einen Steuerberater, Ausbildungskosten, Schulgeld oder Beiträge zur zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung.
Vorsorgeaufwendungen sind zum Beispiel Beiträge zu den gesetzlichen Rentenversicherungen.
Für Ehepartner oder eingetragene Lebenspartnerschaften, die sich für die Zusammenveranlagung entscheiden, entsteht oft ein erheblicher steuerlicher Vorteil. Zumindest dann, wenn beide unterschiedlich verdienen.