Steuererklärung: Wo schaut das Finanzamt nicht so genau hin?
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Die Abgabefrist für die nächste Steuererklärung endet am 31. Juli. Wir zeigen, wie man mit wenig Aufwand die Werbungskosten optimiert und Rückfragen des Finanzamts vermeidet – legal und ohne Nachweise.
Inhalt
Die Finanzämter sind bundesweit überlastet und können längst nicht mehr jede Steuererklärung bis ins kleinste Detail prüfen. Um den Arbeitsaufwand für alle Beteiligten (also auch für die Steuerpflichtigen!) so gering wie möglich zu halten, gibt es gewisse Pauschalbeträge, die man ganz legal und ohne weitere Nachweise in der Steuererklärung geltend machen kann.
Papierbelege müssen nicht mehr mit der Steuererklärung abgeben werden! Aufheben muss man die Zuwendungsnachweise und andere Belege auf Papier aber trotzdem – denn wenn das Finanzamt sie sehen möchte, muss man die Unterlagen im Original vorlegen können.
Entfernungspauschale absetzen
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das Finanzamt gewährt dafür die Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt. Sie beträgt 30 Cent je Entfernungskilometer, ab dem 21. Entfernungskilometer gibt es 38 Cent.
Ob man zu Fuß geht, mit dem Rad fährt oder das Auto benutzt, spielt dabei an sich keine Rolle. Als Arbeitnehmer kann man das Verkehrsmittel frei wählen. Jedoch ist, wenn man nicht das eigene Auto nutzt, der Abzug der Entfernungspauschale auf insgesamt 4.500 Euro pro Jahr beschränkt.
Ein Ansatz der Fahrtkosten ist bares Geld wert! Ab einer Entfernung von nur 18 Kilometer lohnt sich das nämlich schon. Denn dann liegen die Kosten bereits über der Arbeitnehmerpauschale von 1.230 Euro (bei üblichen 230 Arbeitstagen).
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Abzugsmöglichkeit: 0,30 Euro bzw. 0,38 Euro pro Kilometer; maximal 4.500 Euro
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Wo trägt man die Entfernungspauschale ein? Anlage N unter »Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte / Sammelpunkt / weiträumigem Tätigkeitsgebiet«, ab Zeile 30 (Hinweis: alle Zeilenangaben beziehen sich auf die Steuerformulare für den Veranlagungszeitraum 2024)
Die Finanzämter sehen bei einer 5-Tage-Woche 230 Arbeitstage und bei einer 6 / 7-Tage-Woche 270 Arbeitstage als glaubhaft an.
Homeoffice-Pauschale (Tagespauschale) absetzen
Wer von zu Hause aus arbeitet, zum Beispiel am Küchentisch oder im Wohnzimmer, kann die sogenannte »Homeoffice-Pauschale« (offizieller Name: »Tagespauschale«) geltend machen. Diese wurde ursprünglich während der Corona-Pandemie eingeführt und ist mittlerweile fester Bestandteil des Steuerrechts.
Die Pauschale gilt für jeden Kalendertag, an dem die berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich.
Die Pauschale beträgt 6 Euro pro Tag, maximal jedoch 1.260 Euro pro Jahr – das entspricht 210 Tagen im Homeoffice. Die Pauschale kann auch dann angesetzt werden, wenn grundsätzlich ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, man diesen aber an bestimmten Tagen nicht nutzt.
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Abzugsmöglichkeit: 6 Euro pro Tag, maximal 1.260 Euro jährlich
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Wo trägt man die Homeoffice-Pauschale ein? Anlage N unter » Tagespauschale (bei beruflicher Tätigkeit im Homeoffice)«, Zeile 61
Eine einfache Übersicht oder ein Kalender, aus dem hervorgeht, an welchen Tagen man im Homeoffice gearbeitet hat, kann bei Rückfragen des Finanzamts hilfreich sein – ein Nachweis ist zwar nicht verpflichtend, aber empfehlenswert.
Aufwendungen bzw. Pauschale für Arbeitsmittel absetzen
An sich kann jeder Gegenstand ein steuerlich absetzbares Arbeitsmittel sein. Voraussetzung ist, dass er überwiegend für berufliche Zwecke genutzt wird. Typische Arbeitsmittel sind z. B. Laptoptaschen, PCs, Büromöbel, Fachliteratur, Werkzeuge, Sicherheitsschuhe etc.
Werden für die berufliche Tätigkeit Kleinigkeiten gekauft, für die kein genauer Betrag beziffert werden kann, ist das kein Problem. Die meisten Finanzämter erkennen einen pauschalen Betrag für Anschaffung, Reparatur und Reinigung von Arbeitsmitteln als Werbungskosten an.
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Abzugsmöglichkeit: 110 Euro pauschal
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Wo trägt man die Ausgaben für Arbeitsmittel ein? Anlage N unter »Aufwendungen für Arbeitsmittel«, ab Zeile 57
Falls mehr als 110 Euro für Arbeitsmittel ausgegeben wurden, sollte man die Kosten aber einzeln bei der Steuer angeben und anhand von Rechnungen oder Quittungen nachweisen können.
Diese Pauschalen wird erfahrungsgemäß von Finanzämtern anerkannt. Ein rechtlicher Anspruch auf die Anerkennung besteht jedoch nicht. Im Einzelfall kann das Finanzamt die Werte an die individuellen Verhältnisse anpassen. Wenn von der Erklärung abgewichen wird, kann man das aber sofort erkennen: Das Finanzamt muss im Steuerbescheid darüber informieren.
Kontoführungsgebühren absetzen
Lohn oder Gehalt werden auf ein Girokonto überwisen – und das kostet eventuell Kontoführungsgebühren. Auch diese Ausgabe gehört zu den abziehbaren Werbungskosten.
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Abzugsmöglichkeit: 16 Euro pauschal
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Wo trägt man die Kontoführungsgebühren ein? Anlage N unter »Weitere Werbungskosten«, Zeilen 65 – 66
Telefonkosten Pauschale absetzen
Wird das private Telefon oder Handy auch für berufliche Gespräche genutzt, können die Kosten steuerlich geltend gemacht werden: Man kann von den Telefonkosten pauschal 20% des Rechnungsbetrages absetzen, höchstens jedoch 20 Euro pro Monat.
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Abzugsmöglichkeit: 120 Euro - 240 Euro pauschal
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Wo trägt man die Telefonkosten ein? Anlage N unter »Weitere Werbungskosten«, Zeilen 65 – 66
Bewerbungskosten absetzen
Wer sich auf Jobsuche begibt und die eine oder andere Bewerbung auf den Weg bringt, kann die Kosten dafür von der Steuer absetzen. Dabei muss nicht jeder einzelne Beleg für Bewerbungsmappen, Papier, Druckerpatronen oder Porto aufbewahrt werden. Man muss auch nicht die Kosten auf einzelne Bewerbungen herunterbrechen. Vielmehr können die Aufwendungen pauschal als Werbungskosten abgezogen werden: 8,50 Euro für Bewerbungen mit Mappe, 2,50 Euro für Bewerbungen per E-Mail.
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Abzugsmöglichkeit: bis zu 8,50 Euro pro Stück pauschal
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Wo trägt man die Bewerbungskosten ein? Anlage N unter »Weitere Werbungskosten«, Zeilen 65 – 66
Ratgeber Steuererklärung für Anfänger
Typische Berufsbekleidung absetzen
Nicht jede Kleidung, die im Beruf getragen wird, ist deswegen gleich typische Berufskleidung. Wie der Name schon sagt: die Kleidung muss berufstypisch sein. Dass man die Kleidung ausschließlich für den Beruf gekauft hat, reicht nicht aus: Kosten für normale Kleidung, die auch außerhalb des Berufs getragen werden kann, sind nicht bei der Steuer abziehbar.
Zur Berufskleidung gehören zum Beispiel:
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Schutzbekleidung jeder Art, z. B. Labormäntel, Arbeitskittel, Sicherheitsschuhe;
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Uniformteile bei Uniformträgern und Dienstkleidung mit Dienstabzeichen;
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Sportkleidung bei Sportlehrern;
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weiße Hosen, Hemden und Blusen ohne Emblem bei Mitarbeitern eines Metzgereibetriebes
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weiße Berufskleidung bei Heilberufen;
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weiße Kittel sowie weiße Arztjacken bei Ärzten;
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modische weiße Oberbekleidung bei Friseuren.
Wer also einen Beruf ausübt, bei dem spezielle Berufskleidung getragen wird, kann entweder die tatsächlich entstandenen Kosten absetzen oder eine Pauschale.
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Abzugsmöglichkeit: 150 Euro - 200 Euro pauschal
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Wo trägt man die Berufskleidung ein? Anlage N unter «Aufwendungen für Arbeitsmittel«, Zeile 57 – 58
Wo schaut das Finanzamt genau hin?
Es gibt natürlich auch Bereiche, wo das Finanzamt Nachweise und Belege erwartet. Vor allem, wenn die Verwaltung sicher gehen will, dass neue Gesetze auch richtig umgesetzt werden.
Einen genaueren Blick wirft das Finanzamt immer auch dann auf die Angaben, wenn man keine Pauschalen in der Steuererklärung angibt, sondern kostengenaue Angaben macht oder die Aufwendungen unrealistisch erscheinen.
(MB)