Bewerbungskosten
Werden Bewerbungskosten nicht erstattet, können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit berücksichtigt werden. Hat der Steuerpflichtige im Jahr der Veranlagung keine Einkünfte erzielt und entstehen durch den Ansatz dieser Werbungskosten negative Einkünfte (Leistungen des Arbeitsamtes sind steuerfrei und gelten daher nicht als Einkünfte!), so kann dieser Verlust ein Jahr zurückgetragen werden. Damit erreicht der Steuerpflichtige eine Rückzahlung von Einkommensteuer aus dem Vorjahr. Wurden auch im Vorjahr keine Einkünfte erzielt, kann der Verlust in die kommenden Jahre vorgetragen werden. Falls dann wieder Einkünfte erzielt werden, kommt der Verlust zum Ansatz und mindert damit das zu versteuernde Einkommen.
Zu den typischen Bewerbungskosten gehören:
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Portokosten;
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Anzeigenkosten;
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Zeitungskosten;
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Kopierkosten;
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Kosten für Passbilder;
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Kosten für Zeugnisabschriften.
Können die Bewerbungskosten nicht per Beleg nachgewiesen werden, dann ist das Finanzamt berechtigt, die Kosten hierfür zu schätzen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 07.07.2004, 7 K 932/03).
Gesetze und Urteile (Quellen)
FG Köln 07.07.2004, 7 K 932/03)
§ 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung: Alle Steuervorteile für die Zweitwohnung am Arbeitsplatz
Bei vielen Angestellten und Beamten befindet sich der Arbeitsplatz weiter entfernt von der Hauptwohnung. Da benötigt man am Beschäftigungsort eine Unterkunft oder Zweitwohnung und schon liegt eine doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG vor. Nach neuer Rechtsprechung gilt das auch, wenn Sie Ihre Hauptwohnung vom Arbeitsort wegverlegen.