Vorsorgevollmacht & Verfügungen

Welche Vorsorgevollmachten gibt es? Wo unterscheiden Sie sich?
Hier gibt es die Antworten! Detailliert, verständlich & informativ.

Vorsorgevollmachten – Dokumente für den Ernstfall

Stand: - Jeder Mensch möchte seine persönlichen Angelegenheiten so lange wie möglich selbst regeln. Ein Schlaganfall oder Unfall auf dem Weg zur Arbeit können jedoch schnell eintreten. Die Folge, Sie können von jetzt auf gleich nicht mehr selbst über Ihr Leben, Ihr Handeln oder Tun bestimmen. In diesem Fall ist es am besten, Sie haben sich bereits vorher Gedanken über eine Vorsorgevollmacht, eine Patientenverfügung, Betreuungsverfügung, eine Sorgerechtsverfügung für eine bestimmte Vertrauensperson oder sogar Ihr Testament gemacht.

Warum Vorsorgevollmachten so wichtig sind

Haben Sie für einen Ernstfall keine Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung oder ähnliches hinterlegt, entscheiden neutrale, aber für Sie fremde und vom Gericht bestellte Personen, was mit Ihnen, Ihren minderjährigen Kindern, Ihren Verträgen, Ihrem Vermögen, Ihrem Nachlass und vielem mehr passiert.
Eventuelle Angehörige und Vertrauenspersonen, denen Sie lieber die Entscheidungsgewalt gegeben hätten, haben es schwer, eine solche Entscheidungsbefugnis im Nachhinein zu erlangen – sofern überhaupt möglich. Die Ansicht, dass dann automatisch zum Beispiel der Ehepartner handeln kann und darf, ist leider nicht richtig. Hierbei zählt nämlich nicht die familiäre Reihenfolge, sondern die zur Vorsorge schriftlich erteilten Vollmachten und Verfügungen, die Vorsorgevollmacht.

Die eigenen Interessen können im Ernstfall nur dann gewahrt werden, wenn entsprechende Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen vorliegen. Damit auch wirklich alles in Ihrem Sinne geschieht, sollten Sie frühzeitig einen  Notfallordner mit wichtigen Dokumenten anlegen. So bestimmen Sie selbst, wer im Notfall über wichtige Angelegenheiten Ihres Lebens entscheiden darf und soll.


Unterschied zwischen Vollmacht und Verfügung

Die Meinung, dass "Vollmacht" und "Verfügung" dasselbe bedeuten und lediglich synonym verwendet werden, ist weit verbreitet und leider nicht korrekt.

Es gibt nämlich sehr wohl gravierende Unterschiede zwischen Vollmacht und Verfügung:

  • Mit einer Vollmacht ernennen Sie einen oder mehrere Stellvertreter, die in Ihrem Namen Entscheidungen treffen und Handlungen vornehmen dürfen. Voraussetzung dafür ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Ausstellung volljährig, geschäftstüchtig und entscheidungsfähig waren. Sofern die Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Erstellung erfüllt wurden, bleibt die Vollmacht auch dann gültig, wenn Sie im späteren Verlauf geschäftsunfähig werden sollten.
  • Eine Verfügung tritt immer erst dann in Kraft, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden. Solange Sie also zum Beispiel als Patient Behandlungen persönlich zustimmen oder ablehnen zu können, kann eine vorhandene Patientenverfügung nicht eingesetzt werden.

Welche Verfügungen und Vollmachten sind besonders wichtig?

Bestimmte Vorsorgevollmachten und -Verfügungen sind enorm wichtig, damit Ihre Familie oder pflegende Angehörige im Ernstfall Entscheidungen für Sie treffen können. Und zwar nicht nur irgendwelche Entscheidungen, sondern die, die Sie vorher für sich selbst getroffen und schriftlich festgehalten haben. Damit jedoch Ihre Entscheidungen berücksichtigt werden können, sollten Sie die Erstellung solch wichtiger Dokumente nicht auf die lange Bank schieben.

Mit Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen sorgen Sie rechtzeitig für Klarheit:

Generalvollmacht

Sobald Sie als Vollmachtgeber dem Bevollmächtigten eine Generalvollmacht aushändigen, kann diese mit sofortiger Wirkung eingesetzt werden. Damit könnte die von Ihnen benannte Person beispielsweise über Ihre medizinische Behandlung entscheiden, auf Ihre Vermögen und Ihre Konten zugreifen oder Immobilien kaufen bzw. verkaufen. Zudem kann er oder sie als Ihre Vertretung mit Geschäftspartnern, Versicherungen und öffentlichen Stellen verhandeln. Wie Sie sehen, kann eine Generalvollmacht für alle Lebensbereiche gelten, sofern Sie die Vollmacht nicht eingeschränkt haben. Dementsprechend sollten Sie sich ganz genau überlegen, wem und wann Sie eine Generalvollmacht aushändigen. Sie können aber auch einen bestimmten Zeitraum festlegen, indem der Bevollmächtigte in Ihrem Namen handeln darf.


Vorsorgevollmacht

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Interesse handeln und entscheiden darf, wenn Sie es nicht mehr können. Das betrifft insbesondere die Bereiche Gesundheit und vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Bevollmächtigte einer Vorsorgevollmacht kann dann zum Beispiel über Ihr Konto bestimmen, medizinischen Behandlungen zustimmen oder sie ablehnen und Sie in einem Pflegeheim unterbringen. Alles sehr sensible und persönliche Angelegenheiten, deren Entscheidung gut überlegt sein sollte. Da die bevollmächtigte Person rechtsgültige Entscheidungen für Sie trifft und auch vor Gericht als Ihr persönlicher Stellvertreter auftritt, sollten Sie diesem Menschen uneingeschränkt vertrauen.

Insbesondere bei Ehepaaren wird das Thema Vorsorgevollmacht oft vernachlässigt. Ein fataler Fehler, denn anders als viele glauben, handeln Ehepartner nicht automatisch füreinander. Liegt keine Vollmacht vor, bestimmt ein Gericht, wer für Sie entscheiden darf und wer nicht.

Vorsorgevollmacht beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer hinterlegen

Sie können Ihre Vorsorgevollmacht im Übrigen beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Die Vorsorgevollmacht im Original bleibt bei Ihnen, da lediglich Name und Adresse des Vollmachtgebers und des Bevollmächtigten für die Registrierung benötigt werden. Die Kosten für die Registrierung liegen bei circa 20 Euro.


Transmortale und postmortale Vollmacht

Eine klassische Vollmacht erlischt normalerweise, sobald der Vollmachtgeber verstirbt und gilt nicht über den Tod hinaus. Es gibt jedoch auch sogenannte postmortale und transmortale Vollmachten.

  • Die postmortale Vollmacht wird erst nach dem Tod des Vollmachtgebers wirksam. Eine solche Vollmacht ist hilfreich und sinnvoll, wenn Sie zum Beispiel als Geschäftsführer oder Inhaber eines Unternehmens versterben und der reguläre Geschäftsbetrieb auch nach Ihrem Tod weitergehen soll. Mit einer entsprechenden postmortalen Vollmacht ist der von Ihnen benannte Bevollmächtigte sofort handlungsfähig. Liegt keine postmortale Vollmacht vor, vergehen im Regelfall mehrere Wochen, wenn nicht sogar Monate, bis eine entsprechende Person (z.B. der Erbe oder der Testamentsvollstrecker) legitimiert wurde und somit die geschäftliche Nachfolge antreten kann.
  • Die transmortale Vollmacht dagegen gilt bereits zu Lebzeiten und nach dem Tod des Vollmachtgebers. Das macht zum Beispiel dann Sinn, wenn sich eine Person Ihres Vertrauens nach Ihrem Tod um den Nachlass kümmern soll. Liegt hier keine transmortale Vollmacht vor, kann das Erbe vorerst nicht in Ihrem Sinne des von Ihnen Bevollmächtigten verwaltet werden. Zudem zieht sich die Erteilung des zwingend benötigten Erbscheins durch ein Nachlassgericht und somit die Klärung der Erbansprüche unnötig in die Länge.

Patientenverfügung

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Behandlungen, Therapien und Eingriffen Sie im Ernstfall zustimmen und welche Sie ablehnen. Wirksam wird die Patientenverfügung natürlich erst dann, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, Entscheidungen zu treffen. Als Voraussetzung gilt, dass Sie mindestens 18 Jahre oder älter sind und einen Bevollmächtigten Ihres Vertrauens ernennen. Dieser kann dann sogar Ihre Krankenakten einsehen. Zudem sind Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht befreit.


Betreuungsverfügung

Wenn Sie zum Beispiel aufgrund einer Krankheit nicht mehr oder nur teilweise selbst entscheiden können, wie Sie betreut und gepflegt werden möchten, können Sie mithilfe einer Betreuungsverfügung einen Betreuer benennen. In der Betreuungsverfügung können Sie unter anderem schriftlich anordnen,

  • wie lange Sie in Ihrer eigenen Wohnung wohnen möchten,
  • ob Sie in einem Altenheim oder Pflegeheim leben wollen,
  • wie mit Ihrem Vermögen umgegangen wird,
  • ob Kinder und Enkel Geschenke erhalten sollen und wenn ja, in welcher Höhe.

Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung jedoch von einem Betreuungsgericht kontrolliert. Die von Ihnen benannte und bevollmächtigte Person benötigt zudem erst die offizielle Bestätigung des Betreuungsgerichts, bevor er oder sie handeln darf.

Genauso wie die Vorsorgevollmacht können Sie auch die Betreuungsverfügung beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen.


Sorgerechtsverfügung

Verstirbt ein Elternteil, geht das alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder automatisch an das hinterbliebene Elternteil – zumindest dann, wenn sie das gemeinsame Sorgerecht hatten. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eltern zusammenlebten, getrennt lebten oder geschieden waren.

Hatte beispielsweise die verstorbene Mutter das alleinige Sorgerecht und keine Sorgerechtsverfügung hinterlegt, geht die Vormundschaft nicht automatisch an den Kindsvater über. Das Familiengericht entscheidet und bestellt dann einen Vormund, der sich zukünftig um das Kind oder die Kinder kümmert.

Verliert das minderjährige Kind zum Beispiel durch einen Unfall gleich beide Elternteile, gilt es als Vollwaise. Liegt keine Sorgerechtsverfügung vor, entscheidet und bestellt auch hier das Familiengericht einen Vormund. Das Sorgerecht wird nämlich nicht automatisch auf Geschwister, Großeltern oder Taufpaten übertragen, auch wenn das ein weit verbreiteter Glaube ist. Wenn Sie als Elternteil oder Sorgeberechtigte nicht möchten, dass das Familiengericht gegebenenfalls eine fremde Person als Vormund für Ihre Kinder bestimmt, dann sollten Sie sich frühzeitig um eine Sorgerechtsverfügung kümmern.

Wie Sie sehen, ist eine Sorgerechtsverfügung extrem wichtig, um im Falle Ihres Todes die Vormundschaft für Ihre minderjährigen Kinder eindeutig zu regeln und damit im Zweifelsfall sogar der gesetzlichen Regelung zu widersprechen. Damit die Sorgerechtsverfügung gültig ist, muss sie von Ihnen handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben werden.


Testament

Vom Grundsatz her ist ein Testament nicht zwingend nötig, da die gesetzliche Erbfolge gilt und die Erbschaft somit geregelt ist. Trauriger Fakt ist jedoch, je höher der Nachlass ist, desto höher ist auch das Streitpotenzial unter den Hinterbliebenen. Diesen Streit können Sie umgehen und vermeiden, wenn Sie ein Testament aufsetzen.

Ebenfalls Sinn macht ein Testament, wenn Sie z.B. nicht mit der gesetzlichen Erbfolge einverstanden sind oder zusätzlich jemanden bedenken möchten, der nicht zum engsten Familienkreis gehört. Im Bereich Erbschaft und Schenkung gibt es viele gute Gründe dafür, bereits frühzeitig den Nachlass nach eigenen Wünschen und Vorstellungen zu regeln. Denken Sie auch daran, Ersatzerben anzugeben, falls z.B. einer der eingesetzten Erben in der Zwischenzeit versterben sollte.

Um ein Testament zu erstellen, haben Sie zwei Möglichkeiten:

Privatschriftliches Testament

Wenn Sie Ihr Testament selbst erstellen möchten, muss dieses zwingend handschriftlich geschrieben werden. Im Falle einer Überprüfung müssen nämlich die individuellen Züge Ihrer Handschrift erkennbar sein. Ein über den PC erstelltes, ausgedrucktes und von Ihnen signiertes Testament ist somit nicht gültig, da sich die Echtheit des Dokuments nicht überprüfen lässt. Ebenfalls unzulässig ist, dass jemand anderes Ihr Testament mit seiner Handschrift erstellt und Sie dieses nur noch unterschreiben. Einzige Ausnahme: wenn Sie und Ihr Ehepartner ein gemeinsames Testament aufsetzen. Hier reicht es aus, wenn einer von Ihnen das Testament handschriftlich verfasst und der andere unterschreibt.

Notariell beurkundetes Testament

Im Gegensatz zum privatschriftlichen Testament muss ein notarielles bzw. öffentliches Testament nicht zwingend handschriftlich erstellt werden. Sie können selbst entscheiden, ob Sie Ihren letzten Willen per Hand aufschreiben oder von einer anderen Person Ihres Vertrauens verfassen lassen. Der Notar beurkundet anschließend Ihr Testament und macht es damit zu einem rechtsgültigen Dokument. Zudem kann der Notar dabei helfen, dass Ihr Testament rechtssicher erstellt und formale Fehler vermieden werden. Ihren letzten Willen können Sie dem Notar auch geschlossen übergeben.

Notarielle oder formlose Vollmacht?

Grundsätzlich kann eine Vollmacht formlos, also auch mündlich – erteilt und ohne großen Aufwand erstellt werden. Von einer mündlichen Vollmacht wird jedoch abgeraten, da sich diese nur sehr schlecht nachweisen und beweisen lässt. Vollmachten jeglicher Art sollten Sie also immer schriftlich erteilen. Ob eine Vollmacht notariell beglaubigt werden sollte oder eine formlose Vollmacht ausreicht, kommt auf den Einzelfall drauf an. Bei wichtigen Vollmachten mit eventuellen weitreichenden Folgen sollten Sie stets auf einen Notar zurückgreifen. So können Sie zum Beispiel bei einer VorsorgevollmachtSorgerechtsvollmacht oder Ihrem Testament vermeiden, dass diese Formfehler enthalten oder unzureichend formuliert wurden.

Inzwischen weicht auch der Gesetzgeber vom Grundsatz der Formfreiheit ab und hat zahlreiche Ausnahmen definiert und festgehalten, bei denen eine Vollmacht vom Notar beglaubigt werden muss. So zum Beispiel beim Kauf oder Verkauf eines Grundstücks. Hier muss neben einem entsprechenden Vertrag eine notariell beurkundete Vollmacht für einen Vertreter vorliegen. Auch für die Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages einer GmbH, bei der Eintragung ins Grundbuch oder ins Handelsregister, sowie, in manchen Fällen, beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages, muss eine notarielle Vollmacht vorliegen oder zumindest die Unterschriften notariell beglaubigt sein.


Wem sollte ich Vollmachten und Verfügungen anvertrauen?

Generell gilt die Empfehlung, dass Sie nur Personen einsetzen oder benennen sollten, denen Sie voll und ganz vertrauen. Sie sollten sich also ganz genau fragen, wem Sie Ihr volles und uneingeschränktes Vertrauen schenken bzw. übertragen möchten.

Es kommt aber auch immer ein bisschen auf die Art der Vollmacht oder Verfügung an. Im Testament werden zwar meistens die Kinder und Enkel sowie der Lebens- oder Ehepartner als Erben genannt, für die Bevollmächtigung zur Verwaltung und Verteilung des Nachlasses wird jedoch nicht selten jemand anderes eingesetzt.

Bei einer Patientenverfügung dagegen ist der Bevollmächtigte oftmals der Ehepartner. Lassen Sie sich bei der Überlegung nach einer passenden Person oder Personen ruhig Zeit und treffen Sie Ihre Entscheidung mit Bedacht. Schließlich soll der oder die Bevollmächtigte Sie vertreten oder in Ihrem Sinne handeln, wenn Sie es selbst nicht mehr können.


Können Vollmachten & Verfügungen widerrufen / geändert werden?

Als Vollmachtgeber haben Sie zu jeder Zeit das Recht, die erteilte Verfügung oder Vollmacht zu widerrufen, zu ändern oder zurückzunehmen. In der Umsetzung funktioniert das natürlich nur, solange Sie in der Lage sind, eigene Entscheidungen zu treffen und selbstständig Rechtsgeschäfte abzuschließen. Dies sollten Sie jedoch dem Bevollmächtigten mitteilen und schriftlich festhalten, auch wenn Sie dazu streng genommen nicht verpflichtet sind.

Was passiert, wenn keine Vollmacht oder Verfügung existiert?

Grundsätzlich kann niemand dazu verpflichtet werden, eine Vollmacht oder Verfügung zu erstellen. Es gibt jedoch unzählige ernst zu nehmende Situationen, bei denen eine Verfügung oder Vollmacht sehr viel Zeit spart und Entscheidungen klar regelt. Hierzu gehören zum Beispiel alle wichtigen Anträge wie die Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung. Mit dem folgenden Beispiel möchten wir Ihnen verdeutlichen, was es bedeutet, wenn keine Vollmacht oder Verfügung existiert:

Beispiel 1: Keine Patientenverfügung

Normalerweise wird für jede ärztliche Behandlung Ihre Zustimmung erforderlich. Das gilt auch für den Abbruch einer laufenden Behandlung. Können Sie Ihre Zustimmung oder Ihren Willen nicht mehr äußern und keine Patientenverfügung vorlegen, muss der behandelnde Arzt mithilfe von früheren Äußerungen oder Gesprächen mit Ihnen ermitteln, was in Ihrem Sinne wäre und was nicht.

Dabei handelt es sich jedoch nur um Mutmaßungen. Sind sich Arzt und Angehörige zum Beispiel nicht über den weiteren Verlauf oder die Beendigung der Behandlung einig, entscheidet schlussendlich ein Gericht.

Beispiel 2: Keine Betreuungsverfügung

Wenn Sie pflegebedürftig werden und einen Betreuer benötigen, jedoch keine Betreuungsverfügung hinterlegt haben, sieht das BGB (Bürgerliche Gesetzbuch) für verschiedene Situationen Vertretungsmöglichkeiten vor. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie selbst als Pflegebedürftiger einen Antrag auf Betreuung beim zuständigen Amtsgericht stellen müssen, was in der Regel aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit nicht mehr möglich ist und zudem ein langwieriges Betreuungsverfahren zur Folge hätte. Hinzu kommt, dass ein Betreuungsverfahren Geld kostet. Die Höhe richtet sich nach Ihrem Einkommen und Vermögen.

Wie Sie sehen, sollte der Umstand, dass keine Vorsorge-Vollmachten und -Verfügungen existieren, gar nicht erst entstehen. Nur mithilfe von entsprechend formulierten und aufgesetzten Notfall-Dokumenten können Sie sicher sein, dass auch alles so geschieht, wie Sie es sich wünschen. Wenn nicht, entscheiden im Zweifelsfall fremde Menschen oder Gerichte über das weitere Vorgehen.


Wo bewahre ich Vollmachten und Verfügungen am besten auf?

Auch wenn der Gesetzgeber nicht vorschreibt, wo man wichtige Verfügungen und Vollmachten aufbewahren muss, möchten wir Ihnen dennoch gerne drei verschiedene mögliche Orte empfehlen:

  • Privater Tresor zu Hause
  • Bankschließfach
  • Notfallordner zu Hause

Die meisten nutzen einen sogenannten Notfall-Ordner, der in der Regel zu Hause aufbewahrt wird. Dieser enthält dann für den Fall, dass Sie Ihren freien Willen oder Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern können, alle wichtigen Vorsorgedokumente, Vollmachten, Verfügungen und Verträge. Für die Erstellung von Vermögensübersichten, Verfügungen zur Vorsorge im Krankheits- oder Todesfall, sowie weitere wichtige Dokumente können Sie auch unseren VorsorgePlaner nutzen.

Dieser enthält neben einem digitalen Notfall-Ordner, verschiedenen Mustervorlagen, Formularen und Checklisten auch Ratgeber zum Thema Erbschaft und Schenkung, sowie Tipps für den Renteneintritt. Damit sind Sie bestmöglich auf den Ernstfall vorbereitet.


Fragen und Antworten zu Vollmachten & Verfügungen

Wann ist eine Vollmacht gültig?

Grundsätzlich kann eine Vollmacht formlos – also auch mündlich – erteilt und ohne großen Aufwand erstellt werden. Von einer mündlichen Vollmacht wird jedoch abgeraten, da sich diese nur sehr schlecht nachweisen und beweisen lässt. Jemand der bevollmächtigt wurde, kann dies vor einem Arzt oder Amt also nicht nachweisen. Vollmachten jeglicher Art sollten Sie also immer schriftlich erteilen. Am besten wird diese von Ihnen handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben. Handelt es sich um ein Testament oder eine andere wichtige Vollmacht mit weitreichenden Folgen, sollten Sie stets auf einen Notar zurückgreifen. So können Sie zum Beispiel bei einer Vorsorgevollmacht, Sorgerechtsvollmacht oder Ihrem Testament vermeiden, dass diese Formfehler enthalten oder unzureichend formuliert wurden.

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mithilfe einer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, wer in Ihrem Interesse handeln und entscheiden darf, wenn Sie es nicht mehr können. Das betrifft insbesondere die Bereiche Gesundheit und vermögensrechtliche Angelegenheiten. Der Bevollmächtigte kann dann zum Beispiel über Ihr Konto bestimmen, medizinischen Behandlungen zustimmen oder ablehnen und Sie in einem Pflegeheim unterbringen.

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Mit einer Betreuungsverfügung regeln Sie, wie Sie betreut und gepflegt werden möchten. Mithilfe einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie auch einen Betreuer z.B. ein Familienmitglied. In der Betreuungsverfügung können Sie jedoch nicht nur schriftlich anordnen, wie lange Sie in Ihrer eigenen Wohnung wohnen möchten oder ob Sie in einem Altenheim oder Pflegeheim leben wollen, sondern auch, wie mit Ihrem Vermögen umgegangen wird. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht wird die Betreuungsverfügung jedoch von einem Betreuungsgericht kontrolliert.

Was ist eine Patientenverfügung?

In einer Patientenverfügung legen Sie fest, welchen medizinischen Behandlungen, Therapien und Eingriffen Sie im Ernstfall zustimmen und welche Sie ablehnen. Wirksam wird die Patientenverfügung natürlich erst dann, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind Entscheidungen zu treffen. Als Voraussetzung gilt, dass Sie mindestens 18 Jahre oder älter sind und einen Bevollmächtigten Ihres Vertrauens ernennen. Dieser kann dann sogar Ihre Krankenakten einsehen. Zudem sind Ärzte gegenüber dem Bevollmächtigten von ihrer Schweigepflicht befreit.

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