Betreuungs­verfügung

Einen rechtlichen Betreuer als gesetzlichen Vertreter bekommt, wer bestimmte Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr selbst erledigen kann.


Die Betreuung hat keine Auswirkung auf die Geschäftsfähigkeit – auch Betreute können Kaufverträge abschließen, heiraten, ein Testament errichten, ihr Vermögen verwalten usw. Mit Entmündigung und Zwangspflegschaft hat das glücklicherweise schon lange nichts mehr zu tun!


Für eine volljährige Person wird vom Gericht ein gesetzlicher Betreuer bestellt, wenn diese Person wegen einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht (mehr) besorgen kann. Der Betroffene wird vom Gericht zu der Frage angehört, welche Person er als Betreuer wünscht – und falls er sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr äußern kann, hat das Gericht bzw. die Betreuungsbehörde zuvor geäußerte Wünsche zu berücksichtigen.


Diese Wünsche kann man in einer schriftlichen vorsorgenden Verfügung für den Betreuungsfall äußern, der sogenannten Betreuungsverfügung. Darin kann jeder für den Fall seiner eigenen Hilfsbedürftigkeit oder Geschäftsunfähigkeit gegenüber dem Betreuungsgericht Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers äußern und Hinweise geben, wie die Betreuung geführt werden soll. Sie ist also ein wichtiger Bestandteil der persönlichen Vorsorge!


Tipp Die Betreuung erfolgt nur im Notfall: Eingriffe in Rechte der Betroffenen sind nur so weit und so lange zulässig, wie dies erforderlich ist. Ein Betreuer darf auch nur diejenigen Aufgaben übernehmen, bei denen der Betreute tatsächlich Unterstützung braucht. Spätestens nach sieben Jahren wird überprüft, ob die Betreuung verlängert werden muss oder aufgehoben werden kann.


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Unterschied zur Patienten­verfügung und Vorsorge­vollmacht

Wer eine Betreuungsverfügung errichtet, wendet sich damit an das Betreuungsgericht und an den Betreuer. Es kann ein gewünschter Betreuer für den Fall benannt werden, dass eigene Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrgenommen werden können, und es können Wünsche für die Betreuung geäußert werden.


In der Patientenverfügung können hingegen Wünschen einer medizinischen Versorgung geäußert werden, das heißt zu einer medizinischen Behandlung bzw. Nichtbehandlung oder einer Behandlungsbegrenzung. Bei der Patientenverfügung geht es allein um die Gesundheitssorge, also um medizinische Angelegenheiten. Sie richtet sich in erster Linie an den behandelnden Arzt oder das Pflegepersonal.


In einer Vollsorgevollmacht wird einer Vertrauensperson erlaubt, im Sinne des Betroffenen für diesen tätig zu werden, wenn er selbst dies nicht mehr kann. Die Vorsorgevollmacht richtet sich also an den Bevollmächtigten und berechtigt diesen, im Betreuungsfall die Angelegenheiten zu besorgen. Weil durch die Vorsorgevollmacht gewährleistet ist, dass die Angelegenheiten wahrgenommen werden, auch wenn der Betroffene diese nicht selbst besorgen kann, ist im Regelfall die Bestellung eines amtlichen Betreuers entbehrlich.


Tipp Wenn eine Person, der du vertrauen kannst, bereit ist, sich im Falle deiner Betreuungsbedürftigkeit um deine Angelegenheiten zu kümmern, ist eine Vorsorgevollmacht die bessere Wahl, denn dadurch wird ein gerichtliches Verfahren über die Bestellung eines Betreuers vermieden. Sinnvoll ist es, in deiner Vorsorgevollmacht klarzustellen, dass diese eine gesetzliche Betreuung ersetzen soll.

Zur Sicherheit sollte noch beigefügt werden, dass im Falle einer unter Umständen doch notwendigen gesetzlichen Betreuung der in deiner Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte dein Betreuer sein soll. Darüber hinaus kannst du festlegen, wer dein Betreuer für den Fall sein soll, dass dein Bevollmächtigter nicht für die Aufgaben geeignet ist.


Nicht jeder hat allerdings eine Vertrauensperson, die er als Bevollmächtigten einsetzen möchte. Dann hilft eine Betreuungsverfügung, in der der Betroffene eine Person vorschlagen kann, die seine Vorstellungen und Wünsche im Falle seiner Hilfsbedürftigkeit umsetzen soll. Der Vorteil einer gesetzlichen Betreuung ist, dass der rechtliche Betreuer regelmäßig durch das Gericht kontrolliert wird. Außerdem wird die Betreuungsverfügung erst dann wirksam, wenn tatsächlich eine rechtliche Betreuung eingerichtet wird und dann auch nur für genau festgelegte Aufgabenbereiche. Anders als ein Bevollmächtigter kann nämlich ein Betreuer erst nach der gerichtlichen Bestellung und dann auch nur in den gerichtlich festgelegten Aufgabenbereichen handeln.


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Und selbst wenn eine Vorsorgevollmacht verfasst wurde, ist es sinnvoll, diese durch eine Betreuungsverfügung zu ergänzen. Zum einen kann es sein, dass die Vorsorgevollmacht ganz bewusst nur für bestimmte Lebensbereiche erteilt wurde. Ist dann für Aufgaben, die nicht durch die Vollmacht abgedeckt werden, eine Entscheidung notwendig, muss ein Betreuer bestellt werden. Zum anderen kann es sein, dass die Vollmacht an entscheidenden Stellen nicht eindeutig genug formuliert wurde. Im Zweifelsfall wird dann zusätzlich zum Bevollmächtigten ein Betreuer bestellt.


Tipp Wenn du eine Vorsorgevollmacht errichtet hast, solltest du verfügen, dass du dir deinen Bevollmächtigten auch als Betreuer wünschst.


Wer kann eine Betreuungs­verfügung verfassen?

Jeder volljährige und geschäftsfähige Mensch kann eine Betreuungsverfügung aufsetzen. Wer z.B. aufgrund einer Demenzerkrankung geschäftsunfähig ist, kann sie nicht erteilen. Zum Zeitpunkt der Erstellung darf also kein Zweifel an der Geschäftsfähigkeit bestehen.


Wie muss eine Betreuungsverfügung formuliert sein?

Für die Formulierung gibt es keine Formverschriften oder Formulare. Das Dokument muss auch nicht handschriftlich verfasst werden. Sicherer ist es aber natürlich schon, wenn die Betreuungsverfügung schriftlich verfasst und und mit einer Unterschrift versehen wird: Nur so ist der Wille im Zweifel sicher bewiesen.


Tipp Wer eine Betreuungsverfügung z.B. in der Schreibtischschublade des Ehepartners findet, muss das Dokument sofort an das Betreuungsgericht übergeben, wenn er von der Einleitung eines Betreuungsverfahrens Kenntnis erlangt hat!


In einer Betreuungsverfügung schlägt man bestimmte Personen des Vertrauens als Betreuer vor und legt fest, wie man betreut und gepflegt werden möchte.


Tipp Die Wünsche des Betroffenen für die Betreuerbestellung sind verbindlich, wenn die vorgeschlagene Person bereit und in der Lage ist, die Betreuung zu übernehmen. Auch wenn der Betroffene eine Person als Betreuer ausdrücklich ablehnt, wird das Gericht darauf Rücksicht nehmen.


Außerdem können auch Anordnungen für die Lebensführung und Vermögensverwaltung getroffen werden, zum Beispiel:


  • Wie lange will ich in der eigenen Wohnung bleiben?
  • Will ich in einem bestimmten Altenheim oder Pflegeheim leben?
  • Will ich mit meinem Vermögen sparsam umgehen?
  • Sollen Geschenke an Kinder und Enkel erfolgen – und wenn ja: in welcher Höhe?

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In sechs Schritten zur rechtlich sicheren Betreuungs­verfügung

Nimm dir ausreichend Zeit und plane sorgfältig und gründlich. Dabei kannst du in folgenden Schritten vorgehen:


  • Schritt 1 – Information und Beratung: Mach‘ dich schlau. Informiere dich umfassend. Befasse dich zunächst mit dem möglichen Inhalt und den Formalitäten.
  • Schritt 2 – Vertrauensperson: Bevor du eine Betreuungsverfügung errichtest, solltest du prüfen, ob eine Vertrauensperson bereit ist, im Fürsorgefall deine Angelegenheiten wahrzunehmen. Dann ist die Errichtung einer Vorsorgevollmacht sinnvoll, um eine Betreuung zu vermeiden.
  • Schritt 3 – Wunschbetreuer: Wenn keine Vertrauensperson zur Verfügung steht, der du deine Angelegenheiten im Betreuungsfall anvertrauen willst oder kannst, solltest du überlegen, wen du dir im Notfall als rechtlichen Betreuer wünschst oder wen nicht. Das kann ein Angehöriger, ein Freund oder Bekannter oder eine andere Person sein. Frage die betreffende Person, ob sie bereit ist, im Fürsorgefall deine Betreuung zu übernehmen.
  • Schritt 4 – Richtlinien, Wünsche und Anweisungen: Überlege, welche Wünsche du hast und nach welchen Grundsätzen deine Betreuung geführt werden soll.
  • Schritt 5 – Verfügung verfassen: Verfasse den ersten Entwurf. Dabei kannst du zunächst auf Textbausteine zu den wichtigsten Themen zurückgreifen. Besprich den Entwurf mit deinem Wunschbetreuer. Errichte dann die endgültige Fassung schriftlich, unterschreibe und gib Ort und Datum an.
  • Schritt 6 – Aufbewahrung und Registrierung: Sorge dafür, dass du deine Vollmacht so aufbewahrst, dass das Betreuungsgericht im Bedarfsfall auf sie zugreifen kann. Händige deinem Wunschbetreuer eine Kopie der Verfügung aus.

Wo bewahrt man eine Betreuungs­verfügung auf?

Deine Betreuungsverfügung kannst du bei deinen persönlichen Unterlagen aufbewahren. Du kannst sie auch einem Angehörigen oder einer anderen Person, der du vertraust, geben.


Sie könnte auch an einem gut zugänglichen Ort aufbewahrt werden, beispielsweise in deiner Schreibtischschublade oder einem dezidierten VorsorgeOrdner.


Tipp Bewahre in deinem Portemonnaie oder deiner Brieftasche ein Kärtchen auf mit dem Hinweis darauf, dass du eine Betreuungsverfügung hast und wo bzw. bei wem diese zu finden ist.


Du kannst das Dokument auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So ist gewährleistet, dass ein Betreuungsgericht Kenntnis davon hat, dass es für dich eine Verfügung gibt. Kontaktdaten: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, www.vorsorgeregister.de


10 wichtige Regeln für deine Betreuungs­verfügung

  • Regel 1: Wenn du eine Vertrauensperson hast, die bereit ist, dich zu vertreten, solltest du eine Vorsorgevollmacht der Betreuungsverfügung vorziehen.
  • Regel 2: Wenn du eine Betreuungsverfügung errichten willst, musst du zwar weder geschäftsfähig noch einwilligungsfähig sein, deine Erklärungen in der Verfügung müssen allerdings auf deinem freien Willen beruhen.
  • Regel 3: Die Betreuungsverfügung muss nicht schriftlich verfasst werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um Beweisproblemen vorzubeugen, sollte allerdings die Verfügung unbedingt schriftlich verfasst werden.
  • Regel 4: Die Betreuungsverfügung richtet sich an das Betreuungsgericht und an den gerichtlich bestellten Betreuer.
  • Regel 5: Du kannst eine bestimmte Person als Betreuer vorschlagen. Dieser Vorschlag ist für das Betreuungsgericht verbindlich, es sei denn, dass die vorgeschlagene Person ungeeignet ist oder ihre Bestellung deinem Wohl zuwiderläuft.
  • Regel 6: Sinnvoll ist es, dass du auch eine Ersatzperson bzw. mehrere Ersatzpersonen für den Fall vorschlägst, dass die von dir vorgeschlagene Person nicht als Betreuer bestellt werden kann.
  • Regel 7: Du kannst auch eine Person benennen, die vom Gericht auf keinen Fall als Betreuer bestellt werden soll. An diesen Vorschlag ist das Gericht zwar grundsätzlich nicht gebunden, es wird allerdings berücksichtigen, dass die von dir abgelehnte Person kaum in der Lage sein wird, im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses die ihr übertragenen Aufgaben wahrzunehmen.
  • Regel 8: Du kannst auch Wünsche äußern, wie die rechtliche Betreuung durchgeführt werden soll. Diese Wünsche richten sich in erster Linie an den Betreuer und sind grundsätzlich verbindlich.
  • Regel 9: Du kannst das Dokument bei deinen persönlichen Unterlagen aufbewahren oder einem Angehörigen oder einer anderen Vertrauensperson zur Verwahrung überlassen. Du kannst deine Verfügung auch im Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. Eine notarielle Beglaubigung ist übrigens nicht erforderlich!
  • Regel 10: Eine Änderung oder ein Widerruf ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich. Für den Widerruf ist keine bestimmte Form vorgeschrieben.


Ratgeber Der VorsorgePlaner

Der VorsorgePlaner
Eine Vorsorge nicht nur für dich – auch für deine Angehörigen

Sorge heute schon für morgen vor, denn durch einen Unfall, eine Krankheit oder im Alter kann jeder in die Lage kommen, dass er selbst nicht mehr handeln kann.