Patientenverfügung: Wichtiger Bestandteil deiner persönlichen Vorsorge

Durch den medizinischen Fortschritt haben sich die Möglichkeiten, menschliches Leben auch bei schwersten Erkrankungen und im hohen Alter zu erhalten und zu verlängern, rasant entwickelt. Dank guter medizinischer Versorgung können viele Krankheiten geheilt oder zumindest gelindert werden, und wir leben länger.


Aber: Nicht nur das Leben wird verlängert, sondern unter Umständen auch das Leiden und Sterben. Umso wichtiger ist es, in einer Patientenverfügung festzulegen, was in solchen Situationen mit einem selbst geschehen soll.


Jeder von einem Arzt durchgeführte Heileingriff stellt eine mit Strafe bedrohte Körperverletzung dar, die nur dann nicht rechtswidrig und straffrei ist, wenn der Patient nach vorheriger umfassender ärztlicher Aufklärung und Beratung in den Eingriff eingewilligt hat. Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten als Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts beinhaltet auch das grundsätzliche Recht, eine ärztliche Behandlung abzulehnen oder deren Fortsetzung zu untersagen. Für den Fall, dass der Patient irgendwann einmal nicht mehr mitteilen kann, welche Untersuchungen und Therapien er wünscht und welche er ablehnt, kann er vorsorgen und im Voraus festlegen, was Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und Betreuungsgerichte zu tun und zu lassen haben. Eine solche Festlegung nennt man Patientenverfügung.


In einer schriftlichen Patientenverfügung legt man also für den Fall, dass man entscheidungsunfähig wird, im Voraus fest, ob und wie man in bestimmten Situationen ärztlich behandelt werden möchte. So kann man sicher sein, dass im Ernstfall medizinisch (nur) das gemacht wird, was man selbst wünscht. Ärzte und/oder Betreuer oder Bevollmächtigter müssen diese verbindliche Patientenverfügung beachten und sich an die Wünsche und Vorgaben darin halten.


Tipp Wünsche, Entscheidungen und Einstellungen können sich im Lauf des Lebens ändern. Eine Patientenverfügung darf man deshalb jederzeit ändern oder vollständig widerrufen!


Gründe für die Errichtung einer Patientenverfügung

Wenn ein Patient handlungsunfähig ist (z.B. weil er bewusstlos ist oder im Koma liegt) muss der Arzt anhand konkreter Anhaltspunkte den mutmaßlichen Willen des Patienten ermitteln und danach entscheiden, ob der vorgeschlagenen Behandlung zugestimmt oder ob sie abgelehnt wird. Maßgeblich für das ärztliche Handeln ist dann, wie der Patient selbst entscheiden würde. Dabei kommt es vor allem auf frühere Äußerungen, ethische und religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen an, über die die Angehörigen und andere dem Patienten nahestehende Personen Auskunft geben können.


Im Zweifel wird die Erforschung des mutmaßlichen Willens dazu führen, dass der Arzt sich immer zugunsten der Lebenserhaltung des Patienten entscheiden wird. So darf beispielsweise ein Notarzt, der bei einem schweren Autounfall einen Bewusstlosen auffindet, vermuten, dass der Verletzte, wenn er bei Bewusstsein wäre, in die Behandlung einwilligen würde.


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Warum ist die Kombination von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht wichtig?

Wurde eine Vorsorgevollmacht errichtet und darin ein Bevollmächtigter bestellt, der den Betroffenen in gesundheitlichen Angelegenheiten vertreten darf, wird der Bevollmächtigte vor einem ärztlichen Eingriff in die Ermittlung des Patientenwillens einbezogen. Der Arzt und der Bevollmächtigte müssen dann herausfinden, wie der Patient entscheiden würden, wenn er noch entscheidungsfähig wäre.


Und genau in diesem Zusammenhang gewinnt eine Patientenverfügung ihre Bedeutung. In ihr kann verbindlich festgelegt werden, welche Behandlungen in welchen Situationen in Zukunft gewollt sind und welche nicht. Auch für den Fall, dass man nicht mehr imstande sind, selbst über vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen zu entscheiden, kann in ihr festgelegt werden, welche medizinischen Maßnahmen und Behandlungen ergriffen werden und welche unterbleiben sollen.


Während die Patientenverfügung allein die Gesundheitsvorsorge, also medizinische Angelegenheiten betrifft, können in der Vorsorgevollmacht alle Angelegenheiten (z.B. neben Gesundheits- auch Vermögensangelegenheiten) geregelt werden. Die Patientenverfügung richtet sich an Ärzte, Pflegepersonal, Bevollmächtigte und Betreuungsgerichte, die den darin geäußerten Willen zu beachten haben, die Vorsorgevollmacht richtet sich allein an den Bevollmächtigten und berechtigt diesen, im Vorsorgefall die Angelegenheiten zu besorgen.


Tipp Sinnvoll ist es, deine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Damit hast du die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen deines Vertrauens rechtlich in die Lage zu versetzen, den Festlegungen in deiner Patientenverfügung Nachdruck zu verleihen, diesen gegenüber den Ärzten und dem Pflegepersonal Geltung zu verschaffen und deine Festlegungen gegebenenfalls auch durchzusetzen. 


Fazit: Die Patientenverfügung schützt vor ungewollten medizinischen Eingriffen

Mit einer Patientenverfügung können also »zwei Fliegen mit einer Klappe geschlagen werden«. Zum einen ist gewährleistet, dass medizinisch nur das getan wird, was der Betroffene wünscht, zum anderen gibt sie nahestehenden Personen eine Marschroute bei der Erforschung des mutmaßlichen Willens vor. So kann man sich vor ungewollten medizinischen Maßnahmen schützen und auch für den Fall, dass man nicht mehr entscheidungsfähig ist, sein Selbstbestimmungsrecht auch in gesundheitlich kritischen Lebensphasen wahren. Gleichzeitig kann man die eigenen Angehörigen vor quälenden Fragen und Entscheidungen schützen und diese in emotional ohnehin schon belastenden Situationen entlasten.


Weder Ärzte oder Pflegepersonal noch nahe Angehörige, ein Bevollmächtigter oder rechtlicher Betreuer dürfen nach ihren eigenen Wertvorstellungen den Willen des Patienten missachten. Die Festlegungen in der Patientenverfügung sind rechtlich bindend, es sei denn, dass diese nicht mit dem Gesetz im Einklang stehen (z.B. Festlegungen über aktive Sterbehilfe).


Wie muss eine Patientenverfügung formuliert sein?

Deine Patientenverfügung muss so formuliert sein, dass dein Wille in Bezug auf ärztliche Maßnahmen eindeutig und sicher festgestellt werden kann. Ist das der Fall, kann der Arzt nicht mehr gegen deinen Willen entscheiden.


Nach Ansicht der Bundesärztekammer ist eine Patientenverfügung dann verbindlich, wenn sie sich auf eine konkrete Behandlungssituation bezieht und keine Umstände erkennbar sind, dass der Patient – also du – die Verfügung nicht mehr gelten lassen möchte. Für alle Beteiligten ist deshalb eine Patientenverfügung am hilfreichsten, die möglichst aktuell oder zeitnah erstellt wurde und konkret auf ein oder mehrere Krankheitsbilder Bezug nimmt.


Tipp Lass dich beim Thema Patientenverfügung von einem Arzt beraten und verwende das Formular aus unserem VorsorgePlaner Plus!


Wichtig ist bei einer Patientenverfügung immer, dass du sie so konkret und individuell wie möglich formulierst. Verzichte also unbedingt auf allgemeine Aussagen wie »Ich wünsche, in Würde zu sterben« oder »Ich will kein unerträgliches Leiden«. Nenne das Kind beim Namen und lege fest, welche Behandlung unter welchen Bedingungen nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden darf.


In sechs Schritten zur Patientenverfügung

Nimm dir ausreichend Zeit, denn dieses wichtige Dokument sollte nicht im »Hopplahopp-Verfahren« verfasst werden. Jede Festlegung will sorgfältig überlegt sein. Schließlich sind damit einschneidende Konsequenzen verbunden. Plane also deine Patientenverfügung sorgfältig und gründlich. Dabei kannst du in folgenden Schritten vorgehen:


  • Schritt 1 – Information und Beratung: Mach‘ dich schlau. Informiere dich umfassend. Hole Informationen über Krankheiten und mögliche Behandlungen ein und lass dich von deinem Hausarzt beraten. Befasse sich eingehend mit dem möglichen Inhalt und den Formalitäten der Patientenverfügung.
  • Schritt 2 – Willensbildung: Mach dir Gedanken darüber, wie du in konkreten Situationen medizinisch behandelt werden willst und welche Therapien du ablehnst.
  • Schritt 3 – Textentwurf: Verfasse den ersten Entwurf. Dabei kannst du zunächst auf Textbausteine zu den wichtigsten Themen »lebensverlängernde Maßnahmen«, »lebenserhaltende Maßnahmen«, »Wiederbelebung«, »Künstliche Ernährung«, »künstliche Beatmung« und »Schmerz- und Symptombehandlung« zurückgreifen. Prüfe dann, welche weiteren Themen du regeln willst (z.B. »Beistand«).
  • Schritt 4 – Reinfassung: Fertige die endgültige schriftliche Fassung an.
  • Schritt 5 – Unterschrift: Unterschreibe den Text und gib Ort und Datum an.
  • Schritt 6 – Aufbewahrung: Hinterlege das Dokument bei deinen anderen wichtigen persönlichen Unterlagen zu Hause. Wichtig ist, dass deine Verfügung auch aufgefunden und den behandelnden Ärzten übergeben werden kann. Erzähle deinen Angehörigen und Freunden, dass du eine Patientenverfügung hast und wo du diese aufbewahrst. Für Notfälle ist es hilfreich, in deinem Geldbeutel oder in deiner Brieftasche einen Zettel mit einem Hinweis aufzubewahren, dass du eine Patientenverfügung errichtet und wo du diese verwahrt hast.

Wo bewahrt man eine Patientenverfügung auf?

Deine Patientenverfügung kannst du bei deinen persönlichen Unterlagen aufbewahren. Du kannst sie auch einem Angehörigen oder einer anderen Person, der du vertraust, geben. Wichtig: In diesem Fall muss sichergestellt sein, dass diese Person im Notfall umgehend (!) erreichbar ist.


Die Vollmacht könnte also auch an einem gut zugänglichen Ort aufbewahrt werden, beispielsweise in deiner Schreibtischschublade oder einem dezidierten VorsorgeOrdner.


Tipp  Bewahre in deinem Portemonnaie oder deiner Brieftasche ein Kärtchen auf mit dem Hinweis darauf, dass du eine Patientenverfügung hast und wo bzw. bei wem diese zu finden ist.


Du kannst deine Patientenverfügung auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren lassen. So ist gewährleistet, dass ein Betreuungsgericht Kenntnis davon hat, dass es für dich eine Patientenverfügung gibt. Kontaktdaten: Bundesnotarkammer, Zentrales Vorsorgeregister, Postfach 080151, 10001 Berlin, www.vorsorgeregister.de


Neu seit 2023: Auch Ärzte dürfen nun rund um die Uhr beim Vorsorgeregister Anfragen nach Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten stellen.


Voraussetzung ist, dass die Auskunft »für die Entscheidung über eine dringende medizinische Behandlung erforderlich ist«. Die Regelung findet sich in § 78b Abs. 1 Bundesnotarordnung.


Widerspruch gegen Ehegattenvertretungsrecht kann hinterlegt werden

Seit Anfang 2023 gilt – für den Fall, dass keine sonstigen Verfügungen getroffen sind – vielfach das gegenseitige Notvertretungsrecht für Ehepartner im Fall einer medizinischen Notlage.


Mit der Reform des Betreuungsrechts wurden ab 1.1.2023 die Beistandsmöglichkeiten unter Ehegatten in Akut- oder Notsituationen verbessert, indem dem Ehegatten zeitlich begrenzt eine Möglichkeit eröffnet wird, den handlungsunfähigen Ehegatten in einer Krankheitssituation zu vertreten. Ausführliche Informationen dazu haben wir im Kapitel Betreuungsverfügung zusammengefasst.


Tipp  Wer von seinem Ehepartner nicht vertreten werden möchte, kann einen Widerspruch gegen das Ehegattenvertretungsrecht nach § 1358 BGB im Register zu Protokoll geben.


Wie viel kostet die Registrierung beim Zentralen Vorsorgeregister?

Die Gebührenerhebung ist in der vom Bundesjustizministerium genehmigten»Vorsorgeregister-Gebührensatzung« geregelt. Die Gebühren fallen pro Registrierung an, unabhängig davon, ob du eine oder mehrere Vorsorgeangelegenheiten aufnehmen lässt. Die Änderung und Löschung einer Registrierung ist hingegen gebührenfrei. Die Registrierungsgebühr richtet sich danach,


  • ob die Registrierung online oder per Post beantragt wird,
  • ob die Abrechnung per Überweisung oder durch Erteilung eines Lastschriftmandats erfolgt und
  • nach der Zahl der benannten Vertrauenspersonen.

Eine Online-Registrierung kostet zurzeit (Stand: 2023) bei Zahlung per Lastschrift einmalig 20,50 Euro, für jede zusätzlich benannte Vertrauensperson fallen weitere 3,50 Euro an. Jahresgebühren werden nicht erhoben, auch Änderungen der Verfügungen sind kostenfrei.

10 wichtige Regeln für deine Patientenverfügung

  • Regel 1: Du musst das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Regel 2: Du musst einwilligungsfähig sein. Das ist der Fall, wenn du in der Lage bist, Art, Bedeutung, Tragweite und Risiken einer ärztlichen Maßnahme zu erfassen und danach deine Entscheidung zu treffen.
  • Regel 3: Du musst deine Patientenverfügung schriftlich verfassen und durch Namensunterschrift eigenhändig unterzeichnen. Die Festlegungen müssen nicht eigenhändig geschrieben sein, sie können also auch mit der Schreibmaschine oder dem PC verfasst werden. Es kann auch ein Formular verwendet werden.
  • Regel 4: Es wird empfohlen, den Ort und das Datum der Erstellung der Verfügung anzugeben. Diese Angaben sind zwar keine Wirksamkeitsvoraussetzungen, sie können jedoch von Bedeutung sein, wenn es um die Frage geht, ob die Verfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutrifft.
  • Regel 5: Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung nach ärztlicher Beratung oder gemeinsam mit deinem Hausarzt zu erstellen. Eine entsprechende gesetzliche Verpflichtung besteht allerdings nicht.
  • Regel 6: Inhaltlich musst du konkrete Entscheidungen über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahmen treffen. Die Konkretisierung kann auch durch die Benennung bestimmter ärztlicher Maßnahmen oder die Bezugnahme auf ausreichend spezifizierte Krankheiten oder Behandlungssituationen erfolgen.
  • Regel 7: Um Festlegungen in deiner Verfügung besser nachvollziehen zu können, kann es für Ärzte und das Pflegepersonal hilfreich sein, deine persönlichen Auffassungen dazu zu kennen. In einer schriftlichen Dokumentation deiner Wertvorstellungen (z.B. über dein zukünftiges Leben, eigene leidvolle Erfahrungen, Beziehungen zu anderen Menschen) kannst du die Ernsthaftigkeit deiner Patientenverfügung unterstreichen. Ferner kann die Dokumentation eine wichtige Ergänzung und Hilfe sein, wenn es Auslegungsprobleme gibt oder wenn die konkrete Behandlungssituation nicht genau derjenigen entspricht, die du in deiner Verfügung niedergelegt hast.
  • Regel 8: Überprüfe in regelmäßigen Abständen deine einmal getroffenen Festlegungen. Schließlich können sich deine Lebenseinstellung oder deine Wertvorstellungen geändert oder sich eventuell ganz neue Behandlungsmethoden ergeben haben. Wenn du nach Überprüfung deiner Festlegungen zum Ergebnis gelangst, dass alles so bleiben soll, wie es ist, solltest du mit deiner Unterschrift und mit (neuem) Datum bestätigen, dass deine Patientenverfügung weiterhin gültig sein soll.
  • Regel 9: Du kannst deine Verfügung bei deinen persönlichen Unterlagen aufbewahren oder einem Angehörigen oder einer anderen Person deines Vertrauens zur Verwahrung überlassen. Sinnvoll ist es, in deinen Geldbeutel oder in deine Brieftasche einen Zettel mit einem Hinweis aufzunehmen, dass du eine Patientenverfügung errichtet und wo du diese verwahrt hast.
  • Regel 10: Sinnvoll ist es, die Patientenverfügung mit der Vorsorgevollmacht zu kombinieren. Damit hast du die Möglichkeit, eine oder mehrere Personen deines Vertrauens rechtlich in die Lage zu versetzen, Entscheidungen im Sinne der von dir in deiner Patientenverfügung getroffenen Festlegungen zu treffen.


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