Anlage Außergewöhnliche Belastungen

Normalerweise bleiben private Ausgaben steuerlich unberücksichtigt. Besondere Situationen können aber zu außergewöhnlichen Belastungen führen, die steuermindernd berücksichtigt werden können. Es müssen jedoch strenge Voraussetzungen erfüllt sein.

Zusammenfassung

Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen wird genutzt, um private Mehraufwendungen wie Krankheits-, Pflege- oder Bestattungskosten sowie Pauschbeträge (Behinderten-, Pflege-, Hinterbliebenen-Pauschbetrag) geltend zu machen. Rechtsgrundlage ist §33 EStG. Allgemeine Belastungen wirken erst oberhalb der zumutbaren Belastung, Pauschbeträge sofort. Typische Fälle sind Krankheitskosten, Naturkatastrophenschäden oder behinderungsbedingte Umbauten.

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Inhaltsverzeichnis

Was ist die Anlage Außergewöhnliche Belastungen?

Die Anlage Außergewöhnliche Belastungen (Anlage agB) dient dazu, private Mehraufwendungen einzutragen, die zwangsläufig und außergewöhnlich sind. Dazu gehören zum Beispiel Krankheitskosten, Pflegekosten, Bestattungskosten oder Katastrophenschäden. Solche Aufwendungen mindern die Steuer, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen; Details regelt § 33 EStG .

Die Anlage umfasst außerdem gesetzlich geregelte Pauschbeträge, z.B. den Behindertenpauschbetrag und den Pflege-Pauschbetrag. Diese Pauschbeträge wirken ohne Prüfung einer zumutbaren Belastung.

Vor 2019 gehörten diese Angaben in den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung.

Wozu dient sie und wer kann sie nutzen?

Alle Steuerpflichtigen, die entsprechende Aufwendungen oder Pauschbeträge geltend machen möchten, können die Anlage Außergewöhnliche Belastung nutzen. Das Formular ermöglicht u.a.:

  • Abzug allgemeiner außergewöhnlicher Belastungen (Krankheits- und Pflegekosten, Bestattung, Naturereignisse), oberhalb der individuellen zumutbaren Belastung.

  • Anspruch auf Pauschbeträge (z.B. Behinderten-Pauschbetrag, Pflege-Pauschbetrag, Hinterbliebenen-Pauschbetrag).

Rechtsgrundlagen: § 33 EStG & Pauschalen

§ 33 EStG definiert

  • außergewöhnliche Belastungen,

  • Zwangsläufigkeit, Ausschlüsse (u.a. Diätverpflegung; Prozesskosten nur in Existenzfällen) und

  • die zumutbare Belastung.

§ 33 Abs. 2a EStG :

  • behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Typische Fälle & Abgrenzungen

Typische außergewöhnliche Belastungen:

  • Krankheitskosten,

  • Kurkosten,

  • Pflegekosten,

  • Bestattungskosten,

  • Wiederbeschaffung von Hausrat nach Unwetter oder

  • Sanierung schadstoffbelasteter Wohngebäude.

Besondere außergewöhnliche Belastungen:

  • Behinderten-Pauschbetrag,

  • Pflege-Pauschbetrag,

  • Hinterbliebenen-Pauschbetrag.

Abgrenzungen:

  • Keine außergewöhnlichen Belastungen (agB), wenn Ausgaben bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben berücksichtigt werden oder nicht zwangsläufig sind.

  • Kinderbetreuung wird in der Anlage Kind eingetragen.

Ausfüllhinweise & Pauschbeträge

Die Anlage agB (VZ  2025) ist wie folgt aufgebaut:

Seite  1:

  • Zeilen 4–9: Behinderten-Pauschbetrag nach GdB-Staffel

  • Zeile  10: Hinterbliebenen-Pauschbetrag (bei Hinterbliebenenbezügen i.S.d. §33b Abs.4 EStG).

  • Zeilen  11 –17: Pflege-Pauschbetrag für unentgeltliche persönliche Pflege

  • Zeilen  18 –19: Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale

Seite  2:

  • Zeilen 20–37: Andere außergewöhnliche Belastungen (Krankheit, Kur, Pflege, Bestattung, Naturereignis, schädliche Wohnstoffsanierung, behinderungsbedingte Umbauten). Die zumutbare Belastung wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

FAQ zur Anlage Außergewöhnliche Belastungen

1. Welche Nachweise muss ich für außergewöhnliche Belastungen einreichen?

Man benötigt Rechnungen, Zahlungsbelege und bei Krankheitskosten eine ärztliche Verordnung. Ohne Nachweise erkennt das Finanzamt die Kosten nicht an.

2. Kann ich Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen?

Nur, wenn sie zur Existenzsicherung notwendig sind (z.B. drohender Verlust der Lebensgrundlage). Normale Zivilprozesse sind nicht begünstigt.

3. Wie wird die zumutbare Belastung berechnet?

Sie richtet sich nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl. Das Finanzamt zieht sie automatisch von den geltend gemachten Kosten ab.

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(Autor: Redaktion Steuertipps • letzte Änderung: 7. Januar 2026)