Behinderte

Behinderten Personen werden im Steuerrecht zahlreiche Vergünstigungen eingeräumt, da sie nur vermindert leistungsfähig sind und ihre Behinderung in den meisten Fällen zusätzliche Kosten verursacht.

Um Vergünstigung in Anspruch nehmen zu können, ist die amtliche Feststellung der Behinderung notwendig. Hierfür zuständig ist das Versorgungsamt am Wohnsitz des steuerpflichtigen Behinderten. Auf Antrag erfolgt dann die Feststellung der Behinderung sowie deren Schwere, der Nachweis bestimmter gesundheitlicher Merkmale (ermöglicht die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen) und die Ausstellung eines Behindertenausweises.

Steuerliche Vergünstigungen

Vergünstigungen stehen Behinderten im Rahmen nachfolgender steuerlicher Regelungen zu: Entfernungspauschale, Kinderfreibetrag sowie Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, außergewöhnliche Belastungen sowie Vergünstigungen bei der Kraftfahrzeugsteuer.

Ab 01.01.2009 wird zudem eine Steuerbefreiung (§ 3 Nr. 10 EStG) bei Aufnahme eines Behinderten gewährt. Danach sind alle Einnahmen, die die Gastfamilie für die Aufnahme des Behinderten erhält, von der Einkommensteuer befreit. Zudem sind Zahlungen durch die aufgenommene Person steuerfrei. Aufwendungen für die Aufnahme des Behinderten können nur steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie die Einnahmen übersteigen.

Weitere Erleichterungen

Weitere Erleichterungen stehen Behinderten im Nahverkehr zu. So erhalten Behinderte mit den Merkmal »H« oder »BI« im Schwerbehindertenausweis im öffentlichen Personennahverkehr »Freifahrt«. Bei den Ausweismerkmalen »G« oder »aG« können Behinderte gegen ein geringes Entgelt Wertmarken erhalten, die ihnen eine verbilligte Beförderung ermöglichen. Im Fernverkehr können Begleitpersonen von Behinderten kostenlos mitfahren. Ist im Behindertenausweis die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen, gewähren auch deutsche Fluggesellschaften im innerdeutschen Flugverkehr Begleitpersonen eine kostenlose Beförderung.

Des Weiteren können Behinderte Finanzierungshilfen für die Beschaffung eines Pkw (vom Rehabilitationsträger) erhalten. Zudem sind eine Befreiung von den Rundfunkgebühren und eine Ermäßigung bei den Grundgebühren für den Telefonanschluss möglich.

Aufwendungen die den Eltern eines behinderten Kindes für dessen vollstationäre Unterbringung sowie soziale Integration entstehen, sind außergewöhnliche Belastungen. Das Kind darf aber kein oder nur geringes eigenes Vermögen haben (FG Schleswig-Holstein 22.05.2008, 1 K 50225/04).

Sind einem Steuerpflichten im Zuge eines behinderungsgerechten Umbaus zwangsläufig höhere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse entstanden, dann sind diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar (BFH 22.10.2009, VI R 7/09).

Einem behinderten volljährigen Kind ist eine maßvolle Vermögensbildung erlaubt. Dies gefährdet nicht die Anerkennung der Unterhaltsleistungen der Eltern als außergewöhnliche Belastungen (BFH 11.02.2010, VI R 61/08).

Gesetze und Urteile (Quellen)

FG Schleswig-Holstein 22.05.2008, 1 K 50225/04

BFH 22.10.2009, VI R 7/09

BFH 11.02.2010, VI R 61/08

§ 3 Nr. 10 EStG

§ 9 Abs. 2 EStG

§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG

§ 33 EStG

§ 33b EStG

§ 3a KraftStG

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