Einkommensteuererklärung
Arbeitnehmer müssen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn sie zum Beispiel
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Arbeitslohn von mehreren Arbeitgebern erhalten haben,
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die Ehepartner die Lohnsteuerkombination III/V gewählt haben oder bei der Steuerklasse IV der Faktor eingetragen worden ist,
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Freibeträge auf der Lohnsteuerkarte eingetragen bzw. bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen berücksichtigt wurden,
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im Todesjahr des Partners wieder heiraten,
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Nebeneinkünfte erzielt haben oder Einkünfte, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, wobei deren Betrag über 410,– € liegt.
Auch wenn keine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung besteht, lohnt es sich für Arbeitnehmer, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Vor allem wenn Sie Werbungskosten über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder andere Abzugsmöglichkeiten haben, können Sie fast immer mit einer Steuerrückerstattung rechnen.
Für alle anderen Personen besteht nur dann eine Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuerklärung, wenn ihre Einkünfte über dem Grundfreibetrag liegen. Die Steuererklärung ist innerhalb der gesetzlichen Abgabefristen (31.7. des Folgejahres) beim zuständigen Finanzamt einzureichen.
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Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 46 EStG
§ 56 EStDV
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