Grundfreibetrag
Der Grundfreibetrag dient der Absicherung des Existenzminimums. Ein zu versteuerndes Einkommen, das unter dem Existenzminimum (= dem Grundfreibetrag) liegt, wird keiner Einkommensteuer unterworfen. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den definierten Grundfreibetrag überschreitet, ist Einkommensteuer zu zahlen. Somit ist der Grundfreibetrag direkt von der Definition des Existenzminimums abhängig.
Wie hoch ist das Existenzminimum?
Insgesamt geht der deutsche Staat davon aus, dass Alleinstehende im Jahr 2026 einen Betrag von 12.348 € im Jahr (2025: 12.096 €) zum Leben benötigen. Dieser Betrag dient dem Zweck, alle lebensnotwendigen Dinge zu kaufen, wie z.B. Essen, Kleidung, Miete usw. Für Verheiratete verdoppelt sich der Grundfreibetrag 2026 auf 24.696 € (2025: 24.192 €).
Muss der Grundfreibetrag beantragt werden?
Nein, der Grundfreibetrag steht jedem Steuerzahler zu und wird automatisch bei jedem berücksichtigt. Er wird also ganz ohne aktives Zutun der Steuerpflichtigen berücksichtigt.
Wird der Grundfreibetrag angepasst?
Die Höhe des Freibetrags für das Existenzminimum muss alle zwei Jahre von der Bundesregierung bestimmt und im Existenzminimumbericht vorgelegt werden. Der Bericht ist prognostisch angelegt, was bedeutet, dass man darin die Höhe des Grundfreibetrags des von der Einkommensteuer freizustellenden Existenzminimums für die folgenden 2 Jahre definiert. Der Grundfreibetrag wird auf der Basis dieses Berichts jährlich angepasst.
Grundfreibeträge der Jahre 2026, 2025, 2024, 2023
Der in der Tabelle genannte Grundfreibetrag wird jährlich angepasst und gilt pro Kopf. Der Grundfreibetrag für Verheiratete ist also genau doppelt so hoch wie der für Alleinstehende.
|
Jahr |
Grundfreibetrag für Ledige |
Grundfreibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommensteuer) |
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2026 |
12.348,– € |
24.696,– € |
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2025 |
12.096,– € |
24.192,– € |
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2024 |
11.604,– € |
23.208,– € |
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2023 |
10.908,– € |
21.816,– € |
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 32 EStG
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