Veranlagung
Nach Ablauf eines Kalenderjahres wird die Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt. Steuerpflichtig sind dann die Einkünfte des abgelaufenen Kalenderjahres (§ 25 EStG, § 26 EStG, § 56 EStDV, § 46 EStG).
Wurden keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Arbeitslohn) erzielt, ist ein unbeschränkt Steuerpflichtiger nur dann zur Abgabe der Steuerklärung verpflichtet, wenn er im Kalenderjahr steuerpflichtige Einkünfte erzielt hat, die den Grundfreibetrag überschreiten. Eine Steuerklärung ist jedoch abzugeben, wenn im Vorjahr ein Verlust erzielt wurde.
Arbeitnehmer müssen in folgenden Fällen eine Einkommensteuererklärung abgeben, wenn zum Beispiel
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neben dem Arbeitslohn Einkünfte von über 410,– € erzielt wurden;
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Einkünfte/Leistungen dem Progressionsvorbehalt unterliegen;
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beide Ehepartner Arbeitslohn bezogen haben und ein Partner nach der Steuerklasse V oder VI besteuert wurde;
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Arbeitslohn von mehreren Arbeitnehmern bezogen wurde;
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in der Lohnsteuerkarte bzw. bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen ein Freibetrag eingetragen wurde und der im Kalenderjahr insgesamt erzielte Arbeitslohn 11.604,– € übersteigt (2023: 10.908,– €) oder bei zusammen veranlagten Ehegatten der im Kalenderjahr von den Ehegatten insgesamt erzielte Arbeitslohn 23.208,– € übersteigt (2023: 21.816,– €) – dies gilt auch für erweitert beschränkt sowie für beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer;
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Arbeitnehmer/Beamte nach der Lohnsteuertabelle B Lohnsteuer entrichten mussten und zeitweise nach der Steuerklasse VI besteuert wurden;
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der Ausbildungsfreibetrag auf einen Elternteil übertragen wurde;
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der Behinderten-Pauschbetrag ungleich zwischen den Eltern aufgeteilt wurde;
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Lohnsteuer nach der Fünftel-Regelung ermittelt und abgezogen wurde;
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der Steuerpflichtige innerhalb des Jahres einen anderen Ehepartner hat (Heirat im Scheidungsjahr oder im Todesjahr des früheren Ehepartners);
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ein Antrag auf Veranlagung gestellt wurde;
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beim Lohnsteuerabzug ein im Ausland (EU/ EWR) lebender Ehepartner berücksichtigt wurde;
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Steuerausländer bereits bei der Lohnsteuer als unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt worden sind;
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eine Freistellungsbescheinigung ausgestellt wurde, aber die übrigen Einkünfte positiv sind.
Auch wenn Arbeitnehmer nicht zur Abgabe der Einkommensteuerklärung verpflichtet sind, sollten sie trotzdem eine Veranlagung durchführen lassen (Einkommensteuerklärung abgeben!), da fast immer mit einer Rückerstattung bereits gezahlter Lohnsteuer zu rechnen ist.
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