Besondere Veranlagung
Rechtslage bis 31.12.2012
Auf Antrag können Ehepartner gemäß § 26c Einkommensteuergesetz im ersten Jahr ihrer Ehe eine besondere Veranlagung beantragen. Mit der besonderen Veranlagung werden Ehepartner wie Ledige behandelt. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Splittingtarif nicht zur Anwendung kommt.
Rechtslage seit 01.01.2013
Eine besondere Veranlagung von Ehepartnern ist nicht mehr möglich. Es kann nur zwischen einer Einzel- und einer Zusammenveranlagung gewählt werden.
Die besondere Veranlagung lohnt sich nur, wenn beide Partner annähernd das gleiche Einkommen beziehen. Denn der Splittingtarif führt insbesondere bei größeren Einkommensunterschieden zu Vorteilen. Diese verloren gegangenen Vorteile würden nicht in jedem Fall durch die Vergünstigungen einer besonderen Veranlagung ausgeglichen werden.
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