Photovoltaik + Steuern

Muss eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt angemeldet oder in der Steuererklärung angegeben werden? Wann fällt Einkommensteuer oder Umsatzsteuer auf Solarstrom an? Welche PV-Anlagen sind von der Steuer befreit? Steuerliche Informationen zum Betrieb von Photovoltaikanlagen und wie Sie steuerliche Vorteile nutzen.

Stand: - Wer seinen Strom selbst produzieren möchte, muss sich auch mit einer eventuell anfallenden Photovoltaik Steuer befassen und die PV-Anlage in der Steuererklärung angeben. In diesem Ratgeber erhalten Sie einen Überblick zum Thema Photovoltaik und Steuern und erfahren unter anderem, auf was Sie beim Verkauf des selbst erzeugten Stroms beachten müssen.

 

Inhaltsverzeichnis

 
 

 

Steuererklärung mit einer Photovoltaikanlage einfach erklärt

Das Thema Photovoltaikanlage und Steuern ist durchaus komplex. Manche Betreiber verfolgen mit ihrer Anlage eine Gewinnerzielungsabsicht, andere produzieren überwiegend für sich selbst. Steuern für eine gewerblich genutzte PV-Anlage zahlen Sie entweder im Rahmen der Einkommensteuer oder Gewerbesteuer.
Es ist aber auch die Abführung der Umsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn Sie dazu verpflichtet sind oder sich freiwillig dazu entscheiden. Unser Ratgeber hilft Ihnen dabei, sich auf die Herausforderungen in Bezug auf Steuern beim Betrieb einer PV-Anlage optimal vorzubereiten und kein wichtiges Detail bei der Steuererklärung zu übersehen.

 

Das gilt es steuerlich beim Betrieb einer PV-Anlage zu beachten

Muss eine Photovoltaikanlage beim Finanzamt gemeldet und in der Steuererklärung angegeben werden? Wann fällt auf den erzeugten Solarstrom Einkommensteuer oder Umsatzsteuer an und welche PV-Anlagen sind von der Steuer befreit? Hier erhalten Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen.

 

Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt?

Wenn Sie Ihre PV-Anlage an das öffentliche Stromnetz anschließen, einen Teil oder sogar den gesamten produzierten Solarstrom in das öffentliche Netz einspeisen und dafür eine Einspeisevergütung erhalten, erzielen Sie Gewinne und gelten faktisch als Unternehmer. In diesem Fall ist die Anmeldung der Photovoltaikanlage beim Finanzamt Pflicht. Das gilt auch, wenn Sie als Gewerbetreibender umsatzsteuerpflichtig sind. Kleinunternehmer welche die Kleinunternehmerregelung nutzen, müssen dagegen die PV-Anlage nicht zwingend beim Finanzamt anmelden.

 

Ist eine Gewerbeanmeldung für PV-Anlagen erforderlich?

Kleine Photovoltaikanlagen, die überwiegend privat genutzt und zum Beispiel häufig auf dem Dach von Einfamilienhäusern installiert werden, müssen nicht beim Gewerbeamt angemeldet werden. Eine Gewerbeanmeldung für den Betrieb Ihrer PV-Anlage ist nur dann notwendig, wenn Sie den erzeugten Strom überwiegend gewerblich nutzen oder komplett an Dritte verkaufen.

Bei der Gewerbesteuer gilt ein Freibetrag von 24.500 €. Erst wenn Ihre erzielten Gewinne diese Grenze überschreiten, müssen Sie die PV-Anlage als eigenes Gewerbe anmelden. Anders sieht es hingegen aus, wenn sich diese auf dem Dach eines gewerblich genutzten Gebäudes befindet. Dann ist die Gewerbeanmeldung immer erforderlich, unabhängig vom erzielten Gewinn.

 

Photovoltaikanlagen – Pflicht zur Anmeldung bei der Bundesnetzagentur

Unabhängig davon, ob Sie Großproduzent sind oder den selbst erzeugten Solarstrom rein privat nutzen - jede Photovoltaikanlage und auch jeder Stromspeicher muss bis spätestens einen Monat nach der ersten Inbetriebnahme verpflichtend bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Bedeutet, Sie müssen Sie die Stammdaten Ihrer PV-Anlage in das Marktstammdatenregister (MaStR) eintragen. Wenn Sie Ihre Solarstromanlage nicht oder nicht fristgerecht melden, haben Sie keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung.

 

Tipp: Um die einmonatige Meldefrist nicht zu verpassen, sollten Sie die Anmeldung bei der Bundesnetzagentur idealerweise gut 14 Tage vor der ersten Inbetriebnahme Ihrer Photovoltaikanlage vornehmen. In vielen Fällen bieten aber auch die Installationsfirmen einen entsprechenden Service an und übernehmen die Anmeldung der PV-Anlage.

 

PV-Anlage - Wann fällt Einkommensteuer oder Gewerbesteuer an?

Wenn Sie mit Ihrer PV-Anlage Gewinne (=Einnahmen) erzielen, sind diese grundsätzlich einkommensteuerpflichtig. Einnahmen bei einer Photovoltaikanlage setzen sich aus dem selbst genutzten und dem eingespeisten bzw. verkauften Solarstrom zusammen. Steht bei der Gewinnermittlung nachher ein Plus, haben Sie Einnahmen mit Ihrer PV-Anlage erzielt, die versteuert werden müssen.

In diesem Zusammenhang ist es wichtig zu wissen, dass auch der selbst genutzte Strom steuerrechtlich als Einnahmen zu betrachten ist. Ein Teil des erzeugten Stroms unterliegt somit der Einkommensteuer, obwohl Sie diesen selbst nutzen und nicht an einen Stromanbieter weiterverkaufen. Diese Einnahmen geben Sie dann zusammen mit anderen Einkünften aus selbstständiger oder nicht selbstständiger Tätigkeit (z.B. Gehalt) in Ihrer Steuererklärung an.

 

Achtung: Photovoltaikanlagen, die auf einem selbst genutzten Einfamilienhaus installiert wurden und eine Leistung von maximal 30 kWp besitzen, sind automatisch von der Einkommensteuer befreit. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie den Strom teilweise oder vollständig ins öffentliche Stromnetz einspeisen. Gleiches gilt für Anlagen auf gemischt genutzten Gebäuden mit überwiegender Nutzung zu Wohnzwecken und Mehrfamilienhäusern, hier liegt die einkommensteuerfreie Grenze bei 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.

BMF-Schreiben vom 17.7.2023 mit zahlreichen Beispielen zu begünstigten Photovoltaikanlagen, zum Umfang der Steuerbefreiung und zur Prüfung der Höchstgrenzen → hier auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (PDF).

 

Die mit Ihrer PV-Anlage erzielten Einnahmen gelten grundsätzlich als Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb. Gewerbesteuer zahlen und ein Gewerbe anmelden müssen Sie somit nur dann, wenn Sie beabsichtigen, mit Ihrer Solaranlage Gewinne zu erzielen (Gewinnerzielungsabsicht).


Photovoltaikanlage und Blockheizkraftwerk - Steuern, Technik und Umsetzung

 

Nachweis der Gewinnerzielungsabsicht

Der Fiskus geht nicht bei jedem Betreiber einer Photovoltaikanlage automatisch davon aus, das mit dem erzeugten Solarstrom Gewinne erzielt werden sollen. Haben Sie jedoch eine Gewinnerzielungsabsicht, müssen Sie diese nachweisen. Hierfür legen Sie dem Finanzamt eine Ergebnisprognose vor, aus der hervorgeht, dass sie über die gesamte Laufzeit Ihrer PV-Anlage einen Totalüberschuss erreichen. Die Prognose umfasst alle zukünftigen Einnahmen und Ausgaben, die Sie mit der Anlage voraussichtlich erzielen. Der Nachweis ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie in der Anfangszeit Verluste erzielen und diese steuerlich geltend machen möchten.

 

Typische Betriebsausgaben bei einer Photovoltaikanlage

Neben Betriebseinnahmen sind auch Betriebsausgaben mit der PV-Anlage verbunden und bei der Berechnung der Photovoltaik Steuer zu berücksichtigen. Wir haben die wichtigsten für Sie zusammengefasst:

  • Abschreibungen: Die Anschaffungskosten für Ihre PV-Anlage schreiben Sie über 20 Jahre hinweg ab. Alle ab 2022 angeschafften Anlagen unterliegen der linearen Abschreibung und müssen daher mit gleichbleibenden Beträgen abgeschrieben werden.
  • Eindeckung und Sanierung des Dachs: Es werden nur notwendigen und im direkten Zusammenhang mit der Installation der PV-Anlage stehenden Kosten berücksichtigt.
  • Reparaturkosten: Die Reparatur von Schäden oder Wartungen können Sie in voller Höhe als Betriebsausgaben ansetzen. Ein typisches Beispiel ist die Reparatur nach einem Hagel- oder Sturmschaden.
  • Versicherungsbeiträge: Berücksichtigt werden nur Sachversicherungen, die Sie für die Photovoltaikanlage abgeschlossen haben. Hierzu gehören zum Beispiel die Ertragsausfall- und Haftpflichtversicherung.
  • Zinsen: Zinszahlungen für die Fremdfinanzierung Ihrer PV-Anlage können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Sie dürfen allerdings nur Kredite berücksichtigen, die Sie ausschließlich für die Finanzierung der Solarstrom-Anlage aufgenommen haben.

 

Liebhaberei beim Betrieb einer kleinen Photovoltaikanlage

Bei einer Liebhaberei handelt es sich um eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht. In Bezug auf Photovoltaikanlagen hatten Sie bisher die Möglichkeit, sich bei kleinen Anlagen bis zu 10 kWp von der Einkommensteuer befreien zu lassen. Hierfür war ein separater Antrag nötig. Durch die zum 01.01.2023 in Kraft getretenen Änderungen entfällt die Liebhaberei bei Solarstromanlagen, da PV-Anlagen mit bis zu 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Anlagen bis zu 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit bei gemischt genutzten Gebäuden komplett von der Einkommensteuer befreit sind. Die Steuerbefreiung betreffen sowohl bereits bestehende Anlagen und Anlagen, die ab 2023 neu installiert werden.

 

Photovoltaikanlage in der Steuererklärung

Sofern Sie mit dem erzeugten Solarstrom nur steuerfreie Einnahmen erzielen, brauchen Sie ab 2023 in Ihrer Steuererklärung keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) mehr für Ihre PV-Anlage abgeben. Bedeutet im Umkehrschluss jedoch auch, dass keine Abschreibungen, Werbungskosten oder Sonderabschreibungen mehr geltend gemacht werden können. Nur Reparaturen (nicht aber die erstmalige Montage) an der Photovoltaikanlage können ggf. als Handwerkerleistungen in der Steuererklärung angegeben und geltend gemacht werden.

 

Steuererklärung für Photovoltaikanlagen mit der SteuerSparErklärung PLUS

Wenn Sie Ihre Steuererklärung optimieren und alle Sparmöglichkeiten nutzen möchten, bietet Ihnen unsere SteuerSparErklärung PLUS die Möglichkeit dafür. Es eignet sich für jeden, der sich über das Thema Steuern umfassend informieren möchte, ohne Geld für einen Steuerberater ausgeben zu müssen.

Achtung: Das Programmmodul Photovoltaik steht ab der Version SteuerSparErklärung 2024 nicht mehr zur Verfügung. Wenn Sie vor dem 1.1.2023 eine Photovoltaikanlage erworben und auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, müssen Sie weiterhin eine Umsatzsteuervoranmeldung/Umsatzsteuererklärung abgeben.

Wenn Sie bisher das Programmmodul Photovoltaik genutzt haben, können Sie die notwendigen Anmeldungen und Steuererklärung wie folgt erstellen:

  • die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für 2024 nach einer Datenübernahme in das Programmmodul Gewinnerfassung 2024 (SteuerSparErklärung 2024)
  • die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2024 im Programmmodul Gewinnermittlung 2024 (SteuerSparErklärung 2025) (Datenübernahme aus Gewinnerfassung 2024 oder Datenübernahme aus Photovoltaik 2023, wenn keine Vorerfassung für Umsatzsteuer-Voranmeldung erforderlich)


Eine Schritt-für-Schritt-Anleitung für die Datenübernahme können Sie sich hier herunterladen (PDF).

 

Photovoltaikanlage in der SteuerSparErklärung

 

Umsatzsteuer beim Betrieb einer Photovoltaikanlage

Ihre PV-Anlage geht erst 2023 ans Netz? Dann profitieren Sie vom sogenannten Nullsteuersatz in Bezug auf die Umsatzsteuer. Das Bestell- und Rechnungsdatum sind für die Nutzung der Steuervergünstigung nicht relevant, solange die PV-Anlage erst im Jahr 2023 erstmalig Strom liefert. Denn laut EEG ist eine PV-Anlage erst in Betrieb, wenn diese Strom liefert. Solange Ihre Photovoltaikanlage also betriebsbereit, aber noch nicht angeschlossen ist und somit auch noch keinen Strom liefert, gilt der Nullsteuersatz.


Die Befreiung der Umsatzsteuer gilt für:

  • die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr und Installation,
  • PV-Anlagen, Stromspeicher und wesentliche Komponenten,
  • Installierte Anlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen und Mietwohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die dem Gemeindewohl dienen.

Der Nullsteuersatz ist allerdings nur dann anzuwenden, wenn es sich nicht um ein Händler-zu-Händler-Geschäft handelt. Es muss sich somit um eine Leistung an den Betreiber der Photovoltaikanlage handeln.

 

Steuervorteile einer PV-Anlage

Mit einer PV-Anlage können Sie Steuern sparen - zum Beispiel in Bezug auf die Einkommensteuer oder Umsatzsteuer. So gilt für Solarstromanlagen, die erst 2023 in Betrieb genommen wurden, eine Befreiung der Umsatzsteuer (Nullsteuersatz).

Sie können mit einer PV-Anlage allerdings auch bei der Grunderwerbsteuer Steuern sparen. Nämlich dann, wenn Sie eine Immobilie erwerben, zu der bereits eine Photovoltaikanlage gehört. Die Grunderwerbsteuer entfällt dann für den Kaufpreis der auf dem Dach montierten Anlage. Bei einer im Dach befindlichen Anlage hingegen gilt das nicht, weil diese als Teil des Dachs zu werten ist. Planen Sie die Vermietung der Immobilie, ist wiederum die steuerliche Geltendmachung des Werts der Solaranlage als Kaufnebenkosten möglich.

 

Checkliste zur Steuererklärung für Photovoltaikanlagen

Ob Sie in Hinblick auf das Thema PV-Anlage und Steuern gut vorbereitet sind und alle Punkte beachtet haben, können Sie anhand unserer Checkliste überprüfen:

  • Bietet das Haus auf dem Dach genug Platz für eine Anlage? Sind Alternativen auf Freiflächen verfügbar?
  • Handelt es sich um eine Anlage mit Eigenverbrauch? Wie hoch soll der Anteil sein?
  • Möchten Sie zusätzlichen Strom vom Netzbetreiber beziehen?
  • Welche Nennleistung soll die Anlage in kWp haben?
  • Wie hoch sind die Anschaffungskosten inklusive Solarmodule, Wechselrichter, Netzanschluss, Zähler, Unterkonstruktion, Verkabelung, Batteriespeicher, Montage, Diebstahl- und Blitzschutz und Planungskosten sowie Kleinteile und Fahrt- und Kosten für die Inbetriebnahme?
  • Haben Sie bereits eine Ertragsprognose erstellt und gehen hieraus Gewinne hervor?
  • Halten Sie mit der Anlage alle baurechtlichen Vorgaben und Bestimmungen ein?
  • Haben Sie die erforderlichen Wartungsverträge abgeschlossen?
  • Handelt es sich um eine gewerblich genutzte Anlage?
  • Haben Sie einen Einspeisevertrag abgeschlossen?
  • Ist eine Anmeldung bei der Bundesnetzagentur erforderlich?
  • Haben Sie bereits alle erforderlichen Aufträge an die Fachhandwerker und -planer vergeben?

 

Entnahme einer Photovoltaikanlage

Wenn Sie beim Erwerb der PV-Anlage (vor 31.12.2022) die Berechtigung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug hatten, ist eine spätere Entnahme als unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern.

Damit Sie auf den selbst verbrauchten Strom keine Umsatzsteuer zahlen müssen, können Sie die Photovoltaikanlage »entnehmen«. Die Entnahme unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Photovoltaikanlage die Voraussetzungen des § 12 Absatz 3 UStG erfüllt – also zum Beispiel maximal 30 kW (peak) Leistung hat und auf dem eigenen Einfamilienhaus errichtet wurde.

Eine Entnahme der gesamten PV-Anlage ist möglich, wenn der mit der Anlage erzeugte Strom zukünftig voraussichtlich mehr als 90 % für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird. Davon geht die Finanzverwaltung aus Vereinfachungsgründen insbesondere dann aus, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z.B. in einer Batterie gespeichert wird. Oder Sie legen dem Finanzamt eine Rentabilitätsrechnung vor, die eine Nutzung für unternehmensfremde Zwecke von über 90 % nahelegt – das genügt ebenfalls.

Wichtig: Die Photovoltaikanlage kann nur insgesamt entnommen werden. Eine Entnahme nur eines Teils einer ursprünglich zulässigerweise dem Unternehmen zugeordneten PV-Anlage ist nicht möglich.

Die Entnahme der Photovoltaikanlage müssen Sie beim Finanzamt anzeigen und dabei auch den Zeitpunkt der Entnahm genau benennen. Zudem müssen Sie begründen, warum Sie die PV-Anlage entnehmen. Dazu verweisen Sie auf die eben beschriebenen Gründe: Der erzeugte Strom wird künftig für nicht unternehmerische Zwecke verwendet, Batteriespeicherung, ggf. Rentabilitätsrechnung. Auch in der Umsatzsteuererklärung müssen Sie die Entnahme eintragen.

Außerdem ist zu beachten, dass trotz einer möglichen Entnahme der Photovoltaikanlage die Umsatzsteuer aus den erhaltenen Einspeisevergütungen weiterhin im Rahmen der vorliegenden umsatzsteuerlichen Pflichten erklärt und abgeführt werden muss: Wenn Sie also auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet haben, um den Vorsteuerabzug aus dem Kauf der Anlage zu erhalten, unterliegen Sie mindestens für 5 Kalenderjahre der Regelbesteuerung. Während dieser Zeit müssen Sie die Umsatzsteuer für die Einspeisevergütungen in Ihrer Umsatzsteuererklärung angeben und an das Finanzamt abführen.

 

 

Häufige Fragen und Antworten zu Steuer und PV-Anlage

Muss Einkommensteuer und Umsatzsteuer bei einer PV-Anlange gezahlt werden?

Seit dem 01.01.2023 gilt für Solarstromspeicher sowie für neue und bestehende PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern bis 30 kW und auf gemischt genutzten Gebäuden bis zu 15 kW pro Wohn- oder Gewerbeeinheit eine Umsatzsteuer von 0 % (Nullsteuersatz). Zudem werden diese Anlagen von der Einkommensteuer befreit.

Gibt es ein Formular für die Anmeldung einer Photovoltaikanlage beim Finanzamt?

Bei Ihren mit der Photovoltaikanlage erzielten Einnahmen handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Diese tragen Sie in der Anlage G ein und geben diese gemeinsam mit Ihrer Einkommensteuererklärung ab.

Muss die Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden?

Jede PV-Anlage muss bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Diese Verpflichtung gilt auch für Stromspeicher. Für die Anmeldung haben Sie bis spätestens einen Monat nach der ersten Inbetriebnahme Zeit. Erfolgt die Eintragung Ihrer Photovoltaikanlage in das Marktstammdatenregister nicht fristgerecht, haben Sie keinen Anspruch auf die Einspeisevergütung.

Braucht man eine Gewerbeanmeldung für die PV-Anlage?

Solange Sie den Solarstrom überwiegend privat nutzen, müssen Sie kein Gewerbe anmelden. Dies ist erst dann erforderlich, wenn Sie den Strom Ihrer PV-Anlage überwiegend gewerblich nutzen oder diesen komplett an Dritte verkaufen.