Haushaltsnahe Dienstleistungen: Hand­werkerleistungen und Haushaltshilfe von der Steuer absetzen

Die Waschmaschine macht komische Geräusche, der Wasserhahn tropft und die Heizung wird nicht richtig warm. Jetzt wird es Zeit, eine Fachkraft anzurufen und die Experten ans Werk zu lassen. Die Kosten, die dabei entstehen, kannst du in deiner Steuererklärung angeben und dir einen Teil zurückholen.


Fast jeder nimmt in seinem eigenen Haushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich eine angestellte Hilfe – z.B. für die Reinigung der Wohnung, Handwerker oder die Versorgung im Pflegefall. Dank der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG gibt es dabei bares Geld zurück. Ob du in einer eigenen Immobilie wohnst oder Mieterin bzw. Mieter bist, spielt dabei keine Rolle.


Im Steuerbescheid wird die Steuerermäßigung nicht bei den steuerpflichtigen Einkünften, sondern bei der Berechnung der Steuer direkt von deiner tariflichen Einkommensteuer abgezogen und ggf. entsprechend auch bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags sowie der Kirchensteuer steuermindernd berücksichtigt.


Wie kann ich mit Dienst­leistungen rund um mein Zuhause Steuern sparen?

Nimmst du Dienstleistungen rund um deinen Haushalt in Anspruch, kannst du dir einen Teil der Rechnungssumme über deine Steuererklärung zurückholen.


Tipp Für Handwerkerleistungen sind das bis zu 1.200 Euro und für haushaltsnahe Dienstleistungen sogar bis zu 4.000 Euro! Allerdings gilt das nur für die Arbeitskosten und nicht für die Materialkosten.


Wie hoch ist die Steuerermäßigung?

Bevor wir auf die Zahlen eingehen, möchten wir noch kurz das System der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erklären (denn das ist die gesetzliche Grundlage, um die es hier geht).


Normalerweise gilt: Wenn du Kosten in deiner Steuererklärung angibst, wie zum Beispiel Werbungskosten, dann werden diese Ausgaben von deinen Einnahmen abgezogen und senken dein zu versteuerndes Einkommen: Deine Einkommensteuer wird dann auf der Grundlage dieses niedrigeren Betrags berechnet.


Bei der Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt das nicht. Es ist sogar besser! Denn hier sind die Kosten nicht von deinen Einnahmen absetzbar, sondern die Förderung wird direkt von der Einkommensteuer abgezogen, die du bezahlen musst. Du siehst also ohne komplizierte Rechnerei sofort, wie viel du zurückbekommst.


Steuerlich ist es daher nicht ganz korrekt, von »Handwerkerleistungen absetzen« oder »haushaltsnahe Dienstleistungen absetzen« zu sprechen: Genau genommen wird hier nämlich nichts »abgesetzt« sondern ein Teil der Kosten von der Einkommensteuer abgezogen. Trotzdem liest man diese Formulierung oft. Und eigentlich finden wir das auch gar nicht so schlimm, denn unter »absetzen« oder »absetzbar« können sich die meisten Steuerpflichtigen ja doch etwas mehr vorstellen.


Beispiel: Du hast einen Fensterputzer für deine Wohnung engagiert, der 120 Euro gekostet hat. Du weißt, dass sich deine Steuer um 20% der Aufwendungen verringert. Das bedeutet, dass du 20% von den 120 Euro (24 Euro) über die Steuererklärung zurückbekommst. Der Fensterputzer kostet dich tatsächlich also nur 120 Euro – 24 Euro = 96 Euro.




Art der Arbeit

Höhe der Steuerermäßigung

Mini-Jobs (geringfügige Beschäftigung) im Privathaushalt

20% der Aufwendungen, höchstens 510 Euro pro Jahr (wird erreicht bei Kosten von 2.550 Euro jährlich)

Haushaltsnahe Beschäftigungen und Dienstleistungen

20% der Aufwendungen, insgesamt höchstens 4.000 Euro jährlich (wird erreicht bei Kosten von 20.000 Euro jährlich)

Handwerkerleistungen (nicht bei Neubau!)

20% der Kosten, höchstens 1.200 Euro jährlich (wird erreicht bei Aufwendungen von 6.000 Euro jährlich)


Die verschiedenen Steuerermäßigungen kannst du nebeneinander beanspruchen. Du musst dich nicht für eine Ermäßigung entscheiden.


Tipp Die Höchstbeträge gelten haushaltsbezogen. Das bedeutet: Leben zwei Alleinstehende ganzjährig in einem Haushalt zusammen, können die Höchstbeträge insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch genommen werden.


Voraussetzungen für begünstigte Handwerkerleistungen und Dienstleistungen

Den Vorteil bei der Steuer bekommst du nur, wenn du bestimmte Voraussetzungen erfüllst. Zunächst einmal ist der räumliche Bezug zu deinem Haushalt wichtig: Die Leistung muss »in« deinem eigenen Haushalt erbracht werden – dazu gehören aber auch Garage, Garten und Innenhof. Man nennt das »räumlich-funktionaler Zusammenhang«.


Außerdem gibt es noch zwei weitere Voraussetzungen für den Steuerabzug:


  • Es muss zwingend eine Rechnung vorliegen und
  • die Zahlung erfolgt per Überweisung auf das Konto des Handwerkers. Barzahlung führt dazu, dass die Aufwendungen steuerlich nicht anerkannt werden.

Die Bedingung der Rechnung und unbaren Bezahlung hat einen nachvollziehbaren Grund: Die Schwarzarbeit, die gerade bei Handwerkern und haushaltsnahen Dienstleistungen vorkommt, soll durch diese Regelung bekämpft bzw. unattraktiv gemacht werden: Bargeld kann schnell unter der Hand am Finanzamt vorbeigeschafft werden, wodurch es zu Steuerhinterziehungen kommt. Und das gilt es natürlich zu vermeiden.


Und das erklärt auch, warum nur die Arbeitskosten begünstigt sind und nicht die Materialkosten. Die Schwarzarbeit konzentriert sich in erster Linie auf den Lohn.


Übrigens gilt auch: Beauftragst du eine Putzkraft schwarz, bekommst du keine Rechnung, die du für einen Steuerabzug benötigst. Dadurch gehen dir nicht nur einige Euro durch die Lappen, sondern der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass du bei mangelhafter Leistung keinen Anspruch auf Gewährleistung hast! Es lohnt sich also aus mehreren Gründen, eine Rechnung zu verlangen.


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Welche haushaltsnahen Dienst­leistungen kann ich in der Steuer­erklärung angeben?

Die steuerliche Förderung bekommst du, wenn du mit deiner Steuererklärung die »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« abgibst. Dort trägst du auch Handwerkerrechnungen ein.


Eine Pauschale gibt es nicht, du musst alle Kosten nachweisen können. Hebe also die Rechnungen gut auf! Du musst sie zwar nicht mit der Steuererklärung zusammen abgeben. Aber wenn das Finanzamt sie sehen möchte, musst du sie parat haben.


Steuerlich begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten, die du als Mieter oder Eigentümer für deine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung (bzw. Haus) in Auftrag gegeben hast und für die du vom beauftragten Unternehmen eine Rechnung erhalten hast. Nicht erforderlich ist, dass der Handwerker in die Handwerksrolle eingetragen ist. Um diese Information brauchst du dich also schon mal nicht zu kümmern.


Wichtig ist, dass die Handwerkerleistung oder Dienstleistung in deinem Haushalt erbracht wird. Dazu gehört auch das Grundstück und sogar Ferienwohnungen und Ferienhäuser im EU-Ausland. Die Steuerermäßigung gibt es deshalb zum Beispiel auch für Erdarbeiten und Pflanzarbeiten im Garten eines selbst bewohnten Hauses.


Fängt ein Handwerker die Arbeit bei dir zuhause an, und führt sie in seiner Werkstatt weiter, dann müssen die Arbeitskosten in einen nicht begünstigten »Werkstattlohn« und in einen begünstigten »Vor-Ort-Lohn« aufgeteilt werden. Den Handwerker-Steuerbonus bekommst du dann nur für den Anteil an den Arbeitskosten, der auf die Tätigkeit in deinem Haushalt entfällt (Vor-Ort-Lohn).


Tipp Nicht in allen Fällen werden die Kosten steuerlich anerkannt: Nicht begünstigt sind handwerkliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit einem Neubau, die mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. In diesem Fall gibt es nämlich noch keinen bestehenden Haushalt. Das gilt für alle bis zum Einzug in das neu fertiggestellte Gebäude anfallenden Aufwendungen.


Nachdem wir die Begriffe »Handwerker« und »haushaltsnahe Dienstleistungen« jetzt schon mehrmals genannt haben, möchten wir mehr ins Detail gehen und erläutern, welche Tätigkeiten hiermit gemeint sind.


Handwerker führen in der Regel folgende handwerkliche Leistungen und Tätigkeiten in oder rund um dein Zuhause bzw. die von dir genutzte Immobilie aus:


  • Reparatur
  • Wartung
  • Bereitschaftsdienst
  • Renovierungen
  • Modernisierungsmaßnahme
  • Messungen, Kontrollen
  • Neubaumaßnahme
  • Neuanlage des Gartens

Daneben gibt es die haushaltsnahen Dienstleistungen. Hierzu zählen insbesondere:


  • Hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie zum Beispiel kochen oder Wäsche waschen
  • Reinigung der Wohnung bzw. des Hauses
  • Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen
  • Gartenpflege
  • Hilfe beim Umzug
  • Winterdienst

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein ausführliches Schreiben zu den Abzugsbeträgen für Hilfen in Haus und Garten sowie Handwerkerleistungen veröffentlicht (hier findest du das BMF-Schreiben vom 9.11.2016). Zu dem Schreiben gehört eine sehr hilfreiche Liste, in der steht, was zu den Handwerkerleistungen zählt und was sonstige haushaltsnahe Tätigkeiten sind (Anlage 1 des BMF-Schreibens).


Selbst diese Aufzählung ist nicht komplett. Es kann also sein, dass auch andere Tätigkeiten anerkannt werden.


Tipp Wenn du denkst, eine Tätigkeit könnte anerkannt werden, trage die Kosten in deiner Steuererklärung in der »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« ein (da gehören auch die Handwerkerkosten rein). Streichen kann das Finanzamt die Aufwendungen ja immer noch. Dann musst du überlegen, ob es sich lohnt, Einspruch einzulegen und zu klagen. Wie das geht, erklären wir im Beitrag »Steuerbescheid, Einspruch und Klage«.


Können auch Mieter und Mieter­innen Hand­werker­kosten absetzen?

Ja, das geht: Den Steuervorteil gibt es auch für Handwerker-Rechnungen und haushaltsnahe Dienstleistungen, die dein Vermieter mit dir in der Nebenkosten- bzw. Betriebskostenabrechnung abrechnet.


Typische Posten sind zum Beispiel die Arbeitskosten für Treppenhausreinigung und Hofreinigung, Gartenpflege, Hausmeister, Schornsteinfeger, Wartung und Reparatur der Heizung oder von Gemeinschaftsmaschinen (z.B. Waschmaschine), technische Überprüfung und Wartung des Fahrstuhls, sonstige Handwerkerleistungen sowie Reinigung und Schneeräumung von Wegen und Zufahrten auf dem Grundstück und des öffentlichen Gehwegs vor dem Grundstück.


Außerdem kannst du natürlich auch Kosten absetzen, die nur dir entstanden sind und nicht in der Nebenkostenabrechnung stehen. Hast du zum Beispiel einen Fensterputzer beauftragt oder beschäftigst du eine Putzhilfe für deine Wohnung, dann gibst du auch diese Aufwendungen in der Steuererklärung an.


Tipp Die Steuerermäßigung erhält man auch, wenn man einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem Heim, wie z.B. einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder einem Wohnstift, führt.



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