Zu versteuerndes Einkommen
Auf das zu versteuernde Einkommen kommt die tarifliche Einkommensteuer zur Anwendung. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich wie folgt:
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Summe der positiven Einkünfte aus jeder Einkunftsart |
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+ Hinzurechnungsbetrag nach Auslandsinvestitionsgesetz |
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./. ausländische Verluste bei Doppelbesteuerungsabkommen (§ 2a Abs. 3 S. 1 EStG) |
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./. ausgleichsfähige negative Summen der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 S. 3–8 EStG) |
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= Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) |
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./. Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
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./. Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
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= Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
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./. Verlustabzug für Verluste, die nach dem 31.12.1998 entstanden sind |
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./. Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c EStG) |
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./. außergewöhnliche Belastungen (§ 33–33c EStG) |
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./. Wohneigentumsförderung (§ 10e – 10i EStG, § 52 Abs. 21 EStG, § 7 FördG) |
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./. Verlustabzug für Verluste 1998 und früher (§ 10d und § 2a Abs. 3 S. 2 EStG) |
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./. ausländische Steuern vom Einkommen (§ 34c Abs. 2, 3u. 6 EStG) |
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+ zuzurechnendes Einkommen gem. § 15 Abs. 1 EStG |
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= Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) |
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./. Freibeträge für Kinder (§ 32 Abs. 6 EStG) |
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./. Haushaltsfreibetrag (§ 32 Abs. 7 EStG) |
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./. Härteausgleich (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV) |
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= zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) |
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 2 EStR
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