Gesamtbetrag der Einkünfte
Der Gesamtbetrag der Einkünfte errechnet sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrags, des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und des Freibetrags für Land- und Forstwirte.
Ein Erstattungsüberhang aus der Kranken- und Pflegeversicherungsleistung (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG) oder der Kirchensteuer (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzuzurechnen. Dies gilt seit 01.01.2012.
So wird gerechnet:
Summe der Einkünfte (§ 2 Abs. 2 EStG) |
|
./. |
Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) |
./. |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) |
./. |
Abzug für Land- und Forstwirte (§ 13 Abs. 3 EStG) |
= |
Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) |
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