Härteausgleich
Wenn Sie neben Ihrem regulär zu versteuerndem Arbeitslohn aus Ihrer Haupttätigkeit noch weitere Nebeneinkünfte haben, müssen diese unter Umständen vollständig oder teilweise versteuert werden. Ob und wenn ja in welcher Höhe Ihr Nebeneinkommen steuerrechtlich behandelt wird, regelt der sogenannte "Härteausgleich". Rechtliche Grundlage hierfür ist § 46 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Auch wenn sich Gesetzestexte für die meisten Menschen eher wie Hieroglyphen lesen, ist der Härteausgleich recht einfach und schnell erklärt:
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Nebeneinkünfte bis 410 € sind komplett steuerfrei.
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Nebeneinkünfte zwischen 410 € und 820 € werden stufenweise ermäßigt versteuert.
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Nebeneinkünfte über 820 € müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden.
Dank des Härteausgleichs haben Sie als Arbeitnehmer, Rentner oder Pensionär also einen kleinen Steuervorteil. Übersteigen Ihre Nebeneinkünfte jedoch die Freigrenze und liegen somit zwischen 410 € und 820 €, sinkt der abzugsfähige Betrag stufenweise:
Einkommenssteuerpflichtige Nebeneinkünfte |
Abziehbarer Härteausgleich |
Höhe der zu versteuernden Nebeneinkünfte |
450 € |
370 € |
80 € |
500 € |
320 € |
180 € |
550 € |
270 € |
280 € |
600 € |
220 € |
380 € |
650 € |
170 € |
480 € |
700 € |
120 € |
580 € |
750 € |
70 € |
680 € |
800 € |
20€ |
780 € |
820 € |
0 € |
820 € |
Wichtig: Die Freigrenze erhöht sich bei zusammenveranlagten Verheirateten leider nicht. Die doppelte Nutzung der Freigrenze ist nur möglich, wenn Ehepaare getrennt veranlagt werden. Im Einzelfall kann es sich also lohnen, sich für die Einzelveranlagung nach § 26a EStG zu entscheiden, sodass jeder einzelne Ehepartner von der Freigrenze profitiert.
Was zählt zu den Nebeneinkünften beim Härteausgleich
Zu den Nebeneinkünften, die für den Härteausgleich von Bedeutung sind, gehören unter anderem:
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Einkünfte aus selbstständiger oder nichtselbstständiger Tätigkeit,
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Einkünfte aus gesetzlichen oder betrieblichen Renten oder Pensionen,
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ausländische Arbeitsbezüge von Grenzgängern,
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sonstige Bezüge, von denen keine Lohnsteuer abgezogen wurde.
Ebenfalls dazu gehören Einnahmen aus der Land- und Forstwirtschaft. Zusätzlich kommt hier aber noch eine Minderung nach § 13 Abs. 3 EStG zur Anwendung.
Achtung: Seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2014, können Einkünfte aus Kapitalanlagen bei der Berechnung des Härteausgleichs nicht mehr berücksichtigt werden. Erträge aus Kapitalanlagen unterliegen nämlich seitdem der Abgeltungssteuer.
Härteausgleich und Altersentlastungsbetrag
Jedem Steuerpflichtigen, der älter als 64 Jahre ist, wird der sogenannte Altersentlastungsbetrag als Steuerfreibetrag gewährt. Bemessungsgrundlage hierfür ist der Bruttolohn zuzüglich anderer Einkünfte wie zum Beispiel Pensionen oder Leibrenten. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags ist abhängig von dem Kalenderjahr, in dem der Steuerpflichtige das 64. Lebensjahr erreicht hat. In Bezug auf den Härteausgleich muss die Freigrenze um den Altersentlastungsbetrag gemindert werden. Zumindest dann, wenn dieser 40 % des Arbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge) übersteigt. Dadurch möchte der Fiskus eine doppelte Entlastung vermeiden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 46 EStG
§ 70 EStDV
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