Sonstige Bezüge
Zum Arbeitslohn gehören neben dem laufenden Arbeitslohn auch die sonstigen Bezüge. Als sonstige Bezüge gelten einmalige Arbeitslohnzahlungen, wie zum Beispiel:
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Urlaubsgeld,
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Weihnachtsgeld,
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eine Abfindung,
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Tantiemen die nicht laufend gezahlt werden,
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das dreizehhnte sowie das vierzehnte Monatsgehalt,
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Vergütungen für Erfindungen,
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Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden.
Sonstige Bezüge gelten in dem Kalenderjahr als bezogen, indem sie dem Arbeitnehmer zufließen. Demgegenüber gilt der laufende Arbeitslohn in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 38 LStR
§ 38 EStG

Kurzarbeitergeld: Rettungsschirm in Krisenzeiten für Arbeitnehmer
Infolge der Corona-Epidemie haben bereits mehr als 700.000 Firmen Kurzarbeit beantragt. Millionen Beschäftigte sind also auf staatliche Hilfszahlungen durch die Corona-Krise angewiesen. Wenn Sie zu den von Kurzarbeit Betroffenen zählen, möchten Sie natürlich wissen, ob der Arbeitgeber das Ihnen zustehende Kurzarbeitergeld auch korrekt berechnet. In diesem Ratgeber werden Ihnen die Grundlagen zum Kurzarbeitergeld anhand zahlreicher Beispiele und Praxis-Tipps anschaulich erläutert. So können Sie Ihre Ansprüche auf Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld selbst überprüfen.