Jubiläumszuwendungen
Seit dem 01.01.1999 sind Jubiläumszuwendungen steuerpflichtig. Sie gehören in vollem Umfang zum steuerpflichtigen Arbeitslohn. Auf Jubiläumszuwendungen kann jedoch ein verminderter Steuersatz (§ 34 EStG) zur Anwendung kommen, wenn diese Zuwendung eine mehr als 12 Monate dauernde Tätigkeit abgelten soll. Zuwendungen, die ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit lediglich aus Anlass eines Firmenjubiläums zugewendet werden, sind dem vollen Steuersatz zu unterwerfen.
Rückstellungen für Jubiläumszuwendungen können auch dann gebildet werden, wenn auf die Jubiläumszuwendung kein Rechtsanspruch besteht (Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.01.2007, Aktenzeichen: IV R 42/04). Zur Rückstellungsbildung nimmt das BMF-Schreiben vom 08.12.2008/IV C 6 - S 2137/07/10002 Stellung.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 19 Abs. 1 EStG
§ 39b Abs. 3 EStG
§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG
H 5.7 Abs. 1u. 5 EStR
H 34.4 EStR
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