Kapitalertragsteuer Freibetrag - Definition und Erklärung

Kapitalertragsteuer (seit 2009: Abgeltungssteuer) wird für alle Gewinne fällig, die über den gewährten, steuerfreien Pauschbetrag hinausgehen. Dieser sogenannte kapitalertragsteuerfreie Freibetrag beträgt pro Person 1.000 Euro p.a. Bei Ehepartnern verdoppelt sich dieser Freibetrag auf insgesamt 2.000 Euro. Auf die Gewinne, die über dieser steuerfreien Ertragsobergrenze liegen, wird die Kapitalertragsteuer (mittlerweile in Form der automatisch eingezogenen Abgeltungssteuer) in Höhe von 25% fällig. Zusätzlich zum Kapitalertragsteuer Freibetrag besteht keine Möglichkeit noch Werbungskosten auf Gewinne aus Anlagen und Sparprodukten abzusetzen.

Kapitalertragsteuer Freibetrag Ausnahmen und Sonderfälle

In einigen Fällen entfällt die Regelung zum Kapitalertragsteuer Freibetrag. Dann etwa, wenn

  • das Gesamteinkommen (inkl. Kapitalerträge) den generellen Grundfreibetrag nicht überschreitet. Das ist oft bei Kindern, Studierenden, Geringverdienern und Rentnern der Fall.

    Wichtig: Wer zu dieser Gruppe zählt, muss beim Finanzamt eine Nichtveranlagungsbescheinigung bzw. einen Freistellungsantrag beantragen.

  • Aktien mit Verlust verkauft werden. Denn dieser Verlust kann mit den Gewinnen aus anderen Kapitalerträgen verrechnet werden.

  • Privatanleger vor 2009 Fonds erworben haben. Diese gelten als sogenannte bestandsgeschützte Altanteile, deren Wertsteigerung bis Ende 2017 komplett steuerfrei war und für die danach ein Kapitalertragsteuer Freibetrag von 100.000 € galt.

  • Rentner (vor 1956 geboren) die Günstigerprüfung vom Finanzamt bewilligt bekommen haben und somit vom Altersentlastungsbetrag für Nebeneinkünfte profitieren, der sich auch auf Kapitalerträge anwenden lässt und den Kapitalertragsteuer Freibetrag indirekt erhöht.

  • es sich bei der Kapitalanlage um eine Kapitallebensversicherung (abgeschlossen vor 2005) mit mindestens 12 Monaten Vertragslaufzeit und mindestens 60% Todesfallschutzdeckung handelt, die mindestens 5 Jahre lang bedient wurde.

Kapitalertragsteuer Freibetrag bei Eheleuten

Im steuerlichen Sinne macht es bei der Kapitalertragsteuer keinen Unterschied, ob Ehepartner steuerlich gemeinsam oder getrennt veranlagt sind. Lediglich, dass beide Eheleute separat Freistellungsanträge stellen müssen, wenn sie nicht gemeinsam steuerlich veranlagt sind, unterscheidet sich. Allerdings beziehen sich eventuell gestellte Freistellungsanträge ausschließlich auf separate Depots und Konten. Sobald Erträge aus Kapitalanlagen auf ein gemeinsames Konto fließen, sind die Freistellungsanträge hinfällig und die Kapitalertragsteuer muss entrichtet werden (bzw. wird in Form der Abgeltungssteuer automatisch abgezogen).

Ansonsten macht es für den Fiskus zunächst keinen Unterschied, ob eine gemeinsame Veranlagung besteht oder nicht. Für beide Ehepartner gilt der Kapitalertragsteuer Freibetrag von 1.000 €, der sich auf 2.000 € verdoppelt, unabhängig davon, ob die Eheleute gemeinsam oder getrennt veranlagt sind. Freistellungsanträge können jedoch dann sinnvoll sein, wenn ein Partner noch über o.g. Altanteile verfügt, der andere jedoch nicht. Dann sollten die Erlöse aber auch auf separate Konten fließen, um von den ggf. höheren Kapitalertragsteuer Freibeträgen profitieren zu können.

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