Sozialversicherung/Beitragsbemessungsgrenzen

Die Verordnung über maßgebende Rechengrößen in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung) wird jedes Jahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlassen.

In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt der Wert bundeseinheitlich. Die abweichende Bezugsgröße »Ost« hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Für 2024 gelten folgende Werte:

Rechengröße

West

Ost

Bezugsgröße in der Sozialversicherung

3.535 €/Monat*

3.465 €/Monat

Vorläufiges Durchschnittsentgelt - allgemeine Rentenversicherung

45.358 €/Jahr

45.358 €/Jahr

Beitragsbemessungsgrenze allgemeine Rentenversicherung

7.550 €/Monat

7.450 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze knappschaftliche Rentenversicherung

9.300 €/Monat

9.200 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze Arbeitslosenversicherung

7.550 €/Monat

7.450 €/Monat

Beitragsbemessungsgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)

62.100 €/Jahr

62.100 €/Jahr

Versicherungspflichtgrenze gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung (GKV)

69.300 €/Jahr

69.300 €/Jahr

* In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich. Die abweichende Bezugsgröße »Ost« hat nur noch Bedeutung für die Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung.

Die Rechengrößen in der Sozialversicherung beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung (Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung).

Das vorläufige Durchschnittsentgelt n der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht dem durchschnittlichen Brutto-Lohn oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers.

In der gesetzlichen Krankenversicherung wird anhand der Bezugsgröße die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Wer über die Versicherungspflichtgrenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #