Kapitalertragsteuer - Definition und Erklärung

Die Kapitalertragsteuer ist eine Steuer, die auf Erträge aus Kapitalanlagen und Investments anfällt. Geregelt ist sie in § 32d Einkommensteuergesetz (EStG). Sie wurde bis 31.12.2008 auf jede Art von Kapital in unterschiedlichem Umfang erhoben. Je nach Art des Kapitals betrug die Höhe der Kapitalertragsteuer zwischen 10 und 35 Prozent – zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer. Aus der Kapitalertragsteuer ergab sich für Privatanleger und Kleininvestoren die Pflicht zur Abgabe der Anlage KAP bei der Einkommensteuererklärung. Seit 2009 ist die ursprüngliche Kapitalertragsteuer in eine sogenannte Quellensteuer umgewandelt worden, die in Form der Abgeltungssteuer direkt von den Banken und Finanzinstituten, über die Kapitalanlagen verwaltet werden, an den Fiskus abgeführt wird.

Hier wird die Kapitalertragsteuer fällig

Als Kapitalertrag werden Gewinne aus Investments und Geldanlagen bezeichnen. Hierzu zählen unter anderem:

  • Zinsen auf Sparanlagen (z.B. Sparbuch, Tagesgeldkonten, u.ä.)

  • Dividenden und Renditen

  • Erträge aus Fonds oder Zertifikaten

  • Wertzuwächse aus Tradings

Wer Kapitalertragsteuer abführen muss

Trotz der Umwandlung der ursprünglichen Kapitalertragsteuer in die Abgeltungsteuer, gibt es noch Steuerpflichtige, die weiterhin Kapitalertragsteuer abführen müssen. Dies geschieht durch das Ausfüllen der Anlage KAP, die gemeinsam mit der Einkommensteuererklärung abgegeben wird.

Beispiel:

Ein Privatanleger mit Wohnsitz in Deutschland, der bei einer ausländischen Bank oder Fondsgesellschaft Investments hält, muss die Anlage KAP-INV ausfüllen. Da im Ausland ansässige Institute keine Abgeltungssteuer an Deutschland abführen, müssen steuerpflichtige Privatanleger die Kapitalertragsteuer aus Kapitalerträge aus dem Ausland selbst entrichten.

Beispiel:

Steuerpflichtige Anleger, die Beteiligungen an einer inländischen Personengesellschaft halten, müssen die Kapitalertragsteuer über die Anlage KAP-BET abführen.

Beispiel:

Man hat im privaten Rahmen ein Darlehen vergeben und bekommt auf die Rückzahlung Zinsen. Auf diese Zinserträge fällt ebenfalls Kapitalertragsteuer an und verpflichtet den Darlehensgeber zur Abgabe der Anlage KAP.

Beispiel:

In manchen Fällen kann es passieren, dass eine steuerpflichtige Person Zinsen vom Finanzamt erhält. (Etwa dann, wenn das Finanzamt den Steuerbescheid erst nach 15 Monaten oder noch später zustellt, oder wenn man eine Rückerstattung erhält.) Wer diese Zinsen vom Finanzamt erhält, muss diese im Folgejahr in Zeile 18 der Anlage KAP als "Kapitalerträge, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben" eintragen und mit der Einkommensteuererklärung abgeben.

Übrigens: Einer der vielen Vorteile der SteuerSparErklärung ist die kompetente Ausfüllhilfe, die Sie genau auf solche Eigenheiten bei der Einkommensteuer hinweist und Hilfestellung zum korrekten Ausfüllen Ihrer Bögen und Anlagen gibt.

Beispiel:

Wer der Abführung der Kirchensteuer im Rahmen der Abgeltungssteuer durch die Bank zuvor widersprochen hat, muss die Anlage KAP ausfüllen, um nachträglich die Kirchensteuer auf die Kapitalerträge abzugelten.

Freiwillige Angaben zur Kapitalertragsteuer

Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist auf das Gros deutscher Privatinvestments die Steuer mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung, wie der Name es vermuten lässt, abgegolten. Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit einer freiwilligen Abgabe der Anlage KAP. In bestimmten Situationen kann dies sinnvoll sein. Etwa, um sich zu viel bezahlte Abgeltungssteuer zurückzuholen oder wenn man den Sparerpauschbetrag (Vgl. Kapitalertragsteuer Freibetrag) nicht ausgeschöpft oder keinen Freistellungsauftrag gestellt hat.

Auch für Rentner oder vor 1956 geborene Steuerzahler kann die Abgabe der Anlage KAP lohnenswert sein, weil Sie über Zeile 4 eine Günstigerprüfung beantragen und somit auf eine geringere Kapitalertragsteuer hoffen können als die aktuellen 25% Pauschale, die über die Abgeltungsteuer abgeführt wird.

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