Sparerfreibetrag

Höhe des Sparerfreibetrags ab 2023

Ab 2023 steigt der Sparerfreibetrag auf 1.000,– € für Alleinstehende und auf 2.000,– € für zusammen veranlagte Ehepartner (2022: 801,– € bzw 1.602,– €).

Bestehende Freistellungsaufträge werden prozentual angepasst.

Rechtslage seit 1.1.2009:

Durch das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007 (BGBl. I S. 1912) wurde eine Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge zum 1.1.2009 eingeführt. Dabei wurde der Sparer-Freibetrag und der für Kapitaleinkünfte geltende Werbungskostenpauschbetrag zu einem einheitlichen Sparer-Pauschbetrag zusammengefasst (§ 20 Abs. 9 Einkommensteuergesetz).

Rechtslage bis 31.12.2008:

Seit dem 1.1.2007 steht zur Freistellung von Kapitalerträgen nur noch ein Sparerfreibetrag von 750,– € zur Verfügung. Verheiratete, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den doppelten Betrag, also 1.500,– € nutzen.

Der Sparerfreibetrag darf nicht mit den Freibetrag verwechselt werden, der für die Freistellung von Kapitalerträgen zur Verfügung steht. Denn dieser Freibetrag umfasst nicht nur den Sparerfreibetrag, sondern auch die Werbungskostenpauschale von 51,– € für Ledige und 102,– € für Verheiratete. Zur Freistellung von Kapitalerträgen steht daher ein höherer Betrag (Sparerfreibetrag + Werbungskostenpauschale) von insgesamt 801,– € (Ledige)/1.602,– € (Verheiratete) zur Verfügung.

Falls eine Freistellung der Kapitalerträge nicht erfolgte und das Kreditinstitut Kapitalertragsteuer an das Finanzamt abgeführt hat, kommt im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung der Sparerfreibetrag bzw. Sparer-Pauschbetrag zur Anrechnung. Bereits vom Kreditinstitut abgeführte Beträge können dann ganz oder teilweise zurück gefordert werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 20 EStG

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