Zinsabschlag

Der Zinsabschlag war bis Ende 2008 eine Form der Kapitalertragsteuer. Er betrug 30 % vom Kapitalertrag. Bei Tafelgeschäften erhöhte sich der Zinsabschlag auf 35 %. Er wurde auf Zinserträge des Steuerpflichtigen erhoben und war durch das kontoführende Kreditinstitut an das Finanzamt abzuführen, wenn kein Freistellungsauftrag vorlag oder das Freistellungsvolumen überschritten wurde. Erst im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer wurde der Zinsabschlag mit der zu zahlenden Einkommensteuerschuld verrechnet.

Folgende Kapitalerträge unterlagen nicht dem Zinsabschlag:

  • Guthaben auf Girokonten, die nicht mit mehr als 1 % versteuert werden;

  • Zinsen, die je Guthaben nicht mehr als 10,– € im Jahr betragen und nur einmal im Jahr gutgeschrieben werden;

  • unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Gewährung von Sparzulage) die Zinsen auf Bausparguthaben.

Musste das Kreditinstitut einen Zinsabschlag an das Finanzamt abführen, so sollte der Steuerpflichtige in jedem Fall noch die Einkommensteuererklärung 2008 beim Finanzamt einreichen. Dies gilt insbesondere für Steuerpflichtige, die außer hohen Kapitalerträgen keine weiteren Einkünfte erzielen. Dies ist in der Regel bei Rentnern oder bei einigen Studenten der Fall.

Ab 2009 gibt es nur noch die Abgeltungssteuer mit pauschal 25 %. Von Ausnahmen abgesehen müssen die Kapitaleinnahmen nicht mehr in die Steuererklärung, der Einbehalt der Kapitalertragsteuer durch ein Kreditinstitut hat abgeltende Wirkung. Das ist der wesentliche Unterschied zum Zinsabschlag, die nur eine Vorauszahlung auf die spätere Einkommensteuerschuld darstellte.

Die bis 2008 geltenden Bagatellregen für Mini-Zinsen oder Bausparguthaben sind 2009 entfallen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 32d EStG

§ 43 EStG

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