Annehmlichkeiten

Der Begriff Annehmlichkeiten ist durch die Rechtsprechung geprägt und findet keine Entsprechung im Gesetz. Annehmlichkeiten sind Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer die zu keiner ins Gewicht fallenden objektiven Bereicherung führen. Die Rechtsprechung hatte diese Art von Zuwendungen bis 1989 steuerfrei gestellt. In der neueren Rechtsprechung wurde die Steuerfreiheit jedoch grundsätzlich verneint. Somit ist alles steuerpflichtig was der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer zuwendet und als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft gilt. Hiervon ausgenommen sind lediglich sogenannte Aufmerksamkeiten.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 19.6 LStR

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