Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer gelten Personen die in einem öffentlichen oder privaten Dienstverhältnis stehen oder standen und die aus diesem Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen. Wesentliche Merkmale einer Arbeitnehmertätigkeit sind: Weisungsgebundenheit bezüglich Art, Dauer, Zeitpunkt, Ort und Durchführung der Arbeitstätigkeit; kein unternehmerisches Risiko; zudem schuldet der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft und ist in den Organismus des Unternehmens eingegliedert.

Die Arbeitnehmereigenschaft liegt nicht nur beim Bezug von Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis (Arbeiter, Angestellter, Beamter) vor, sondern auch dann, wenn Arbeitslohn für ein künftiges Dienstverhältnis (z.B. Zuschüsse für Studenten) oder ein früheres Dienstverhältnis (z.B. Werkspension) bezogen wird. Auch der Rechtsnachfolger eins Arbeitnehmers (z.B. Witwe, Waise), gilt als Arbeitnehmer. Unerheblich für die Arbeitnehmereigenschaft ist, ob ein schriftlicher Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde.

Der Arbeitslohn sowie sonstige Bezüge des Arbeitnehmers sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Einkommensteuer zu unterwerfen. Bereits im Jahresverlauf ist der Arbeitgeber verpflichtet, Lohnsteuer einzubehalten. Im Rahmen der jährlichen Veranlagung zur Einkommensteuer erfolgt eine Verrechnung der Einkommensteuerschuld mit der bereits abgeführten Lohnsteuer.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 19 EStG

§ 1 LStDV

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