Pflegepauschbetrag
Wegen der außergewöhnlichen Belastungen, die einem Steuerpflichtigen durch die Pflege einer Person erwachsen, die nicht nur vorübergehend hilflos ist, kann der Steuerpflichtige an Stelle einer Steuerermäßigung nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) einen Pauschbetrag von 924,– € im Kalenderjahr geltend machen (Pflegepauschbetrag). Hierfür müssen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:
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die pflegebedürftige Person ist nicht nur vorübergehend hilflos,
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die Pflege wird im Inland entweder in der Wohnung des Pflegers oder in der Wohnung des Pflegebedürftigen persönlich durchführt und
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der Pfleger oder die Pflegerin erhält kein Entgelt für die Pflege.
Wird ein Pflegebedürftiger von mehreren Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum gepflegt, wird der Pauschbetrag entsprechend der Anzahl der Pflegepersonen geteilt.
Für ein schwer behindertes Kind steht den Eltern der Pflegepauschbetrag unabhängig davon zur Verfügung, wie das für das Kind erhaltene Pflegegeld verwendet wird. (§ 52 Abs. 46a EStG).
Der Pflegepauschbetrag wird nur dann gewährt, wenn die Pflegeperson hilflos ist. Die Hilflosigkeit muss von einer amtlichen Stelle belegt werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 33b Abs. 6 EStG
§ 52 Abs. 46a EStG

Der Betreuungsassistent
Bei ihrer Arbeit sind ehrenamtliche Betreuer mit einer Reihe von Formalitäten konfrontiert. Dabei will dieser Ratgeber allen Beteiligten bei den täglichen praktischen Herausforderungen helfen. Denn wer als Erwachsener wegen einer Krankheit oder einer Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst wahrnehmen kann, erhält von Amts wegen oder auf seinen Antrag einen Betreuer. Die Betreuerbestellung erfolgt durch das Betreuungsgericht. Ehrenamtliche Betreuer sind in aller Regel Familienangehörige, Freunde oder andere dem Betreuten nahestehende Personen. Nur wenn es keinen geeigneten ehrenamtlichen Betreuer gibt, bestellt das Betreuungsgericht einen Berufsbetreuer.