Pflegeversicherung
Hat ein Steuerpflichtiger, der nach dem 31.12.1957 geboren wurde, eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung abgeschlossen, so kann er diese Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 184 € als Vorsorgeaufwendungen abziehen. Eine besondere Abzugsmöglichkeit für Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung besteht nicht. Diese Beiträge wurden bereits bei der Berechnung des allgemeinen Versorgungshöchstbetrags berücksichtigt.
Leistungen aus einer Pflegeversicherung gehören zu den steuerfreien Einnahmen.
Zu beachten ist, dass beim Bezug von Pflegegeld der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag verloren gehen kann. Denn nur, wenn das Pflegegeld ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet wird, besteht ein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Es sollte daher nachgewiesen werden, wofür das Pflegegeld verwendet worden ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG
§ 3 EStG

Das neue Betreuungsrecht
Am 1.1.2023 tritt das neue Betreuungsrecht in Kraft. Die Betreuungsrechtsreform enthält grundlegende Änderungen für Betreute und Betreuer. Priorität hat künftig die Unterstützung des Betreuten bei seinem eigenen selbst bestimmten Handeln. Rechtliche Betreuung geht jeden etwas an. Jeder kann durch eine Krankheit oder einen Unfall auf fremde Hilfe angewiesen sein. Dem Betroffenen wird deshalb ein Betreuer als gesetzlicher Vertreter zur Seite gestellt. Ein Ratgeber für Betroffene und potenzielle Betreuer mit zahlreichen Praxistipps und verständlichen Handlungsanleitungen.