Pflegeversicherung
Hat ein Steuerpflichtiger, der nach dem 31.12.1957 geboren wurde, eine zusätzliche freiwillige Pflegeversicherung abgeschlossen, so kann er diese Beiträge bis zu einem Höchstbetrag von 184 € als Vorsorgeaufwendungen abziehen. Eine besondere Abzugsmöglichkeit für Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung besteht nicht. Diese Beiträge wurden bereits bei der Berechnung des allgemeinen Versorgungshöchstbetrags berücksichtigt.
Leistungen aus einer Pflegeversicherung gehören zu den steuerfreien Einnahmen.
Zu beachten ist, dass beim Bezug von Pflegegeld der Anspruch auf den Pflegepauschbetrag verloren gehen kann. Denn nur, wenn das Pflegegeld ausschließlich für den Pflegebedürftigen verwendet wird, besteht ein Anspruch auf den Pflegepauschbetrag. Es sollte daher nachgewiesen werden, wofür das Pflegegeld verwendet worden ist.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG
§ 3 EStG

Bei Risiken und Nebenwirkungen
Jeder von uns wird irgendwann einmal Patient oder Patientin sein. Als Mitglied einer Krankenversicherung muss man sich dann mit sozialversicherungsrechtlichen Fragen beschäftigen. Das Problem ist dabei, dass die Patientenrechte vielfältig und kompliziert sind. Man hat es zudem mit unterschiedlichen Akteuren wie Ärzten, Zahnärzten, Krankenhäuser, Krankenkassen, Pflegekassen und Pflegedienste zu tun. Dieser Ratgeber über Patientenrechte will Sie als Patient oder Patientin vor rechtlichen und finanziellen Nachteilen schützen und Ihnen aufzeigen, welche Rechte und Ansprüche sie gegenüber den Akteuren und bei Behandlungsfehlern haben.