Versicherung
Beiträge für nachfolgende Versicherungen können als Sonderausgaben ausgewiesen werden:
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Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
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Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:
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Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
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Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
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Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,
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Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
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Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung;
Die Versicherungsbeiträge sind nicht in jedem Fall vollständig abzugsfähig. Welcher Betrag abzugsfähig ist, wird nach der Höchstbetragsberechnung ermittelt (siehe Lexikon: Vorsorgeaufwendungen).
Die Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen erörtert das BMF-Schreiben vom 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG

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