Versicherung
Beiträge für nachfolgende Versicherungen können als Sonderausgaben ausgewiesen werden:
-
Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
-
Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:
-
Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
-
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
-
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,
-
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
-
-
Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung;
Die Versicherungsbeiträge sind nicht in jedem Fall vollständig abzugsfähig. Welcher Betrag abzugsfähig ist, wird nach der Höchstbetragsberechnung ermittelt (siehe Lexikon: Vorsorgeaufwendungen).
Die Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen erörtert das BMF-Schreiben vom 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG
A | B | C | D | E | F | G |
H | I | J | K | L | M | N |
O | P | Q | R | S | T | U |
V | W | X | Y | Z | # |

Der große Betreuungsratgeber
Rechtliche Betreuung geht jeden etwas an. Circa 1,3 Millionen Menschen stehen in Deutschland unter rechtlicher Betreuung. Jeder kann durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall unerwartet in solch eine Situation geraten. Deshalb ist es wichtig, sich in diesem Fall rechtzeitig über das Thema "Betreuung" zu informieren, um die größtmögliche Selbstbestimmung in Notlagen zu bewahren. Dieser Ratgeber will allen Beteiligten, dem Betreuten und dem Betreuer, bei den täglichen Herausforderungen helfen.