Versicherung
Beiträge für nachfolgende Versicherungen können als Sonderausgaben ausgewiesen werden:
-
Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;
-
Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:
-
Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,
-
Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,
-
Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,
-
Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.
-
-
Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung;
Die Versicherungsbeiträge sind nicht in jedem Fall vollständig abzugsfähig. Welcher Betrag abzugsfähig ist, wird nach der Höchstbetragsberechnung ermittelt (siehe Lexikon: Vorsorgeaufwendungen).
Die Einkommen-(lohn-)steuerliche Behandlung von freiwilligen Unfallversicherungen erörtert das BMF-Schreiben vom 28.10.2009, IV C 5 – S 2332/09/10004.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 10 EStG
Das richtige Testament für Geschiedene und Patchworkfamilien
Scheidung, neue Partnerschaften, Patchworkfamilien – das Leben verändert sich, doch das Erbrecht bleibt komplex. Wer nach einer Trennung oder in einer Patchworkfamilie lebt, steht vor der Herausforderung, sein Testament so zu gestalten, dass es rechtssicher ist und den eigenen Wünschen entspricht.