Lebensversicherung

Rechtslage seit 01.01.2009:

Erträge aus dem Verkauf von Lebensversicherungsverträgen unterliegen der Abgeltungssteuer, wenn der Versicherungsvertrag noch nicht 12 Jahre bestand. Wurde der Versicherungsvertrag nach dem 31.12.2004 abgeschlossen und dient er der Altersvorsorge werden die Erträge zur Hälfte besteuert. Vorausgesetzt die Erträge werden nach dem 60. Lebensjahr und nach Ablauf von 12 Jahren ausgezahlt. Die Besteuerung von Versicherungserträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 erörtert das BMF-Schreiben vom 01.10.2009, IV C 1 – S 2252/07/0001

Rechtslage bis 31.12.2008:

Für vor dem 31.12.2004 abgeschlossene Versicherungsverträge ist die alte Rechtslage anzuwenden. Neuverträge für Kapitallebensversicherungen, private Rentenversicherungen sowie für fondsgebundene Lebensversicherungen werden zur Hälfte besteuert, wenn der Vertag eine Laufzeit von mind. 12 Jahren hat und zudem eine Auszahlung erst nach dem 60. Lebensjahr erfolgt. (Hierzu auch BMF-Schreiben vom 25.11.2004.) Sind diese Kriterien nicht erfüllt, erfolgt die vollständige Besteuerung der Lebensversicherung. Besteuerungsgrundlage ist die Differenz zwischen den vom Versicherten gezahlten Beiträgen und dem Auszahlungsbetrag.

Rechtslage bis 31.12.2004:

Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall (Lebensversicherungen) können als Sonderausgaben berücksichtigt werden:

  • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,

  • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,

  • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von 12 Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,

  • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens 12 Jahren abgeschlossen worden ist.

Die Versicherungsbeiträge werden nicht in jedem Fall vollständig als Sonderausgaben anerkannt. Die Höhe des Sonderausgabenabzugs wird nach der Höchstbetragsberechnung bestimmt (siehe Lexikon: Vorsorgeaufwendungen).

Seit dem 1.1.2004 ist neu, dass der Sonderausgabenabzug für die Versicherungsbeiträge nur noch zu 88 % (bisher 100 %) möglich ist. Dies gilt für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistungen und für Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistungen mit Sparanteil.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 10 EStG

Der Begriff »Lebensversicherung« wird im allgemeinen Sprachgebrauch gleichbedeutend mit »Kapitallebensversicherung« verwendet.

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #