Versicherungsvertreter
Versicherungsvertreter ist, wer als Handelsvertreter damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen. Für das Vertragsverhältnis zwischen dem Versicherungsvertreter und dem Versicherer gelten die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer (§ 84 ff. HGB). Ein Versicherungsvertreter hat einen Anspruch auf Provision nur für Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind.
Versicherungsvertreter, die Versicherungsverträge selbst vermitteln, sind im vollen Umfang selbstständig tätig. Dies gilt auch, wenn sie neben Provisionsbezügen ein mäßiges festes Gehalt bekommen. Soweit ein Spezialagent nebenbei auch Verwaltungsaufgaben und die Einziehung von Prämien oder Beträgen übernommen hat, sind die Einnahmen daraus als Entgelt für selbstständige Nebenleistungen zu behandeln. Versicherungsvertreter, die mit einem eigenen Büro für einen bestimmten Bezirk sowohl den Bestand zu verwalten als auch neue Geschäfte abzuschließen haben und im Wesentlichen auf Provisionsbasis arbeiten, sind in der Regel Gewerbetreibende.
Führt der Unternehmer (Versicherung) das vom Versicherungsvertreter vermittelte Geschäft aus, kommt es zur Abnahme der Vermittlungsleistung durch den Unternehmer. Bei Abnahme tritt beim Versicherungsvertreter ertragsteuerlich die Gewinnrealisierung ein. Als Abnahmezeitpunkt gilt die erstmalige Zahlung der Versicherungsprämie durch den Bausparkassenkunden. Versicherungsvertreter können ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung aber auch nach dem Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Die Tätigkeit des Versicherungsvertreters unterliegt keiner Umsatzsteuer.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 15.1 Abs. 1 EStR
H 15.1 Abs. 1 EStR
§§ 84 ff. HGB
Geschäftswagen: Steuerliche Möglichkeiten bei Kauf und Abschreibung
Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Beim Geschäftswagen eines Selbstständigen muss zunächst geklärt werden, ob er zum Betriebsvermögen gehört. Der betriebliche Nutzungsumfang entscheidet, ob das Auto zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört oder ob es dem Privatvermögen zugeordnet werden muss. Und hiervon hängt dann auch die Ermittlung des Privatanteils ab.