Handelsmakler

Handelsmakler ist, wer

  • gewerbsmäßig für andere Personen,

  • ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein,

  • die Vermittlung von Verträgen

  • über Anschaffung oder Veräußerung von Waren oder Wertpapieren, über Versicherungen, Güterbeförderungen, Schiffsmiete oder sonstige Gegenstände des Handelsverkehrs

übernimmt (§§ 93 ff. HGB).

Demgegenüber ist der Handelsvertreter ein selbstständiger Gewerbetreibender und ständig damit betraut, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart, wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er von jeder Partei zur Hälfte zu entrichten.

Der Handelsmakler haftet gegenüber jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden. Der Handelsmakler ist nicht berechtigt, eine Zahlung bzw. andere Leistung in Empfang zu nehmen (keine Inkassovollmacht).

Ein Handelsmakler ist gewerblich tätig. Der Gewinn unterliegt somit der Gewerbesteuer.

Die Gewinnermittlung kann durch die Einnahmen-Überschuss-Rechnung oder den Betriebsvermögensvergleich erfolgen.

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