Handelsvertreter/Provision
Handelsvertreter ist, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen. Eine Selbstständigkeit liegt vor, wenn im Wesentlichen die Tätigkeit frei gestaltet und die Arbeitszeit frei eingeteilt werden kann. Ist keine Selbstständigkeit gegeben, liegt ein Angestelltenverhältnis vor.
Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Unternehmer das Geschäft ausgeführt hat. Eine abweichende Vereinbarung kann getroffen werden, jedoch hat der Handelsvertreter mit der Ausführung des Geschäfts durch den Unternehmer Anspruch auf einen angemessenen Vorschuss, der spätestens am letzten Tag des folgenden Monats fällig ist. Unabhängig von einer Vereinbarung hat jedoch der Handelsvertreter Anspruch auf Provision, sobald und soweit der Dritte das Geschäft ausgeführt hat. Der Handelsvertreter hat auch dann einen Anspruch auf Provision, wenn feststeht, dass der Unternehmer das Geschäft ganz oder teilweise nicht oder nicht so ausführt, wie es abgeschlossen worden ist. Der Anspruch entfällt im Falle der Nichtausführung, wenn und soweit dies auf Umständen beruht, die vom Unternehmer nicht zu vertreten sind.
Führt der Unternehmer das vom Handelsvertreter vermittelte Geschäft aus, kommt es zur Abnahme der Vermittlungsleistung durch den Unternehmer. Bei Abnahme tritt beim Handelsvertreter ertragsteuerlich die Gewinnrealisierung ein.
Zur Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund von Provisionsfortzahlungen an den Handelsvertreter nimmt das BMF-Schreiben vom 21.6.2005 Stellung.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 12.1.2006, V R 3/04, entschieden, dass ein Verkaufsagent die Bemessungsgrundlage für seine Vermittlungsleistungen mindern kann, wenn er Preisnachlässe für die von ihm vermittelten Leistungen gewährt. Erstattet der erste Unternehmer in einer Leistungskette dem Endverbraucher einen Teil des von diesem gezahlten Leistungsentgelts oder gewährt er ihm einen Preisnachlass, mindert sich dadurch die Bemessungsgrundlage für den Umsatz des ersten Unternehmers (an seinen Abnehmer der nächsten Stufe). Der erste Unternehmer hat deshalb den für seinen Umsatz geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen (Stellungnahme der Finanzverwaltung siehe BMF-Schreiben vom 8.12.2006, IV A 5 - S 7200–86/06).
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 84 ff. HGB

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