Betriebsvermögensvergleich

Steuerpflichtige, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu erstellen (Jahresabschluss), müssen ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln. Beim Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Bei Erwerb oder Eröffnung des Betriebes tritt an Stelle des Betriebsvermögens am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen zum Zeitpunkt der Eröffnung oder des Erwerbes des Betriebes.

Ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich müssen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte ermitteln, wenn der Betrieb eine der nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt:

  • Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze betragen mehr als 500.000,– € im Kalenderjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 600000 € im Kalenderjahr),

  • selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen haben einen Wirtschaftswert von mehr als 25.000,– €,

  • es wird ein Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000,– € im Wirtschaftsjahr (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 60000 €)/ein Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 50.000,– € (nach dem 31.12.2015 beginnende Wirtschaftsjahre: 60000 €) im Kalenderjahr erzielt.

Eine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz und damit zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich kann sich auch aus anderen Gesetzen ergeben. So ist bereits eine GmbH kraft Rechtsform zur Aufstellung einer Bilanz verpflichtet. Freiberufler müssen keine Bilanz aufstellen und sind damit auch bei Überschreitung vorgenannter Größen nicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich verpflichtet. Bei der Bilanzierung sind die Vorschriften über die Bewertung der Vermögensgegenstände, die Abschreibung von Wirtschaftsgütern und den Ansatz von Betriebsausgaben zu beachten.

Seit dem 01.01.2008 können Einzelunternehmer oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft ihren im Unternehmen belassenen Gewinnanteil per Antrag mit einem Sondersteuersatz von 28,25 % versteuern. Vorausgesetzt wird, dass der Gewinn im Unternehmen durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird und der Gewinnanteil des Einzelunternehmer oder Mitunternehmer mehr als 10 % oder 10.000,– € beträgt. Bei späterer Entnahme muss der zuvor begünstigte Gewinn nachversteuert werden. Der Steuersatz beträgt 25 % bzw. 26,83 % (incl. Solidaritätszuschlag). In der Summe erhöht sich dann der Einkommensteuersatz auf 48,28 %.

Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln (§ 52 Abs. 15a EStG).

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 4 EStG

§ 5b EStG

§ 34a EStG

§ 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG

§ 52 Abs. 15a EStG

§ 141 AO

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