Aktivierung
Aktivierung bezeichnet die Bilanzierung eines Postens auf der Aktivseite der Bilanz. Eine Aktivierung kann nur erfolgen, wenn das Wirtschaftsgut
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aktivierbar ist und nicht dem Aktivierungsverbot unterliegt,
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zum Betriebsvermögen gehört,
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am Bilanzstichtag vorhanden ist und
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zum Eigentum des Bilanzierenden gehört.
Mit der Aktivierung eines Bilanzpostens kann keine sofortige Gewinnminderung erfolgen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird erst über die Abschreibung eine Gewinnminderung erreicht.
Aktivierungsfähig sind unter anderem: Abstandszahlungen eines Vermieters oder eines Grundstückserwerbers, Kosten für Abwasseranlagen, Anlaufkosten, Anzahlungen, Arbeitnehmerdarlehen, Betriebsstoffe, Bürgschaften, Damnum, Erbbaurechte, Fabrikgebäude, entgeltlich erworbener Firmenwert, unfertige Erzeugnisse, Schadensersatzansprüche, Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen, Verpackungskosten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 5 Abs. 1 EStG
§ 242 ff. HGB
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).