Aktivierung
Aktivierung bezeichnet die Bilanzierung eines Postens auf der Aktivseite der Bilanz. Eine Aktivierung kann nur erfolgen, wenn das Wirtschaftsgut
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aktivierbar ist und nicht dem Aktivierungsverbot unterliegt,
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zum Betriebsvermögen gehört,
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am Bilanzstichtag vorhanden ist und
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zum Eigentum des Bilanzierenden gehört.
Mit der Aktivierung eines Bilanzpostens kann keine sofortige Gewinnminderung erfolgen. Bei abnutzbaren Wirtschaftsgütern wird erst über die Abschreibung eine Gewinnminderung erreicht.
Aktivierungsfähig sind unter anderem: Abstandszahlungen eines Vermieters oder eines Grundstückserwerbers, Kosten für Abwasseranlagen, Anlaufkosten, Anzahlungen, Arbeitnehmerdarlehen, Betriebsstoffe, Bürgschaften, Damnum, Erbbaurechte, Fabrikgebäude, entgeltlich erworbener Firmenwert, unfertige Erzeugnisse, Schadensersatzansprüche, Umsatzsteuer aus erhaltenen Anzahlungen, Verpackungskosten.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 5 Abs. 1 EStG
§ 242 ff. HGB
Geschäftswagen: Steuerliche Möglichkeiten bei Kauf und Abschreibung
Die meisten Selbstständigen haben ein Auto, das sie sowohl betrieblich als auch privat nutzen. Im Steuerrecht nennt man das einen gemischt genutzten Pkw. Beim Geschäftswagen eines Selbstständigen muss zunächst geklärt werden, ob er zum Betriebsvermögen gehört. Der betriebliche Nutzungsumfang entscheidet, ob das Auto zum notwendigen oder gewillkürten Betriebsvermögen gehört oder ob es dem Privatvermögen zugeordnet werden muss. Und hiervon hängt dann auch die Ermittlung des Privatanteils ab.