Bilanz
Die Bilanz ist eine Gegenüberstellung von Vermögensgegenständen und Schulden.
Die Aufstellung einer Handelsbilanz erfolgt nach handelsrechtlichen Grundsätzen. Für Einzelunternehmen und Personengesellschaften gelten nur die Bestimmungen des ersten Abschnittes des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§§ 238 bis 263 HGB). Für Kapitalgesellschaften gelten zudem auch die Vorschriften des zweiten Abschnittes des dritten Buches des Handelsgesetzbuches (§§ 264 bis 335 HGB). Mit der Handelsbilanz wird der wirtschaftliche Erfolg eines Geschäftsjahres festgestellt.
Von der Handelsbilanz ist die Steuerbilanz abzugrenzen. Durch Aufstellung einer Steuerbilanz wird unter Beachtung steuerrechtlicher Vorschriften der steuerrechtlich maßgebende Unternehmensgewinn ermittelt. Hierbei sind insbesondere von den handelsrechtlichen Bestimmungen abweichende Bewertungsgrundsätze für die einzelnen Vermögensgegenstände zu beachten.
Einzelkaufleute/ Personengesellschaften
Folgende allgemeine Vorschriften müssen beachtet werden: Eine Handelsbilanz ist zu Beginn eines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres aufzustellen. Die Bilanz muss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung in der deutschen Sprache aufgestellt werden. Sie ist vom Kaufmann bzw. von allen persönlich haftenden Gesellschaftern zu unterzeichnen.
Kapitalgesellschaften
Die allgemeinen Vorschriften für Einzelkaufleute/Personengesellschaften gelten auch für Kapitalgesellschaften, wobei ergänzend hinzukommt, dass der Jahresabschluss die tatsächlichen Verhältnisse der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermitteln muss.
Die Bilanz muss nach Ablauf des Geschäftsjahres innerhalb von drei Monaten aufgestellt werden. Kleine Kapitalgesellschaften können maximal eine Aufstellungsfrist von sechs Monaten in Anspruch nehmen.
BILANZ |
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Aktiva |
Passiva |
Eigenkapital |
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Verbindlichkeiten |
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Rechnungsabgrenzungsposten |
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= Bilanzsumme |
= Bilanzsumme |
Nach § 5b EStG haben Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG oder § 5a EStG ermitteln, den Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG ist das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder, den Mindestumfang der zu übermittelnden Daten zu bestimmen. Der Inhalt der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung ist erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, elektronisch zu übermitteln (§ 52 Abs. 15a EStG).
Gesetze und Urteile (Quellen)
BMF 16.12.2010, IV C 6 - S 2133-b/10/10001
BMF 19.01.2010, IV C 6 - S 2133-b/0
§§ 238 ff. HGB
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