Umlaufvermögen
In der Bilanz ist neben dem Anlagevermögen, dem Eigenkapital, den Schulden sowie den Rechnungsabgrenzungsposten auch das Umlaufvermögen gesondert auszuweisen (§ 247 Abs. 1 Handelsgesetzbuch, HGB).
Was ist das Umlaufvermögen?
Zum Umlaufvermögen gehören die Wirtschaftsgüter, die zur Veräußerung, Verarbeitung oder zum Verbrauch angeschafft oder hergestellt worden sind. So gehören zum Beispiel Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Erzeugnisse und Waren sowie Kassenbestände zum Umlaufvermögen.
Wie wird das Umlaufvermögen in der Bilanz gegliedert?
In der Bilanz ist das Umlaufvermögen wie folgt zu gliedern:
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Umlaufvermögen: |
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I. |
Vorräte: Roh-, Hilf- und Betriebsstoffe unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen fertige Erzeugnisse und Waren geleistete Anzahlungen |
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II. |
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände: Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Forderungen gegen verbundene Unternehmen Forderungen gegen Unternehmen , mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht sonstige Vermögensgegenstände |
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III. |
Wertpapiere: Anteile an verbundenen Unternehmen eigene Anteile sonstige Wertpapiere |
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IV. |
Schecks, Kassenbestände, Bundesbank- und Postgiroguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten |
Wie wird das Umlaufvermögen bewertet?
Das Umlaufvermögen ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten (§ 253 HGB).
Ist der Teilwert niedriger, ist dieser anzusetzen. Eine Teilwertabschreibung kann nur bei dauernder Wertminderung vorgenommen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 266 HGB
§ 247 HGB
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG
R 6.1 EStR
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