Vorratsvermögen

Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, insbesondere Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse sowie Waren, sind mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen. Ist der Teilwert am Bilanzstichtag auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser Wert angesetzt werden.

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Aufstellung einer Bilanz ermitteln, müssen das Niederstwertprinzip beachten. Denn sie sind aufgrund handelsrechtlicher Grundsätze gezwungen, den niedrigeren Teilwert anzusetzen.

Sie können jedoch Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens, die keinen Börsen oder Marktpreis haben, mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder mit einem zwischen diesen Kosten und dem niedrigeren Teilwert liegenden Wert ansetzen, wenn bei vorsichtiger Beurteilung aller Umstände damit gerechnet werden kann, dass bei einer späteren Veräußerung der angesetzte Wert erzielt werden kann.

Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln, können auch dann die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ansetzen, wenn der Teilwert der Wirtschaftsgüter erheblich und auf Dauer unter die Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesunken ist.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 6.8 EStR

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