Gruppenbewertung
Im Steuerrecht kann die Gruppenbewertung für das Vorratsvermögen und für Wirtschaftsgüter des beweglichen Anlagevermögens zur Anwendung kommen (R 6.8 Abs. 4 EStR, R 6.9 EStR).
Zur Erleichterung der Inventur und der Bewertung können gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens jeweils zu einer Gruppe zusammen gefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Gleichartige Wirtschaftsgüter müssen für die Zusammenfassung in eine Gruppe nicht gleichwertig sein. Es muss jedoch für sie ein Durchschnittswert bekannt sein.
Bewegliches Anlagenvermögen
Gegenstände der gleichen Art können unter Angabe der Stückzahl in einem Bestandverzeichnis zusammen gefasst werden.
Hierfür wird vorausgesetzt, dass sie in demselben Wirtschaftsjahr angeschafft worden sind, die gleiche Nutzungsdauer und die gleichen Anschaffungskosten haben und nach den gleichen Methoden abgeschrieben werden.

Datenschutz einfach umsetzen
Mit dem Thema Datenschutz müssen sich alle Unternehmen auseinandersetzen, denn an die Vorschriften der DSGVO haben sich alle zu halten, die von Kunden, Mitarbeitern oder Vertragspartnern personenbezogene Daten verarbeiten. Dieser Ratgeber wendet sich insbesondere an Selbstständige und kleinere Betriebe und gibt einen fundierten Überblick über die verschiedenen Pflichten DSGVO, um zukünftig Datenschutzkonform zu handeln.