Festwert

Durch Bildung eines Festwertes können Wirtschaftsgüter mit einem gleichbleibenden Wert in der Bilanz angesetzt werden. Dadurch wird es möglich, aufwendige Erfassungsmaßnahmen zu vermeiden. Eine Festwertbildung ist bei folgenden Wirtschaftsgütern möglich: Sachanlagevermögen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe.

Es müssen jedoch nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein: Die Wirtschaftsgüter

  • müssen regelmäßig ersetzt werden,

  • müssen für das Unternehmen wertmäßig von nachrangiger Bedeutung sein,

  • dürfen ihren Bestand in seiner Größe, seinem Wert sowie in seiner Zusammensetzung nur gering verändern.

Für Gegenstände des beweglichen Anlagevermögens, die zulässigerweise mit einem Festwert angesetzt worden sind, ist im Regelfall an jedem dritten spätestens aber an jedem fünften Bilanzstichtag eine Bestandsaufnahme vorzunehmen.

Übersteigt der für diesen Bilanzstichtag ermittelte Wert den bisherigen Festwert um mehr als 10 %, ist der ermittelte Wert als neuer Festwert maßgebend. Der bisherige Festwert ist so lange um die Anschaffungs- und Herstellungskosten der im Festwert erfassten und nach dem Bilanzstichtag des vorangegangenen Wirtschaftsjahres angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter aufzustocken bis der neue Festwert erreicht ist.

Ist der ermittelte Wert niedriger als der bisherige Festwert, kann der Steuerpflichtige den ermittelten Wert als neuen Festwert ansetzen. Übersteigt der ermittelte Wert den bisherigen Festwert um nicht mehr als 10 %, kann der bisherige Festwert beibehalten werden.

Gesetze und Urteile (Quellen)

R 5.4 Abs. 3 EStR

A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #