Inventur

Im Rahmen einer Inventur werden alle Vermögensgegenstände eines Unternehmens genau aufgezeichnet und bewertet. Hierbei muss durch Messen, Zählen und Wiegen eine körperliche Bestandsaufnahme erfolgen.

Die Inventur ist bei Betriebsbeginn und am Bilanzstichtag durchzuführen. Dabei ist eine Frist zehn Tage vor oder zehn Tage nach dem Bilanzstichtag zulässig. Bestandsänderungen während der Zehntagesfrist müssen berücksichtigt werden. Eine längere Frist ist möglich, wenn aus besonderen Gründen eine fristgerechte Inventur nicht durchgeführt werden kann.

Es werden einzelne Inventurerleichterungen gewährt:

  • Gleichartige Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens und andere gleichartige oder ähnliche gleichwertige Wirtschaftsgüter können nach Art und Menge zusammengefasst werden.

  • Wirtschaftsgüter, für die eine Bewertung mit einem Festwert zulässig ist, müssen nur alle drei Jahre körperlich aufgenommen werden.

  • Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen.

  • Eine körperliche Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände ist nicht notwendig, wenn durch andere Verfahren gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt aus der Buchführung ersichtlich ist.

  • Wird ein Anlageverzeichnis geführt, kann eine buchmäßige Bestandsaufnahme für das Anlagevermögen erfolgen.

Gesetze und Urteile (Quellen)

§ 241 HGB

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