Teilwertabschreibung
Eine Teilwertabschreibung ist bei allen Wirtschaftsgütern des Anlage- und Umlaufvermögens möglich. Sie kommt zur Anwendung, wenn der Teilwert eines Wirtschaftsgutes niedriger ist als dessen Anschaffungskosten oder Herstellungskosten vermindert um die bisherigen Abschreibungen. Diese Differenz zwischen Buchwert (Anschaffungskosten/Herstellungskosten minus Abschreibungen) und Teilwert kann als Teilwertabschreibung abgeschrieben werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 EStG
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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerlast mit GWG mindern
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) genießen einen Sonderstatus im Steuerrecht. Aber was ist überhaupt ein GWG? Die wesentlichen Merkmale sind: Anschaffungskosten von maximal 1.000,– €, bewegliches Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und selbstständige Nutzbarkeit.