Herstellungskosten
Kosten die einem Unternehmer für die vollständige oder teilweise eigene Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstanden sind, gelten als Herstellungskosten. Die Herstellungskosten sind Bewertungsmaßstab für die Berechnung der Abschreibung. Zu den Herstellungskosten gehören:
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Materialkosten,
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Fertigungseinzelkosten,
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Sondereinzelkosten,
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der angemessene Teil der notwendigen Materialgemeinkosten und
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der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Wertverzehr des Anlagevermögens der auf die Fertigung entfällt.
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Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung
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Finanzierungskosten (Ansatzwahlrecht)
Die Summe dieser Kosten ist die steuerrechtliche Bewertungsuntergrenze. Werden die in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB genannten Gemeinkosten hinzu addiert, wird die steuerrechtliche Bewertungsobergrenze erreicht. Von dieser steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift ist die handelsrechtliche Bewertungsvorschrift abzugrenzen.
Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen. Dies ist zum Beispiel bei Instandsetzung eines abgenutzten oder verbrauchten Wirtschaftsgutes möglich oder wenn der bisherige Zustand eines Wirtschaftsgutes so geändert wird, dass sich die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes ändert.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 6.3 EStR
H 6.3 EStR
BMF 25.03.2013, IV C 6 - S 2133/09/10001 :004
Geschäftswagen: Privaten Kostenanteil über das Fahrtenbuch ermitteln
Nutzt ein Selbstständiger seinen Pkw zu mehr als 50 % betrieblich, so muss er die private Nutzung nach der 1 %-Methode versteuern. Dieses pauschale Verfahren kann jedoch zu weit überhöhten Privatanteilen führen. Solch ungerechten Ergebnissen entgehen Sie nur, indem Sie ein Fahrtenbuch führen, das vom Finanzamt als ordnungsgemäß eingestuft wird. Dann wird die private Nutzung nicht pauschal, sondern mit den auf die Privatfahrten tatsächlich entfallenden Kfz-Kosten angesetzt.