Herstellungskosten
Kosten die einem Unternehmer für die vollständige oder teilweise eigene Herstellung eines Wirtschaftsgutes entstanden sind, gelten als Herstellungskosten. Die Herstellungskosten sind Bewertungsmaßstab für die Berechnung der Abschreibung. Zu den Herstellungskosten gehören:
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Materialkosten,
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Fertigungseinzelkosten,
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Sondereinzelkosten,
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der angemessene Teil der notwendigen Materialgemeinkosten und
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der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und der Wertverzehr des Anlagevermögens der auf die Fertigung entfällt.
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Teile der angemessenen Kosten der allgemeinen Verwaltung, der angemessenen Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung
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Finanzierungskosten (Ansatzwahlrecht)
Die Summe dieser Kosten ist die steuerrechtliche Bewertungsuntergrenze. Werden die in § 255 Abs. 2 Satz 4 HGB genannten Gemeinkosten hinzu addiert, wird die steuerrechtliche Bewertungsobergrenze erreicht. Von dieser steuerrechtlichen Bewertungsvorschrift ist die handelsrechtliche Bewertungsvorschrift abzugrenzen.
Herstellungskosten können auch nachträglich entstehen. Dies ist zum Beispiel bei Instandsetzung eines abgenutzten oder verbrauchten Wirtschaftsgutes möglich oder wenn der bisherige Zustand eines Wirtschaftsgutes so geändert wird, dass sich die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes ändert.
Gesetze und Urteile (Quellen)
R 6.3 EStR
H 6.3 EStR
BMF 25.03.2013, IV C 6 - S 2133/09/10001 :004
SteuerSparErklärung für Selbstständige (Steuerjahr 2024) - gewerbliche Lizenz
Die gewerbliche Lizenz für 3 Arbeitsplätze gilt für alle Anwender, die die Software im Rahmen einer entgeltlichen Hilfe in Steuersachen nutzen, also insbesondere beim Einsatz in steuerberatenden Berufen (Lohnsteuerhilfeverein, Steuerberater, Rechtsanwälte o.ä.).