Anschaffungskosten
Als Anschaffungskosten gelten alle Aufwendungen, die zum Erwerb eines Wirtschaftsgutes geleistet werden und die nötig sind, um das Wirtschaftsgut in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen. Jedoch gelten nur die Kosten als Anschaffungskosten, die dem Erwerb des Wirtschaftsgutes direkt zugerechnet werden können. Zwangsläufig gehören Gemeinkosten, wie zum Beispiel der anteilige Arbeitslohn der Buchhalterin, nicht zu den Anschaffungskosten.
Anschaffungsnebenkosten müssen bei der Berechnung der Anschaffungskosten mit berücksichtigt werden. Zu den Anschaffungsnebenkosten gehören zum Beispiel Kosten für Transport, Verpackung, Grundbucheintrag, Notar, Zölle sowie alle Aufwendungen für die Aufstellung und die Umrüstung oder den Umbau des Wirtschaftsgutes.
Fallen nach der Anschaffung weitere Kosten an, die im Zusammenhang mit dem Wirtschaftsgut stehen, so sind diese als nachträgliche Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Nachträgliche Anschaffungskosten sind zum Beispiel: Kauf von Zusatzeinrichtungen oder bei Grundstücken nachträgliche Erschließungskosten. Auch eine nachträgliche Verminderung der Anschaffungskosten ist möglich. Dies kann zum Beispiel aufgrund von Rabatten, Skonti oder Minderungen wegen Mängeln geschehen.
Geschäftsreisen: Privaten PKW für betriebliche Fahrten nutzen und Steuern sparen
Wenn Sie einen Pkw zu nicht mehr als 50 % betrieblich nutzen, können Sie auf die Zuordnung zum Betriebsvermögen verzichten und den Pkw als Privatvermögen behandeln. Die Kfz-Kosten, die anteilig auf die betriebliche Nutzung entfallen, dürfen Sie in diesem Fall als Aufwandseinlage steuerlich geltend machen. Wenn Sie den Pkw nach ein paar Jahren verkaufen, kann diese Lösung sogar erheblich günstiger sein als ein Betriebs-Pkw.