Abnutzbare Wirtschaftsgüter
Zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern gehören:
-
bewegliche Wirtschaftsgüter (Sachen, Tiere, Scheinbestandteile),
-
immaterielle Wirtschaftsgüter (z.B. Geschäftswert oder Firmenwert),
-
Gebäude und Gebäudebestandteile, die einer wirtschaftlichen oder technischen Abnutzung unterliegen (Gebäudeteile stehen mit dem Gebäude nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang),
-
unbewegliche Wirtschaftsgüter, die keine Gebäude oder Gebäudeteile sind (hierzu gehören z.B. Mietereinbauten).
Abnutzbare Wirtschaftsgüter sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu bewerten. Dabei sind die zur Anwendung kommenden Abschreibungen wertmindernd zu berücksichtigen. Eine Teilwertabschreibung kann vorgenommen werden, wenn der Teilwert des abnutzbaren Wirtschaftsgutes den Buchwert unterschreitet. Erfolgt ein unzulässiger Wertansatz, muss eine Bilanzberichtigung vorgenommen werden.
Gesetze und Urteile (Quellen)
§ 6 Abs. 1 EStG
R 7.1 EStR
Geringwertige Wirtschaftsgüter: Steuerlast mit GWG mindern
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) genießen einen Sonderstatus im Steuerrecht. Aber was ist überhaupt ein GWG? Die wesentlichen Merkmale sind: Anschaffungskosten von maximal 1.000,– €, bewegliches Wirtschaftsgut, Zugehörigkeit zum Anlagevermögen und selbstständige Nutzbarkeit.